Gebühr nach § 630 BGB bezahlt – Auskunftsrecht nach DSGVO verloren?
Im Januar 2023 beantragte ich erstmals eine Kopie meiner Patientenakte – einschließlich aller Sonographieaufnahme. Als Laie stützte ich meinen Antrag auf § 630 BGB. Die Klinik forderte Gebühren, ich zahlte diese Gebühren.
Die übermittelte Akte war unvollständig; die Sonographien fehlten. Trotz mehrfacher Nachfragen erhielt ich diese erst im August 2024 – nach 19 Monaten.
Der Landesdatenschutzbeauftragte vertritt nun die Auffassung, dass die Verzögerung von 19 Monaten keinen Verstoß gegen die DSGVO darstelle, weil ich meinen Antrag auf § 630 BGB gestützt und Gebühren nach BGB gezahlt habe – § 630 BGB schreibt keine Fristen vor.
Kann ein Bürger seine DSGVO-Rechte verlieren, wenn er als Laie die falsche Rechtsgrundlage nennt? Kann man DSGVO-Rechte abwählen? Nach der Logik des Landesdatenschutzbeauftragten dürften Kliniken die strengen Regeln der DSGVO einfach aushebeln, indem sie Anfragen nach BGB abfertigen: unkundige Bürger zahlen die Gebühren und verlieren damit ihre DSGVO-Rechte. Ist diese Argumentation rechtskonform?
Nein, das kann nicht sein, denn ein normaler Bürger weiß ja gar nicht, auf welchen Paragrafen sich seine Auskunftsanfrage stützt. Und das muss man auch gar nicht angeben, um eine Auskunft zu erhalten. Es hat ja nicht jeder Jura studiert.
Danke für die Bestätigung. Dieses Argument habe ich selbst auch dem TLfDI vorgetragen. Die Sachbearbeiterin schreibt, dass es falsch sei:
“Ausweislich der Ihrer Beschwerde beigefügten E-Mail vom (Datum) hatten Sie Ihre Patientenunterlagen ausdrücklich auf Grundlage von § 630g BGB angefordert und dem UKJ auch zugesichert, die Kosten für die Kopie Ihrer Patientenakte gemäß § 630g Abs. 2 BGB zu erstatten. § 630g BGB sieht keine Fristen für die Übersendung von Kopien der Patientenakte vor, so dass in der Übersendung der vollständigen Patientenakte erst im August 2024 kein Verstoß gegen Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) liegt, da Sie die Anforderung Ihrer Patientenakte nicht auf Art. 15 DS-GVO gestützt hatten.
Ihre Auffassung vom (Datum), wonach der Verantwortliche verpflichtet sei, auf die rechtliche Unkenntnis der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und der betroffenen Person grundsätzlich eine kostenfreie Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Verfügung stellen müsse, unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf der die betroffene Person die Kopie angefordert hat, ist unzutreffend.”
Die Gebührenzahlung ist kein Problem für mich; aber ich ärgere mich, dass der TLfDI die Kostenübernahme benutzt, um den DSGVO-Bezug zu bestreiten und die Verletzung der Übermittlungsfrist zu legitimieren.
Wir als Aufsichtsbehörde hatten schon Fälle, wo die erhobenen Gebühren dem Patienten zurückgezahlt wurden. Allerdings ging dem auch immer tatsächlich ein “Antrag auf Auskunft nach DSGVO” voraus.
Die juristische Spitzfindigkeit liegt in dem Umstand, dass im Allgemeinen ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenanforderung (hier: Patientenakte) nicht einem Antrag auf Auskunft über die personenbezogenen Daten entspricht.
Die Rechtsprechung, die dieses Thema in Bezug auf die Patientenakte klärte, war zeitlich erst nach Deinem Antrag, somit konnte sich die Klinik also damals noch in gutem Glauben auf das BGB beschränken. Hättest Du den §630 BGB nicht explizit erwähnt, könnten Juristen den Sachverhalt wohl auch anders auslegen.
Find ich auch. Wenn die Fragestellugn eindeutig in Richtung 630g ging, muss der Verantwortliche nur davon ausgehen, dass dieser spezielle Auskunftsanspruch in äh… Anspruch genommen wird. Ist das nicht so eindeutig, wäre es stattdessen wohlwollend in Art. 15 DSGVO zu übersetzen. Im Zweifelzweifel hätte man einfach nachfragen können, ob’s auch mehr und kostenlos sein darf. (Wenn es sich lohnt, zwei unterschiedliche Umsetzungsprozesse vorzusehen. Der praktische Unterschied ist, dass bei § 630g auch Hinterbliebene eine Kopie verlangen können.)
Wäre nur nach ganz bestimmten Dokumenten gefragt, gibt’s keine volle Auskunft. Auch keine Gebühr oder pauschale Verweigerung, weil man sie nach einem Art.-15-Antrag ja sowieso herausgeben müsste; kostenlos.
D., der manchmal überspezifisch formulierte Anträge bekommt, die er bei Betroffenen als normalen Auskunftsantrag umdeutet; bei bevollmächtigten Rechtsanwälten aber wörtlich nehmen kann und manchmal sagen müsste, dass zu den so angefragten Daten nichts vorliegt.
§ 630g BGB regelt das Recht auf Einsichtnahme und Kopien der Patientenakte. Art. 15 DSGVO regelt das Auskunftsrecht über personenbezogene Daten. Ein Antrag nach § 630g BGB ist nicht automatisch ein Antrag nach DSGVO.
Aber: Sobald die angeforderten Unterlagen personenbezogene Daten enthalten (was bei der eigenen Patientenakte immer der Fall ist), wird der Antrag de facto zu einem Auskunftsersuchen nach DSGVO, auch wenn der Patient das nicht explizit erwähnt. Daraus folgt: die DSGVO-Frist von einem Monat und die Verpflichtung zur kostenfreien Herausgabe der ersten Kopie werden relevant, auch wenn der Antrag formal nur nach § 630g BGB gestellt wurde.
Nach Art. 12 DSGVO wäre der Verantwortliche verpflichtet gewesen, die Ausübung der Betroffenenrechte aktiv zu erleichtern – etwa durch wohlwollende Auslegung oder eine Rückfrage.
Vor dem Hintergrund des Vorrangs von Europarecht, lässt sich auch begründen, dass keine Kosten erhoben werden dürfen, wenn sich der Patient explizit auf § 630g BGB gestützt hat.
Solange der deutsche Gesetzgeber nicht tätig wird, bleibt die Vorschrift des § 630g BGB weitestgehend hinter der DS-GVO zurück. Die Vorschrift ist nur dann von Relevanz, wenn sie nicht mit Regelungen der DS-GVO kollidiert, wie etwa im Falle des postmortalen Einsichtsrechts des § 630g Abs. 3 BGB. Ansonsten geht das Europarecht vor und verdrängt die nationale Regelung des BGB. Auch über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 DS-GVO kommen die Regelungen des § 630g BGB nicht zu tragen, weil sie nicht als Einschränkungsvorschriften zur DS-GVO erlassen wurden.
Quelle: Gutmann, Staudinger BGB 2021, § 630g, Rn. 13. Zitiert aus: https://www.dr-riemer.de/die-patientenakte-und-art-15-abs-3-ds-gvo/)
… und das in einer Patientenakte nicht geschwärzt werden muss (Art. 15 Abs. 4).
Relevanz z.B. bei Patientenakten mit Aufzeichnungen von therapeutischen Gesprächen, in denen Angaben zu Dritten gemacht werden.
Das würd ich seit 2018 aber auch relativieren und die Datenschutz-Grundsätze daneben legen…
Die Herausgabe der Aktenkopie wäre zwar eine rechtliche Verpflichtung; ich bezweifle aber, dass das schonungslose Offenlegen von Daten Dritter immer erforderlich wäre. In Art. 6 Abs. 3 DSGVO ist leider nur der definierte Zweck bzw. die öffentliche Aufgabe Muss-Anforderung für solche Vorschriften.
D., der hier die Rechte jeder Personengruppe (Patienten bzw. behandelnde bzw. erwähnte Personen) betrachten würde.