Inhaltliche Reichweite von Einwilligungen

Im Rahmen einer Online-Befragung ist den Teilnehmer*innen im Datenschutzblatt mitgeteilt worden, dass die Daten für keine anderen als die angegebenen Zwecke verwendet werden.
Schließt dies eine Nutzung der Daten auf Grund von Art. 5 (1) b) DSGVO für Forschungszwecke, bzw. eine Zweckänderung nach Art. 6 (4) DSGVO aus? Hat sich hier der Verantwortliche durch seine Zusicherung möglicherweise selbst ein Bein gestellt?

Die Antwort lautet: Ja und Ja.

Genau so ist es: Ja und ja…