Ist ein externer Management-Botendienst ein Auftragsverarbeiter?

Hallo,
ich habe eine Frage, zu der ich im Internet irgendwie nicht wirklich etwas finden kann.
Vielleicht kann mir jemand helfen…

Bei uns wird hin und wieder (nicht regelmäßig, eher selten) ein “Management-Botendienst” genutzt, um zum Beispiel eine außerordentliche Kündigung zu überbringen. Um eine Verwertbarkeit vor Gericht zu haben, wird die Kündigung vor den Augen des Boten, der somit auch ein Zeuge wird, kuvertiert und er bringt ihn dann der entsprechenden Person bzw. wirft ihn dort persönlich in den Briefkasten.
Der Bote hat nun Einblick in sehr vertrauliche Dinge erhalten (eine außerordentliche Kündigung wird nur bei grobem Fehlverhalten ausgesprochen) und er weiß um wen es sich handelt.

Wenn der Botendienst des Öfteren für solche und ähnliche Auftragsgänge genutzt wird, handelt es sich nicht um Auftragsverarbeitung? Natürlich hat er eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschrieben (für den speziellen Botengang). Reicht dies aus datenschutzrechtlicher Sicht aus oder muss mit dem Speditionsunternehmen (welches diesen “Management-Service” anbietet) auch ein AV-Vertrag geschlossen werden?

Vielen Dank schon mal.
Tara

In meinen Augen ist das ein komplexer Fall…

Auf der einen Seite sind Transportdienste / Kuriere Dritte, da sie auch dem Postgeheimnis / Briefgeheimnis unterliegen und gelten nicht als Auftragsverarbeiter.

Da es aber auch um die Beobachtung / Zeuge geht komme ich ins grübeln. Nur der Transport an sich wäre nicht das Problem.

Ich würde versuchen einen anderen Zeugen zu finden, dann wäre das Problem gelöst.

Klar das löst das aktuelle Problem nicht - würde aber wegen der eigentlich Transporttätigkeit keine ADV machen.

Lasse mich aber gerne von anderen korrigieren.

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Die DSK hat im Kurzpapier Nr. 13 (Hinweis in Bearbeitung) auf Folgendes hingewiesen:

„Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DS-GVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines

  • Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, externe Betriebsärzte, Wirtschaftsprüfer),
  • Inkassobüros mit Forderungsübertragung,
  • Bankinstituts für den Geldtransfer,
  • Postdienstes für den Brieftransport,

und vieles mehr.

Genau @VSH der Punkt bezieht sich auf den Transport und der ist auch unstrittig wie ich sagte … aber was ist mit dem Zeugen der Verpackung und wie @Tara sagt die Kenntnis des Inhalts.

Wie @joeDS sagt: die Transportleistung von der Kenntnis des Inhalts trennen.

D. h. eine intern zuständige Person (die zur Vertraulichkeit verpflichtet und ohne eigene Interessen als Zeuge geeignet ist) bestätigt, dass sie das Eintüten und die Entgegennahme einer bestimmten Sendung durch den Zustelldienst gesehen hat. Besser nicht auf der Abmahnuings-Kopie (inkl. Kenntnis des Vorwurfs /der Folgenandrohung), sondern sie müsste nur dokumentieren, dass es sich um diesen Vorgang handelt (Abmahnung vom… an…).

Dann übernimmt der Botendienst die Zustellung dieses bestimmten Auftrags und bestätiigt das.

Die Kombination daraus ist der Nachweis.

D., der meint, dass das reicht , und auch noch datensparsam ist.

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Warum nicht einen separaten Auftrag, ähnlich einer Postzustellung. Kündigung, Verträge usw. sind rechtsverbindlich unterzeichnet. Mit Unterschrift und Verschluss des Umschlages wird ein Zustellauftrag erstellt und gleichlaufend unterzeichnet, der nach bestätigender Zustellung zur eigenen Dokumentation abgelegt wird !?

Ich finde die Trennung in Zeuge und Transporteur von daher auch ganz gut, weil der Zeuge wie @Domasla schon sagt, im besten Fall ein neutraler Dritter ist - so gehst du jedem Interessenkonflikt aus dem Weg.

Vielen Dank für Eure Antworten. Ich werde das mit dem Management besprechen und vorschlagen, die beiden Dienste zu trennen.
Danke Euch.