Gemeinsame Verantwortung von 10 Einrichtungen/12 Personen

Im Rahmen eines Forschungsvorhabens wollen ca. 12 Wissenschaftlerinnen von 10 Institutionen ein Befragungsprojekt durchführen. Alle beteiligen sich an der Fragebogenerstellung und erhalten die Befragungsdaten zur Beantwortung ihrer Forschungsfragen. Ein Fragebogen liegt noch nicht vor, aber die Wahrscheinlichkeit, dass die Befragungsdaten nicht personenbezogen sind ist eher gering. Auch wenn die Forschungsfragen der beteiligten Wissenschaftlerinnen unterschiedlich sind liegt ein gemeinsamer Zweck im Sinne von Art. 26 DSGVO vor.
Ich würde gerne darauf verzichten, im Informed Consent alle Beteilgten einzeln aufzuführen, stattdessen als Verantwortlichen eine für diesen Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaft aufführen, die dann auch Anlaufstelle gemäß Art. 26 wäre. Eine Aufschlüsselung, wer alles die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind, würde ich gerne in ein gesondertes für die Befragungsteilnehmer*innen verfügbares Dokument auslagern. Wäre das vertretbar?

Wenn diese Arbeitsgemeinschaft dann ein neuer Verantwortlicher wäre, geht das. (GBR-Bildung)
Diese unterliegt dann aber auch allen anderen Anforderungen der DSGVO.

Ich würde aber eher einen Art. 26 Vertrag schliessen und die 10 gemeinsam verantwortlichen Institutionen in einem Anhang zur Datenschutzerklärung als gemeinsam Verantwortliche aufführen.
Im Art. 26 Vetrag kann man ja eine Hauptanlaufstelle für die Betroffenen festlegen und das dann da auch bekannt machen… siehe auch Art. 26(2).

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Idealerweise sollte in der Einwilligung auch gleich die Info nach Art 13 / 14 zur Erhebung stehen, ggf als Anhang, dann ist sie auch transparent. Betroffene können ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen (Art 26 Abs 3). Eine “Arbeitsgemeinschaft” wird schwerlich ein Verantwortlicher sein können.

Edit: Die Vorgabe aus Art 26 “Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt” kann man dabei gleich miterledigen.

Die gemeinsame Verantwortlichkeit würde ich hier auch sehen. Wie bereits erwähnt wurde, müssen die gemeinsamen Verantwortlichen auch alle konkret benannt sein. Aus Transparenzgründen würde ich darauf nicht verzichten.
Im Gegensatz zu multizentrischen klinischen Studien herhalten hier offensichtlich alle Verantwortlichen die ausgefüllten Fragebögen. Was mache die dann damit. Wertet da jeder für seinen Bereich aus?

Es wird sich um eine Online-Befragung handeln und ich gehe davon aus, das alle Beteiligten hinterher den entstandenen Datensatz erhalten, der auch ohne Kontakt- und Paradaten personenbezogen sein dürfte. Ob sie dabei unterschiedlichen Forschungsfragen nachgehen ist für die Frage der gemeinsamen Verantwortung laut dem Kommentar von Schwartmann et al. nicht relevant.
Selbstverständlich werden vor Beginn der Befragung allen potentiellen Teilnehmer*innen die erforderlichen Informationen nach Art. 13 DSGVO zur Verfügung gestellt. Üblicherweise wird in dem Forschungsinstitut, für das ich tätig bin, am Anfang des Informed Consent Auskunft darüber erteilt, wer für die Datenerhebung verantwortlich ist. Nur befürchte ich, wenn die potentiellen Teilnehmer*innen so früh im IC bereits mit einer langen Liste verantwortlicher Personen/Institutionen konfrontiert werden, dass die Teilnahmebereitschaft an der Online-Befragung beeinträchtigt wird (unabhängig von der Frage, ob der IC vor der Teilnahme an der Befragung überhaupt gelesen wird, so wie die meisten Menschen ja die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen bei der Installation von Software erteilen, ohne diese gelesen zu haben). Deshalb die Überlegung, die Details der Verantwortlichkeit in ein zweites Dokument (Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft) auszulagern.

Hallo martinf,

es geht ja nicht darum fest zu stellen, wer die Informationen überhaupt lesen wird. Es darum, dass die Verantwortlichen die datenschutzrechtlichen Auflagen erfüllen. Dass sich die wenigsten Menschen dafür in den seltensten Fällen interessieren ist eine andere Sache.
Welche Funktion hat das Forschungsinstitut?
Weiter oben ist ja bereits ein Hinweis niedergeschrieben, dass diese AG dann Verantwortlicher sein müsste. Was aus meiner Sicht möglich ist, wäre eine einleitenden Präambel zu beschreiben, dass die Befragung in gemeinsamer Verantwortung von insgesamt XX Institutionen und ggf. dem Forschungsinstitut durch geführt wird. Dort dann könnte auf das das zweite Dokument verwiesen werden, in dem alle Verantwortlichen mit den erforderlichen Kontaktdaten gelistet werden.

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