Einsichtsrecht des Wirtschaftsprüfers in Personalakte

Grundsätzlich steht dem Wirtschaftsprüfer ein Einsichtsrecht nach § 320 Abs. 2 S. 1 HGB zu. Diese Norm besagt, dass der Abschlussprüfer von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen kann, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
Wo ist hier die Grenze - in den Personalakten sind ja auch Gesundheitsdaten!

Gesundheitsdaten sind in der Akte “geschützt” aufzubewahren, BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 271/06

Den Sonderfall einer notwendigen Einsicht dort wird ein WP sicher begründen.

Die Norm referenziert auf “sorgfältige Prüfung”. Gibt es dazu konkretisierende Richtlinien/Standards des IDW o.a. Institutionen? Mit der Info würde ich überlegen, welcher Datenstamm unter welche Norm (Art. 6, 9 DSGVO) passt.