Im Gespräch mit einem Kollegen aus dem öffentlichem Dienstleistungsbereich, aber im Wettbewerb stehend ergab sich folgende Fragestellung.
Ich selbst bin Datenschutzbeauftragter, intern, für mehrere Unternehmen am europäischem Standort und habe für unseren Vertrieb nach Umstellung auf DSGVO die Einwilligungserklärungen der Kunden für werbliche Ansprachen ohne Ablaufdatum festgelegt. Bzw. wenn Kunden zwei Jahre nicht mehr bestellt haben, so ist die Einwilligungserklärung zu erneuern.
Der Kollege meinte, Einwilligungserklärungen alle zwei Jahre erneuern zu müssen.
In seiner Branche, Krankenversicherung, sind hierbei ja nicht die Verarbeitungen gem. der bestehenden Kundenverträge gemeint, da diese im Rahmen der Vertragsabwicklung bzw. nach DSGVO Art. 9 ff. ja gestattet sind. Die Einwilligungen dienen der Kundeninformation über buchbare Zusatzleistungen oder der Kundenaquivierung (Familienversicherte)…
Ich vertrete hier die Meinung, dass die Einwilligung, welche jederzeit zurück genommen werden kann und unter transparenter Aufklärung zu bestimmten festgelegten Zwecken erfolgt kein “Ablaufdatum” aufweist.
Bedeutet, so lange die Kundenbeziehung besteht. In seinem Fall das Versicherungsverhältnis ist die einmalig abgegebene Einwilligung gültig.
Der Arbeitsaufwand zur Erneuerung der Einwilligungen könnte komplett eingespart werden.
Die Unsicherheit, die ich noch habe, hat damit zu tun, das die DSK in ihrer Orientierungshilfe einen
Verfall annimmt. Dies aber aufgrund eines Urteils, bei dem die vorliegende Einwilligungserklärung 17Monate nicht genutzt wurde.
Hingegen aber im BGH, Urteil vom 01.02.2018 - [III ZR 196/17], Zitat :
" Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese – ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB – grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt."
Welche Regelungen habt ihr so getroffen?