Hausverbot: vorhandenes Foto verwenden?

Guten Morgen!

Wir sind eine Bildungseinrichtung für junge Erwachsene. In seltenen Fällen müssen wir ein Hausverbot für einen solchen jungen Erwachsenen aussprechen, z.B. wegen Gewalt. Nun ist die Frage, wie wir dieses Hausverbot durchsetzen dürfen.

Wir haben von fast allen TN Fotos, die wir im Rahmen der Aufnahme in unsere Bildungseinrichtung machen. Dieses Foto ist freiwillig. Nun wollen wir das Foto auch für das Hausverbot verwenden. Noch mal fragen brauchen wir sicher nicht, da stimmt ja niemand freiwillig zu.

In Bayern war es in einem Fall für eine Behörde zulässig, ein Foto zu verwenden, allerdings ist nicht klar, in welchem Kontext das verwendete Foto ursprünglich entstanden ist: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb28/k7.html#7.6

Klar ist, wir können das Hausverbot nicht ohne Foto durchsetzen, wir wollen aber die anderen Teilnehmer an unseren Bildungsangeboten schützen. Wie seht ihr das?

Danke und Grüße
kampista

Ich denke, da könnte man ggf. ein “berechtigtes Interesse” konstruieren. Es gibt ja auch ähnliche Fälle mit Fotos von Videoüberwachung.

Ich würde mich hier @bdsb anschließen. Die Verarbeitung könnte man sicherlich auf Art. 6 Abs. 1 lit, f DSGVO begründen. Eine entsprechende Interessensabwägung muss natürlich durchgeführt und dokumentiert werden. Insbesondere wird man den Kreis derjenigen Personen möglichst gering halten müssen, denen das Foto zugänglich ist - also nur solche, die tatsächlich mit der Durchsetzung des Hausrechts betraut sind (z.B. in der Pförtnerloge bzw. beim Empfang).

Etwas kritisch wird dies meines Wissens aber gesehen, wenn auf dem Foto Hinweise auf Behinderungen (z.B. eine Brille) zu sehen sind - eine enge Auslegung sieht hierin dann bereits die Verarbeitung von besonderen Datenkategorien i.S.v. Art. 9 DSGVO.

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Ich denke auch, dass es sich im Rahmen des berechtigten Interesse begründen lässt und die von dir referenzierte Entscheidung scheint auf den ersten Blick sehr gut anwendbar, ich würd aber neben der notwendigen und erwähnten Interessenabwägung nicht die Zweckbindung und die daraus resultierenden Schritte vergessen.

Es könnte ja durchaus von den Betroffenen argumentiert werden, dass die Verwendung einer ursprünglich freiwilligen Aufnahme, die jetzt genutzt werden soll um ein Hausverbot durchzusetzen/ zu ermöglichen nicht mit dem ursprünglichen Zweck zu vereinbaren ist.

Entsprechend würde ich neben der Dokumentation der Interessensabwägung, noch zur Durchführung und Dokumentation einer Abwägung nach Art. 6 (4) DSGVO raten.

Und natürlich darf die Information an die Betroffenen nach Art. 13 (3) DSGVO nicht fehlen.

Und - je nachdem wie informiert/genervt die jeweiligen Betroffenen sind und wie viel Zeit ihr im Voraus schon aufwenden wollt/könnt - könnte man bereits eine Vorlage ausarbeiten, falls die Einwilligung widerrufen wird und gegen das berechtigte Interesse Widerspruch eingelegt wird, in der man die zwingenden schutzwürdigen Gründe darlegt.

Weniger kritisch sehe ich die Existents von Brillen etc. auf Fotos, da Brillen auch teilweise ohne Sehstärke als Modeaccessoire oder zur Blaulichtreduzierung getragen werden und nicht direkt eine Sehschwäche implizieren. Zudem/Für andere Merkmale kann man sich m. E. vermutlich auch auf Art. 9 (2) e) DSGVO berufen, da die Person das ja öffentlich macht und die Fotos nur die Person abbilden wie sie gesehen wird/werden will und zu denen sie zugestimmt hat.