Gemeinsame Verantwortlichkeit und VVT

Moin.

Art. 30 Abs. 1 lit. a verlangt die Angabe des Verantwortlichen und mit ihm gemeinsamen Verantwortlichen.
Art. 30 Abs. 1 lit. d verlangt die Angabe der Empfänger, denen gegenüber Daten offengelegt werden.

Auch wenn der gemeinsame Verantwortliche die Daten vllt. technisch nicht selbst erhebt, sie aber im Rahmen der Verarbeitung vom “Haupt”-Verantwortlichen erhält, werden sie ihm gegenüber damit doch auch nicht zwangsläufig “offengelegt”, oder? Sprich: Muss er separat nochmal bei den Empfängern im VVT geführt werden oder nicht?

Für gemeinsame Verantwortung würde es genügen, Zwecke und Mittel gemeinsam festzulegen. Die anderen gemeinsam Verantwortlichen müssen nicht zwangsläufig auf die Daten zugreifen oder sie übermittelt bekommen.

D., der die anderen dann nochmal als Empfänger nennen würde, wenn sie in dieser Rolle sind.

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