EinwilligungserklärungEN Datenschutzrecht vs. Urheberrecht

Hallo zusammen :wave:,

in meiner täglichen Arbeit stoße ich hin und wieder auf die Frage, ob zur Durchführung einer Veranstaltung mittels einen VK-Systems, plus Aufzeichnung (z.B. Video, Fotos), plus anschließender Veröffentlichung der Aufnahmen zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit (aller erdenklichen Formen) eine Einwilligung genügt oder ob der Betroffene zwei Einwilligungserklärungen, nämlich eine nach Urheberrecht (wg. Recht am eigenen Bild) und die andere nach Datenschutzrecht erteilen muss.

Die offensichtlichste Kollision ergibt sich bei den Widerruffristen. Während der Widerruf nach der DSGVO jederzeit und ohne Grund möglich sei, ist, ganz im Interesse des Veranstalters, für den Widerruf nach Urheberrecht eine im Einzelfall zu bestimmende Widerrufsfrist einzuhalten und auch eine Beschränkung auf Fälle eines nur (ge)wichtigen Grundes machbar.

Meine Frage an Euch ist, wie wird dieser Konflikt in Eurem Unternehmen oder Eurer Behörde (weit gefasst :wink:) gelöst? Lasst ihr den Betroffenen nur eine zusammengefasste Erklärung unterschreiben oder arbeitet ihr mit zwei Einwilligungserklärungen? Warum habt ihr euch so entschieden?

Vielen Dank für Euren Input. :bouquet: :pray:

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Soweit ich weiß sind heir zwei Verarbeitungen zu sehen mit anderen Rechtsgrundlagen - die aber auch zusammen eingeholt werden können.

  1. Die Aufnahme (Erhebung der Daten). Dies ist ein datenschutzrechtlicher Aspekt nach DSGVO
  2. Die Veröffentlichung (Weitergabe). Dies ist im KUG geregelt. (§§ 22 und 23 KUG).

Wir haben da ein Dokument wo wir drei Fälle nennen und man kann sagen welche Konstellation man wünscht (ankreuzen).

Was den Widerruf angeht ist mir im KUG keine Stelle hierzu bekannt - daher greifen wir hier auf die DSGVO zurück für den Teil der Veröffnetlichung bzw. die weitere Speicherung des Bildes.

Vielen Dank für die erste Reaktion.
Das bedeutet also, ihr habe euch dafür entschieden, dass der Betroffene zeitlich unbefristet seine Einwilligung nach Kunst- und Urheberrecht widerrufen kann. Weiterhin bedeutet das, dass ihr verpflichtet seid, z.B. das Bild aus jedweder Veröffentlichung zu entfernen.

Setzt ihr diesem sehr umfassenden Widerrufsrecht gar keine Schranken? Oder stellt ihr den Widerruf nach KUG unter einen bestimmten Vorbehalt?

Wenn, dann würde ich zwei Einwilligungen vorsehen, denn das KUG umfasst die Veröffentlichung des Bildes, nicht aber die Verarbeitung der Videos und auch nicht das Recht am gesprochenen Wort. Also eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Bild und Wort und eine für die Verarbeitung.

Zunächst aber würde ich prüfen, ob die Einwilligung überhaupt als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in Betracht kommt. In der “Orientierungshilfe Videokonferenzsysteme” weisen die ASB darauf hin, dass dies nicht grundsätzlich der Fall ist, da von Freiwilligkeit nur auszugehen sei, wenn eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilnahme an der Videokonferenz bestünde. Ich denke, man kann eine Wahlmöglichkeit durch Abdecken der Kamera schaffen. Allerdings bliebe dann noch das gesprochene Wort und die Stimme als potentiell biometrisches Datum.

Die Informationen zur Verarbeitung umfassen teilweise andere Sachverhalte als die zur Veröffentlichung. Sofern die Einwilligung für alles in Betracht kommt, könnte man alle drei Punkte zusammenfassen und mithilfe getrennter Absätze auf die verschiedenen Aspekte hinweisen. Aber einzeln ist es nach meiner Ansicht überschaubarer und in der Nachweispflicht einfacher zu handhaben, modularer. Falls die Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen wird, kann dieser Vorgang getrennt vom restlichen Verfahren behandelt werden (und wenn es nur mithilfe anderer Ordner / Verzeichnisse geschieht). Auf diese Weise ist man zudem unabhängiger, falls für die Verarbeitung eine Einwilligung nicht als Befugnisnorm herangezogen werden kann. Wäre in einem solchen Fall alles zusammengefasst, müsste der Absatz zur Verarbeitung durchgestrichen werden.

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Herzlichen Dank auch an @anzolino

Ich/wir sitze/sitzen zwischen den Stühlen. Unsere Marketingabteilung möchte den Aufwand so gering als möglich halten und am Besten sowieso ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz werkeln. Auf der anderen Seite legen wir Wert auf rechtmäßiges Verhalten und maximale Kundenfreundlichkeit. :chair: :balance_scale: :chair:

Ich nehme jedenfalls den Gedanken zu einem modularen Aufbau mit. Ob nun in zwei oder einem Papier müssen wir noch aushandeln.

Über weiteren Input freue ich mich immer :star_struck:

Hmm, bei den Einwilligungen Aufwand einzusparen, könnte sich später rächen, wenn es um Auskunftsrecht, Übertragbarkeit u.ä. geht. Das Verfahren muss ja in seiner Gesamtheit mit allen Eventualitäten betrachtet werden.

Zeitlich unbefristet in der Theorie schon… aber wir schauen schon das wir bei Updates die alten Versionen zurücknehmen und wenn danach eine Anfrage kommt und wir keine Verarbeitung mehr haben ist es ja auch erledigt.

Mit dem entfernen bemühen wir uns schon dies zu erreichen - 100% Garantie ist natürlich schwer.

Das man das Widerrufsrecht einschränken kann halte ich für schwierig - das geht nur im gesetzlichen Rahmen