Angenommen, der Parkplatz eines Unternehmens ist mit Videoüberwachung ausgestattet und ein Mitarbeiter, dessen Auto gestohlen wurde, geht zur Polizei und diese fragt nun die Aufnahmen an.
Darf/muss ich die rausgeben? Meines Erachtens fällt das nicht unter die Zweckbindung der Aufnahme (Nachverfolgung von Einbruch-/Landfriedensbruch). Oder kann/darf man den Zweck soweit “biegen”, dass darunter auch Privat-Interessen der Mitarbeiter fallen?
Das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679” Vom 20. November 2019
Die Staatsanwaltschaft /Polizei hat vielleicht eine Rechtsgrundlage, irgendwie erhaltene Daten zu verarbeiten (nicht für alles und nicht beliebig lang); aber die öffentliche bzw. nichtöffentliche Stelle, die der DSGVO unterliegt, braucht für sich einen Erlaubnistatbestand, ihre Daten herausgeben zu dürfen (irgendwas aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
Dabei kommt es (Trommelwirbel) darauf an. Ob damit eine bestimmte rechtliche Verpflichtung verbunden ist, bzw. ob berechtigtes Interesse geht. Weil die Daten ursprünglich meist nicht für den Zweck der Herausgabe erhoben wurden, ist auch noch die Zweckänderung (Art. 6 Abs. 4 DSGVO) zu prüfen.
D., der sich meistens zieren muss, und manchmal wegen fehlender Professionalität der anfragenden Stelle gar nichts liefert.