Einwilligung zur Nutzung einer App

Hallo liebe Experten,

in einer App soll eine Einwilligung zu Tracking-Zwecken verpflichtend für die Nutzung dieser integriert werden.

1/ Die NutzerInnen akzeptieren die Nutzungsbedingungen und nehmen die Datenschutzhinweise zu Kenntnis
2/ Die NutzerInnen willigen in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken ein um die App nutzen zu können.

Nach meinem Verständnis könnte diese Art der Einwilligung unter das Kopplungsverbot fallen. Andererseits ist das Thema “payment with data” mittlerweile auch ein valider Ansatz.

Habt ihr ggf. weiterführende Literatur/ Rechtssprechungen oder Einschätzungen zu dem Use-Case?

Vielen Dank vorab

Korrekt das ist ein Thema der Kopplung.

Ichb habe da keine Beispiele, aber hatte dazu erst vorkurzem was in unserer Datenschutzschulung.

Man kann es koppeln, wenn man es klar und transparent macht - und deutlich wird dass die Datenverarbeitung Bestandteil des Vertrages/App Nutzung ist.

Dabei dürfen keine Wordings

  • Keine Nutzung von Worten wie z.B. Kostenlos etc
  • Es muss aktive Aufforderung sein - keine vorausgewählte Checkbox
  • Einwilligung muss wiederufbar sein - wobei klar sein muss App kann nicht mehr genutzt werden
  • Alternative zahlung mit Geld
  • Beachte das beim Kauf mit Daten die Nutzer mindestens 2 Jahre Anspruch auf Updates und Gewährleistung haben
  • In diesem Zeitraum muss die App Qualität und Funktion sowie Kompabilität sicher stellen und immer noch den Nutzungszweck erfüllen
  • Ihr müsst ebenso Anleitungen, Support und ggf Zubehör bereitstellen

Die EU Richtlinie (DIRL) stellt eben digitale Produkte mit normalen Produkten gleich.

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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

Sofern eine Variante mittels “payment with data” angeboten wird, muss gleichermaßen eine kostenpflichtige als Alternative bereitstellen, richtig?

Verstehe ich nicht so ganz. Wir haben doch vertragsfreiheit und wenn ich Bedingungen für meine App stelle, dann muss man die eben akzeptieren oder die App nicht nutzen.

Eine Kopplung wäre doch nur dann gegeben, wenn es sich um eine ganz spezifische
App mit Alleinstellungsmerkmal handelt, um die man (weswegen auch immer) nicht oder nur schwer herumkommt.

So eine App kenne ich zwar nicht, aber wenn es so weitergeht, dass Leute ohne Smartphone benachteiligt werden (wie teilweise bei Corona), dann kann das vielleicht bald der Fall sein.

“Einwilligung”. Solange man es Einwilligung nennt, muss sie die Bedingungen aus Art. 4 und Art. 7 DSGVO einhalten.

Bei Vertragserfüllung wäre es “Erforderlichkeit” und die vertragsrechtlichen Regelungen kommen ins Spiel.

D., der ungefähr gar nichts von “mit Daten zahlen” hält. Gerade wenn mangels Vergleichspreisen der Wert verheimlicht wird.

Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Ich lese heraus, dass beide Möglichkeiten valide Optionen darstellen. Diese würden sich also wie folgt gestalten:

1/ Nutzungsbedingungen: Die Nutzungsbedingungen kann ich so gestalten, dass die App nur genutzt werden kann, wenn Tracking aktiviert ist. Gleichzeitig habe ich hier aber Gewährleistungspflichten und ich müsste theoretisch eine kostenpflichtige Variante anbieten.

2/ Einwilligung: Eine verpflichtende Einwilligung zur Nutzung wäre ebenfalls möglich. Voraussetzung ist hier, dass die Anforderungen nach Art. 4 und Art. 7 DSGVO eingehalten werden. Da ähnliche Inhalte auch über eine Webseite aufgerufen werden können, greift das Kopplungsverbot" mMn nicht.