Externe Verlinkung

Hallo zusammen
kann jemand sagen, ob bei externen Verlinkungen auf der Homepage mit statischen Links, z. B. auf YouTube oder Facebook, vorher ein Hinweis oder eine Einwilligung erfolgen muss bzw sollte?
Vielen Dank für eine Einschätzung.

Es muss nur gekennzeichnet werden, dass das eigene Angebot verlassen wird (§19 Abs.3 TTDSG).
http://www.gesetze-im-internet.de/ttdsg/__19.html

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Eine DSGVO Einwilligung ist nur dann nötig, wenn du die API des Anbieters einbindest und er damit tracken kann (also der Facebook Like Button als Beispiel).

Bei einem normalen Link reicht es den externen Link als solchen zu kennzeichnen.

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ok, vielen Dank für die schnellen Antworten. :grinning:

Ich würde das schon etwas weitreichender formulieren, als “nur” von einer API zu sprechen. Stell dir vor, jemand will auch noch das Facebook-Logo einbinden als Bild mit externer URL auf Facebook - ist ja auch statisch. Da sind wir bei einer ähnlichen Problemstellung wie bei dem berüchtigten Google-Fonts-Urteil.

Für die Freunde der Paranoia: Für die Verwendung einer externen URL als Verweis in einem HTML-Link ist eine entsprechende Kennzeichnung ausreichend. Für alles andere nicht.

OK ja wenn ich das Bild extern referenziere. Wenn ich aber das Bild lokal speicher und dann quasi auf dieses Bild/Logo was auf meinem Server liegt, ist es es ein normaler Link.

Da kann FB maximal sehen, von welcher Seite der Besucher kommt - daher keinen Zugriff bei mir hat.

Klar, ich meinte natürlich den Fall, dass auch das Logo direkt von FB eingebunden wird.

Ich ging davon aus, dass mit externer Verlinkung ein ganz normaler Link zu einer anderen Webseite gemeint ist, weil ich die Einbindung eines externen Inhalts (Video, Logo, Font, Script etc.) nicht als Verlinkung sondern als Einbindung oder Einbettung bezeichnen würde.

ja, tatsächlich meinte ich einen normalen Link ohne Einbettung. Aber in der Praxis sind 99 % aller Links auf Websites ohne Hinweis, das man die Seite verläßt, verlinkt. Ich hatte von einem Entwicklerstudio die Rückmeldung erhalten, dass das vollkommen in Ordnung sei und ein allgemeiner Hinweis in der Datenschutzerklärung vollkommen ausreichend sei.

Soso, ein allgemeiner Hinweis … na, das ist sicherlich der Sinn der Regelung (die auch schon im alten TMG enthalten war) - warum frage ich mich gerade nach dem Unterschied zwischen Studios und Profis …

Ein Verstoß wird nicht in den Bußgeldvorschriften des TTDSG behandelt.