Moin.
Art. 30 Abs. 1 lit. a verlangt die Angabe des Verantwortlichen und mit ihm gemeinsamen Verantwortlichen.
Art. 30 Abs. 1 lit. d verlangt die Angabe der Empfänger, denen gegenüber Daten offengelegt werden.
Auch wenn der gemeinsame Verantwortliche die Daten vllt. technisch nicht selbst erhebt, sie aber im Rahmen der Verarbeitung vom “Haupt”-Verantwortlichen erhält, werden sie ihm gegenüber damit doch auch nicht zwangsläufig “offengelegt”, oder? Sprich: Muss er separat nochmal bei den Empfängern im VVT geführt werden oder nicht?