Keine Informationspflichten bei Postwerbung? Mögliche Kosequenzen?

Müssen auch bei der personalisierten Postwerbung, an z.B. Max Mustermann, Musterstr. 1. in 12345 Musterstadt die gesetzlichen Informationspflichten eingehalten werden?

Muss auch in der Postwerbung

  • die Verantwortliche Stelle bzw. der Adresseigner genannt werden?

  • ein Hinweis auf das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung Ihrer Daten gemäß der Art. 15 bis 18 DSGVO enthalten sein?

  • ein Hinweis bzw. die Angabe auf welcher Rechtsgrundlage die Daten für diese Zwecke verarbeitet werden enthalten sein?

  • ein Hinweis auf das Widerspruchsrecht zur weiteren Verwendung der Daten zu Werbezwecken enthalten sein?

Welche Konsequenzen hätte es für das werbende Unternehmen, wenn diese Informationspflichten bei der Postwerbung fehlen?

Ja, die gesetzlichen Informationspflichten müssen auch bei personalisierter Postwerbung eingehalten werden. Mögliche Konsequenzen sind Verwarnung, Bußgeld, Untersagung der Verarbeitung - was die Aufsichtsbehörde für notwendig erachtet (siehe Art.58, Art.83 Abs.5 DSGVO, https://www.datenschutz-wiki.de/DSGVO:Art_83).

Nachzulesen in der “Orientierungshilfe … für Zwecke der Direktwerbung” ist:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181107_oh_werbung.pdf

Dritterhebung = Daten wurden nicht bei der betroffenen Person erhoben (siehe DSK Kurzpapier Nr.10,
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_10.pdf)

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Also würde es schon sinnvoll sein bei massenhaft versendeter Postwerbung die Aufsichtbehörde darüber zu informieren, damit sie tätig werden kann.

Könnte(!) sein, dass der Absender seine Informationspflichten schon erfüllt hat, und das nicht bei jeder Zusendung wiederholen muss. (“wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.”; Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 DSGVO.) Also wenn bei der ersten Zusendung, bzw. vorher informiert wurde, z. B. bei der Datenerhebung.

Im Gegensatz dazu müssen bei Werbe-E-Mails bestimmte Angaben bei jeder Zusendung enthlanten sein.

D., der meinstens davon ausgehen muss, dass die Information noch nicht erteilt wurde; auch dass die Fremderhebung /der Datenkauf nicht transparent genug erfolgte, weil z. B. die Reichweite von Einwilligungen nicht nachzuvollziehen war.

Die Firma war bis zum Erhalt von der Werbung nicht bekannt. Es gibt keinen Vertrag mit der Firma, noch hat die Firma eine Einwilligung die Daten für werbliche Zwecke zu verarbeiten. Auch ein Eintrag in einer Liste oder die Teilnahme an Gewinnspielen ist grundsätzlich nicht erfolgt um diese Informationen zur erhalten.
Einzige Möglichkeit ist die Erhebung der für die Werbung verwendeten Daten aus dem Impressum vom Betroffenen. Allerdings hat der Betroffene in seinem Impressum einen Werbewiderspruch formuliert. Zudem ist das Ergeben von Daten aus dem Impressum für diese Zwecke ohnehin nicht zulässig.

Nicht zulässig ist hingegen das Auslesen der Daten aus einem Online-Impressum zum Zweck der
werblichen Nutzung. Zwar sind diese Daten allgemein zugänglich, sie werden jedoch nicht freiwillig,
sondern aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG bzw. § 55
Abs. 2 RStV veröffentlicht. Mangels Freiwilligkeit der Veröffentlichung führt die Interessenabwägung
gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO regelmäßig dazu, dass die werbliche Nutzung so erhobener Daten unzulässig ist. Zur Vermeidung einer werblichen Ansprache mit diesen Daten kann ein Anbieter einer Internetseite vorsorglich einen Werbewiderspruch in sein Impressum aufnehmen.

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20181107_oh_werbung.pdf

Es ist im Moment völlig unklar woher die Firma die Adressdaten hat und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden um diese für unerwünschte Postwerbung zu missbrauchen.

Einfach mal fragen? Nächste Stufe: Antrag auf Auskunft, und (auch wenn das dazugehört) ausdrücklich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und die Herkunft der Daten verlangen.

D., der widersprechen oder ignorieren würde. Obwohl man sich schon manchmal fragt, was man falsch gemacht haben könnte, um aus allen Richtungen so genervt zu werden.

Handelt es sich um ein B2C oder B2B Verhältnis.

Zudem kann es sein, dass die Infofplichten ggf auch als Teil eines Medienbruchs umgesetzt werden.

Also irgendwo auf dem werbeschreiben muss es ja bereits aus anderen gesetzen ein Impressum / Legal Section geben. Kann sein das dort auch kurze Datenschutzinfos sind - die ausführlichen sich dann aber über einen Link oder so z.B. auf der Website des Anbieters finden.

Eine Einwilligung braucht sie dafür nicht. Art.6 Abs.1 DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­bezogener Daten erfordern, überwiegen, …

Erwägungsgrund 47 DSGVO:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.

Das Impressum würde ich nicht unbedingt als Quelle sehen. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass Adresshändler mit neuen Beständen tätig sind. Denn neuerdings trudelt auch hier Post von Firmen ein, mit denen ich noch nie zu tun hatte. Du kannst Widerspruch einlegen (Art.21 Abs.2), Auskunft verlangen (auch zur Herkunft, siehe Art.14 Abs.2 lit.f) und die Löschung der Daten fordern (Art.17 Abs.1 lit.c) - was ärgerlicherweise Zeit und Geld kostet. Das Spielchen kennst Du ja zur Genüge.