Kindergarten: Verpflichtende Einwilligung bei freiwilliger Veranstaltung?

Hallo Forum,

folgenden Hinweis haben wir auf einem Schreiben vom Kindergarten erhalten:

Dazu einige Erläuterungen:

  • Es handelt sich dabei um die Aktion eines örtlichen Vereins, die während der Kindergartenzeit stattfindet. Die Teilnahme ist freiwillig. Kinder die nicht teilnehmen, werden während der Zeit im Kindergarten betreut.
  • Das Schreiben trägt allerdings Briefkopf und Logo des Kindergartens und wird auch mit “Kindergarten-Team” unterschrieben.

Unmut kam in der Elternschaft vor allem wegen der verpflichtenden Einwilligung zur Veröffentlichung auf Facebook auf. Der Elternbeirat ging daraufhin ins Gespräch mit Kindergarten und Verein, mit folgendem Ergebnis:

  • Kindergarten fühlt sich nicht zuständig, weil die Aktion vom Verein durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung wurde hier als Voraussetzung genannt.
  • Verein bestätigt dies. Als Gründe werden genannt: Das Aussortieren der Bilder bzw. der Kinder sei zu aufwändig. Man hat Facebook gewählt, weil man kein Geld für eine eigene Internetseite ausgeben möchte.

Wir fragen uns nun:

  • DSGVO Art. 7 Abs. 4 - Freiwilligkeit der Einwilligung: Ist die Freiwilligkeit dieser Einwilligung gegeben? Man argumentiert ja, dass die Teilnahme freiwillig ist.
  • Kann sich der Kindergarten hier einfach komplett aus der Verantwortung nehmen? Wir sehen vor allem ein Problem darin, dass durch Briefkopf, Logo und Unterschrift des Kindergartens nicht deutlich wird, dass es sich um ein externes Angebot handelt.
  • Gibt es besondere Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung bei Facebook? Immerhin stellt das nach meinem Verständnis einen “Drittlandtransfer” dar.

Schlussendlich handelt es sich um eine tolle Aktion. Viele Eltern möchten Ihren Kindern die Möglichkeit nicht nehmen, tolle Naturerfahrungen zu machen und würden wohl oder übel dem Ganzen zustimmen.

Viele Grüße und schöne Ostern
J.

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Interessante Distanzlosigkeit des Kindergartens zu so einer Rücksichtslosigkeit. Sicher alles verantwortungsvolle Pädagogen. Gibt’s da personelle Verflechtungen?

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Danke für deine Antwort. Hier im “Dorf” kennt sowieso jeder jeden!
In anderen Bereichen nimmt man es im Gegensatz dazu SEHR (sogar zu) genau mit dem Datenschutz. Da dürfen sich Eltern nicht in eine öffentliche Liste eintragen, weil jemand anderes ja den Namen lesen könnte…

Vieles ist Unwissen. Und am Ende wollen alle Beteiligten keine zusätzliche Arbeit mit dem Datenschutz haben.

Abgesehen davon, dass in der Einwilligung sowohl Zweck als auch Speicherdauer fehlen, trotzdem weiterhin die Fragen von oben:

  • DSGVO Art. 7 Abs. 4 - Freiwilligkeit der Einwilligung: Ist die Freiwilligkeit dieser Einwilligung gegeben? Man argumentiert ja, dass die Teilnahme freiwillig ist.
  • Kann sich der Kindergarten hier einfach komplett aus der Verantwortung nehmen? Wir sehen vor allem ein Problem darin, dass durch Briefkopf, Logo und Unterschrift des Kindergartens nicht deutlich wird, dass es sich um ein externes Angebot handelt.
  • Gibt es besondere Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung bei Facebook? Immerhin stellt das nach meinem Verständnis einen “Drittlandtransfer” dar.

Grüße
J.

Hallo,

das ist schon eine stramme Nummer von diesem Verein…
Und von dem Kindergarten erst recht!

Dennoch müsste man erst mal sortieren. Was genau ist das denn für eine Veranstaltung?

Wenn jemand diese Einwilligung nicht unterschreiben will, dann ist das sein gutes Recht. Wenn es sich bei der Aktion des Vereines um ein Angebot des Kindergartens handelt, während der üblichen vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten handelt, würde der Kindergarten genaugenommen sogar Vertragsbruch begehen, weil er wegen der Einwilligung einem Kind bzw. den Eltern als Vertragspartners die Leistung verwehrt.

Die Argumentation des Vereins finde ich noch geiler. “Wir wollen kein Geld für eine Internetseite ausgeben”
Webspace anzumieten gibt es inzwischen für einen Appel und ein Ei.

Mich würde echt mal interessieren was das für ein Verein ist und um welches “Angebot” es sich da konkret handelt. Von Freiwilligkeit kann da meines Erachtens kein Rede mehr sein, insbesondere dann nicht, wenn dann ein Kind ggf. nicht betreut werden könnte im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten des Kindergartens.

Mindestens der Verein ist Verantwortlicher und mus nachweisen können, dass er für sein Vorhaben Einwilligungen hat. Also dass ihm(!) etwas erlaubt wurde. Der Kindergartenist nicht unbedingt (gemeinsam) Verantwortlicher; seine Rolle kann darauf beschränkt sein, eine Elternverfügung, teilnehmen zu dürfen umzusetzen und die Kinder sonst anderweitig zu bespaßen. Es müsste also sowieso kar seinn, welche Kinder teilnehmen (und abgebildet /veröffentlicht werden) dürfen, und welche nicht. Am besten irgendwie schriftlich.

Die Bedingungen des Art. 7 DSGVO an Einwilligungen wären zu erfüllen. V. a. in bestimmte Zwecke einzuwilligen; freiwillig; eindeutige Zustimmung nachweisbar; keine inkompatiblen Leistungen von der Einwilligung abhängig machen. (Teilnahme an der Veranstaltung vs. Berichterstattung /Darstellung in der Öffentlichkeit; nicht direkt abhängig, also nicht verknüpfbar.) Nachdem die Kinder hier nicht selbst einen Dienst der Informationsgesellschaft nutzen und auch deutlich jünger als 16 Jahre sein werden, ist Art. 8 nicht relevant.

Deutliche Angabe des Vereins als Verentworlichen. Weil der bisher wahrscheinlich keine Beziehung zu den Kindern (und Eltern) hat, muss er bei dieser Gelegenheit alle anderen Pflichtinformationen mit erteilen (v. a. Kontaktdaten, Betroffenenrechte).

D., der viel Spaß beim Umsetzen von Widerrufen der Einwilligungen wünscht. 1. muss für jede Abbildung nachzuweisen sein, dass die Einwilligung besteht; ab dem Widerruf wäre sie praktisch immer zu löschen, weil kein anderer Erlaubnistatbestand greifen kann.

@Thomas:
Danke für deine Antwort.

Wie oben beschrieben, ist die Teilnahme freiwillig:

Vertragsbruch ist es also nicht, da alle Kinder, die nicht teilnehmen (aus welchen Gründen auch immer) im Kindergarten betreut werden. Daher war auch meine Frage, ob DSGVO Art. 7 Abs. 4 gegeben ist (Freiwilligkeit der Einwilligung).

Deine Meinung zu Webspace etc. teile ich zu 100%… nur eben die Verantwortlichen des Vereins nicht. Geht mMn auch weniger ums Geld, sondern um die Arbeit, die so eine Seite macht. Da “bezahlt” man lieber mit Daten an Facebook.

@Domasla:
Danke für deine Einschätzung! Ich versuche mal zusammenzufassen:

  1. Verantwortlicher ist der Verein. Dies muss aus dem Schreiben klar ersichtlich werden (tut es im Moment gar nicht). Zusätzlich müsste der Verein auch alle Pflichtinformationen laut DSGVO geben (Zweck, Speicherdauer, Rechtmäßigkeit, Kontaktdaten für Rückfragen, Betroffenenrechte)
  2. Die Teilnahme an der Veranstaltung und die Darstellung der Teilnahme in der Öffentlichkeit sind nicht direkt voneinander abhängig und daher nicht verknüpfbar. (inkompatible Leistungen)
  3. Alle Einwilligungen können jederzeit widerrufen werden. Sprich: Alle Eltern können nach Veröffentlichung der Fotos ihre Einwilliugung widerrufen und die Bilder müssen dann online gelöscht werden.

Habe ich das soweit richtig zusammengefasst.
Zu Punkt 2: Ist dieser Punkt Auslegungssache? Oder steht das so auch irgendwo in der DSGVO?

Viele Grüße und herzlichen Dank fürs Mitdenken
J.

Warum muss eigentlich heute jeder Mist sofort ins Internet geblasen werden? Damit sich irgenwelche fremden Perverslinge die Kinder-Bilder anschauen können?

Wenn man schon Bilder braucht: Warum diese nicht einfach hinterher unter den Eltern austauschen? Aber einfach mal ein Event so geniessen, ginge ja vielleicht auch.

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Art. 7 Abs. 4 DSGVO konkretisiert die für Einwilligungen notwendige Freiwilligkeit, falls die Einwilligung sich auf Verträge oder Leistungen (die Teilnahme an der Veranstaltung) auswirkt. Es ist besonders darauf zu achten, dass Verträge /Leistungen nur von Einwilligungen abhängig gemacht werden dürfen, wenn die eingewilligte Verarbeitung zu deren Erfüllung oder Erbringung erforderlich wäre. Ist also das Fotografieren und besonders das Veröffentlichen in sozialen Medien für die Teilnahme unbedingt nötig?

Bei sachfremden oder zeitlich darauf folgenden Aktivitäten wird eine nachvollziehbare Abhängigkeit meist nicht vorliegen. In unserem Fall denke ich, die Teilnahme sollte auch möglich sein, ohne abgebildet zu werden. Erst recht die spätere Veröffentlichung in sozialen Medien, was bei Kindern und der Kindergartensituation als besonders invasiv zu betrachten wäre, ist komplett getrennt von der Teilnahme zu sehen.

Anders sähe es aus, wenn z. B. die Kinder an “Workshops” teilnehmen und es zum Konzept gehört, Foto-Erinnerungen zur Erinnerung /Vertiefung mitzunehmen. Doch auch dann ginge die Veröffentlichung und die wahrscheinlich damit verbundene Nutzung der Daten durch die Plattformen zu eigenen Zwecken zu weit; Aufnahmen düften im notwendigen Rahmen nur den teilnehmenden Kindern verfügbar sein. Sicherheitshalber auch das besser mit Einwilligung.

D., der meint, ohne korrekte Einwilligungen müssen die Kameras des Vereins draußen bleiben.

Genau, über einen so begrenzten Rahmen kann man reden.

Für solche Verbreitungen im Elternkreis sehen Kindergarten-Profis übrigens Einwilligungen vor. Würde als “Vertragserfüllung” oder “berechtigte Interessen” prinzipiell auch ohne gehen, doch mit Einwilligungen gibt es keinen Interpretationsspielraum zur Erforderlichkeit.

D., pro Einwilligung.

Für mich sieht die Sache folgendermaßen aus:
Der örtliche Verein tritt an den Kindergarten heran und bietet eine Veranstaltung an. Bei der Gelegenheit möchte der Verein Fotos machen und diese zur eigenen Präsentation auf Facebook verwenden. Dem Verein ist bewusst, dass man für Fotos Einwilligungen benötigt. Um sich die Arbeit bei Fotografieren zu erleichtern (aussortieren der Kinder ohne Einwilligung), ist die Aktion nur für Kinder mit erteilter Einwilligung möglich.

  • Grundsätzlich gilt mit dem Koppelungsverbot der DSGVO, dass die Inanspruchnahme der Hauptleistung - also die Teilnahme an einer Veranstaltung - nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob vom Teilnehmer eine zusätzlich Zustimmung erteilt wird. Im Detail muss zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Veranstaltungen unterschieden werden. Bei kostenlosen Veranstaltungen ist es in Ausnahmefällen möglich, eine Zustimmung (hier zu Fotoaufnahmen) als Voraussetzung für die Teilnahme einzusetzen. Bei einer kostenlosen Teilnahme kann argumentiert werden, dass als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung eine Zustimmung verpflichtend erforderlich ist. Die Zustimmung kann in diesem Fall als Gegenwert zur Teilnahme an der Veranstaltung gesehen werden. Bei einer kostenpflichtigen Veranstaltung wäre dies keinesfalls möglich, denn die betroffene Person muss an der Veranstaltung teilnehmen können, ohne weitere Zugeständnisse zu machen, die mit der Vertragserfüllung bzw. der Veranstaltung selbst in keinem Zusammenhang stehen.

  • Der Verantwortliche ist der Verein. Der Kindergarten steht m.M.n. nicht in der Verantwortung, auch wenn dies durch die Vermischung von Logo, Briefkopf, usw. nicht ganz klar wird.

  • Natürlich muss der Verantwortliche seinen Informationspflichten nachkommen, inklusive Hinweise auf die Rechte der Betroffenen, Widerruf etc.

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Hallo,

noch folgender Gedanke, davon ausgehend, dass es sich um eine kommunale Kita handelt.

Darf überhaupt so ein Angebot während der Kita Zeit stattfinden, bei der für Werbezwecke eines Veranstalters pb-Daten von Kita Kindern verarbeitet werden?
Immerhin will ein Anbieter pb-Daten für eigene Zwecke verarbeiten.
Im schulischen Bereich bspw. geht das nicht, bzw. sehr problematisch.
Und bei Kitas gelten strenge gesetzliche Regelungen.

Ausserhalb der Kita Zeit weniger problematisch als während der Zeit.
Da Sie ja auch schreiben, dass es ein tolles Angebot ist und Kinder gerne daran teilnehmen möchten. Aber so wird ein unnötiger Druck erzeugt.

Sehe die Kita definitiv in Verantwortung, was die Auswahl von Angeboten anbelangt. Was kommt als nächstes? Unternehmen, die dann Adresslisten bekommen?

Daher Empfehlung, sollte der Anbieter nicht darauf verzichten wollen, dies sein zu lassen, dies ausserhalb der Kita Zeit zu machen oder vereinzelte Fotos werden über Einwilligung gemanagt.
Und der Aufwand hält sich in Grenzen. Außerdem kann so eine Aktion auch dokumentiert werden, ohne dass die Kinder frontal, etc. fotografiert werden.
Wie Daten minimieren fotografiert werden kann, steht genügend im Netz.
Gerne auch mal den Veranstalter Hinweise zur Doku “Kinderfotos im Netz, Gepostet, geklaut, missbraucht” empfehlen.

@jonnylander
Kindergarten fühlt sich nicht zuständig, weil die Aktion vom Verein durchgeführt wird. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung wurde hier als Voraussetzung genannt.

Veranstaltungsrecht:
Veranstalter ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Veranstaltung durchführt, die organisatorische Verantwortung übernimmt, das unternehmerische Risiko und die Haftung trägt.

DSGVO Art. 7 Abs. 4 - Freiwilligkeit der Einwilligung: Ist die Freiwilligkeit dieser Einwilligung gegeben?
Ja, da sie nicht unter Zwang ausgeübt wird. Es ist keine Pflichtveranstaltung. Sofern die Verweigerung der Einwilligung Folgen hat, so ist auch hierüber zu informieren

Kann sich der Kindergarten hier einfach komplett aus der Verantwortung nehmen?
Siehe Punkt Veranstaltungsrecht.

Gibt es besondere Anforderungen an die Einwilligung zur Veröffentlichung bei Facebook?

In der Veröffentlichung von Kinderbildern im Internet oder den Sozialen Medien wie Facebook und Instagram sieht das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.07.2021 - 1 UF 74/21) eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls:

"Das öffentliche Teilen der Bilder bei Facebook und bei Instagram und ihre Einstellung auf der Webseite, um deren rechtliche Abwehr es geht, hat schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung der Kinder
(zu dieser Voraussetzung für die Anwendung des § 1628 BGB: BGH, FamRZ 2017, 1057, Rn. 20). Das ergibt sich aus der Tragweite der Verbreitung von Fotos in digitalen sozialen Medien unter Berücksichtigung der hiervon
betroffenen Privatsphäre der Kinder und des gebotenen Schutzes ihrer Persönlichkeit. Der Personenkreis, dem die Fotos auf diese Weise zugänglich gemacht werden, ist unbegrenzt. Ihre Weiterverbreitung ist kaum kontrollierbar. Eine verlässliche Löschung der Bilder ist nicht möglich (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 02.11.2016, JAmt 2017, 27, 30). Die Kinder werden mit diesen Abbildungen aus ihrer Kindheitszeit potenziell für immer seitens eines unbeschränkten Personenkreises konfrontiert sein. Das tangiert spürbar die Integrität ihrer Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre. Damit ist die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht.“

Es ist in diesem Zusammenhang die Bedingung, dass beide Elternteile/Erziehungsberechtigten einwilligen müssen. Der Verein sollte sich über eventuelle Rechtsfolgen der Veröffentlichung im Klaren sein.

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Wenn der Kindergarten nicht der Veranstalter ist, dann ist er m. E. auch nicht verantwortlich. Die Veranstaltung findet ja anscheinend auch nicht auf dem Gelände des Kindergartens statt, oder? Dort werden die Kinder ja weiterhin betreut, die nicht zu der Veranstaltung dürfen.

Ob Bilder bei Facebook “öffentlich” geteilt werden, ist hier nicht klar. Bei Facebook können Bilder auch in geschlossenen Gruppen veröffentlicht werden, und da es sich ja möglicherweise um eine begrenzte Zielgruppe eines Dorfvereins handelt, wäre das ja auch sinnvoll:

Auch wenn Facebook prinzipiell natürlich problematisch ist, würde ich da nicht gleich ungeprüft mit der Datenschutzkeule um mich schlagen, ohne zu wissen, um was es überhaupt geht. Z.B.: Welche Zwecke verfolgt der Verein mit der Veranstaltung? Ist er gemeinnützig? Wen will er mit der Veröffentlichung ansprechen?

Es gibt keine Kitapflicht. Daher ist die Kita auch nicht dafür verantwortlich, wenn Eltern entscheiden, dass das Kind einen Tag lang nicht in der Kita ist.

Danke für die Klarstellung zur Kita Pflicht.

Ist denn ausgeschlossen, dass die Kinder nicht vom Kita Personal begleitet werden?
War für mich nicht ersichtlich, dass an dem Tag nur Eltern mit ihren Kindern hingehen.

Und sollten auch Beschäftigte bei dem Angebot dabei sein, müssen auch Sie in eine Veröffentlichung einwilligen.

Nochmal zur Verantwortung. Auch wenn eine ds-rechtliche Verantwortung nicht gegeben sein mag.
Durch Leitbilder und Konzepte wird dennoch ein gewisser Rahmen vorgegeben und als Kita sollte man sich, rein aus einem pädagogischen Selbstverständnis heraus, gut überlegen, wofür man Werbung macht.

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Vielen Dank für die vielen Einschätzungen.
Mittlerweile hat der Kindergarten die Aktion “wegen negativen Rückmeldungen aus der Elternschaft” abgesagt. Das finde ich zumindest konsequent. Allerdings glaube ich nicht, dass man das zum Schutz der Kinder abgeblasen hat, sondern wohl eher aus einer “Dann-eben-gar-nicht-Laune”.

@DieterS : Die Eltern wären an diesem Tag nicht dabei gewesen. Die Aktion wäre mit Personal des Vereins und des Kindergartens durchgeführt worden.

@Adelheid : Die Fotos wären auf der Facebook-Fanseite des Vereins öffentlich zugänglich gewesen. Der Verein nutzt diesen Kanel zur Öffentlichkeitsarbeit.

Viele Grüße
J

Dann würde ich den Eltern raten, die Einwilligung nicht zu erteilen. Aber das hat sich ja nun erledigt.

…und in Sachen Facebook “Fanpages” sei auf die aktuellen Urteile hingewiesen. Ein datenschutzrechtlich konformer Betrieb einer Facebook-Seite ist aufgrund mangender Tranparenz seitens Facebook und eines nicht ausreichenden Mustervertragsinhalts über die gemeinsame Verantwortung (nach Art.26 DSGVO) des Fanpage-Betreibers und Facebook derzeit nicht möglich, da die geforderte Information der Betroffenen nicht ausreichend ist. Es besteht sicherlich auch der Verdacht der nicht zulässigen weiteren Verarbeitung von Betroffenendaten durch Facebook. Erschwerend hier: es sind Daten von schutzwürdigen Minderjährigen. Aufsichtsbehörden haben bereits Untersagungen ausgesprochen. (M.W. z.B. an öffentliche Stellen des Bundes und des Freistaats Sachsen!)
Wir sollten uns nach alternativen datenschutzkonformen Anbietern sozialer Netzwerke umsehen! Diese kommen dann wohl weder aus den USA noch aus China, Russland, etc.

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Ich stimme dir in allen Punkten zu.
Die Argumentation hinkt (leider) nur insofern, dass selbst die Bundesregierung sich nicht an dieses Verbot des Bundesdatenschutzbeauftragten hält - Stand heute ist die Fanpage noch erreichbar. Ich selbst komme in Dikussionen hier auch immer wieder an Grenzen…

… aber das ist ja auch ein anderes Thema.

Was die Verantwortungen von Kitas bei so einem Thema anbelangt, noch zwei lesenswerte Artikel des ULD. Zwar schon etwas älter, aber der Bezug zur besonderen Verantwortung nach SGB VIII hat weiterhin, insbesondere in Anbetracht, was heute Online geschieht besondere Bewandtnis.

Fotografie-in-KiTas.pdf (datenschutzzentrum.de)

kinderfotos_auf_kita-webseiten.pdf (datenschutzzentrum.de)

Auszug:
Aus Sicht der besonderen Obhutspflicht der Kindertagesstätten muss die Frage gestellt
werden, ob in Kenntnis dieser Situation das Verbreiten von Fotos der betreuten Kinder zur
Außendarstellung der KiTa tatsächlich mit dem Gedanken des besonderen und deshalb gesetzlich definierten Schutzbedarfs der Kinder in Einklang zu bringen ist.