Einfache Melderegisterauskunft und DSGVO Informationspflicht

Hallo zusammen,

ich möchte gerne die aktuelle Anschrift von jemandem herausfinden, der mir noch eine größere Menge Geld schuldet und für mich seit einiger Zeit nicht mehr erreichbar sein möchte. Dazu würde mir eine einfache Auskunft aus dem Melderegister zunächst genügen. Nun stelle ich mir die Frage, welche Informationspflichten nach DSGVO in diesem Fall gelten. Ich bin mit Gesetzestexten nicht so bewandert, aber würde vermuten, dass das ein Fall ist, der unter DSGVO Art. 14 fällt - oder nicht?

Konkrete Frage also: wird die betroffene Person von der Behörde informiert, wenn ich eine einfache Melderegisterauskunft einhole? Oder bin ich als Empfänger hier in der Verantwortung die Person zu informieren? Oder liege ich ganz falsch und das ist gar kein Fall, der unter Art. 14 fällt? (Falls ja, wieso nicht?)

Ich danke sehr für Information und Aufklärung!

Nein, die „Verarbeitung“ liegt in diesem Fall beim Meldeamt - nicht bei ihnen. Und eine Information findet in der Regel vor der Verarbeitung statt - also bei der Erhebung der Daten. Bei allen weiteren Aktivitäten wie der Auskunfterteilung im vorliegenden Fall ist das nicht relevant. Also wird ihr Schuldner davon nichts mitbekommen.

Vielen Dank für die Antwort! Darf ich respektvoll nachfragen, aus welcher Quelle diese Information stammt und wie sicher sie ist?

In der Zwischenzeit bin ich nämlich auf diese Seite des Dienstleistungsportals Bayern gestoßen, auf der eine Informationspflicht beim Empfänger beschrieben wird. Hier heißt es konkret für den Kontext einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft:

Der Empfänger der Auskunft hat die Pflicht, die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 - 4 DSGVO zu unterrichten. Davon ausgenommen sind die in Art. 14 Abs. 5 DSGVO aufgezählten Fälle, wenn und soweit

  • die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
  • die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
  • die Erlangung oder Offenlegung durch deutsches oder Unionsrecht, denen der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, ausdrücklich geregelt ist, oder
  • die personenbezogenen Daten gemäß deutschem oder Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen.

Im Fall einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO ebenfalls nicht, wenn

  • durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.

Hier sähe ich insb. den letzten Absatz in meinem Fall relevant, wobei ich mich frage, wer hier darüber entscheidet, welches Interesse nun letztlich überwiegt.

Aber erstmal bleibt die Frage: stimmt die Information auf dieser Seite denn nun oder ist das nicht vertrauenswürdig? Denn danach läge ja tatsächlich eine Informationspflicht bei mir als Empfänger, während Art. 14 DSGVO (auf den sich die Seite explizit bezieht) doch von der Informationspflicht beim Verantwortlichen ausgeht. Während die vorige Reaktion auf meinen Beitrag hier ja quasi “weder/noch” sagt, also keinerlei Informationspflicht bei einer Auskunft sieht.

Vielen Dank für weitere Hilfestellung hierzu!

Sind Sie denn Unternehmer? Als Privatperson gilt die DSGVO insgesamt nämlich nicht für Sie, auch nicht Art 14 und die Informationspflicht. Das wissen viele nicht.

Nein, diese Thematik betrifft mich und den Schuldner als Privatpersonen. Vielen Dank für diesen Hinweis, das war mir tatsächlich nicht bewusst!

Das ist ein häufiger Irrtum, den Sie da unterliegen. Sie meinen sicherlich Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, der auch als sog. „Haushaltsprivileg“ bezeichnet wird. Ich würde hier mal Erwägungsgrund 18 DSGVO heranziehen. Denn jede nach außen gerichtete Tätigkeit, die nicht die Stärkung der familiären Bindungen und die eigene Selbstentfaltung intendiert, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO. Es wäre also genau zu klären um welche Schulden es sich handelt.

Spielt aber hier erstmal keine Rolle, denn § 44 des Bundesmeldegesetz beschreibt die sogenannte einfache Melderegisterauskunft. Name, Doktorgrad und Adresse können beim Einwohnermeldeamt erfragt werden. Der wesentliche Zweck dieser Regelung: Die Möglichkeit, Schuldner ausfindig zu machen, Punkt.