Moin zusammen,
die Erstellung von Werbevideos von Immobilienmaklern für zu vermittelnde Immobilien ist mit zahlreichen Hindernissen verbunden. DSGVO, KunstUrhG, Luftverkehrsgesetze, Luftverkehrsordnung usw.
Am schwierigsten ist wohl die Einwilligung der Personen nach Art. 6/7 und die Vorab-Info gem. Art. 13 DSGVO.
Erst neulich hatte ich wieder einen Fall auf dem Tisch, dass eine Mieterin bei einer Befahrung auf der Liege lag und das Werbevideo wurde im Internet veröffentlicht. Keine Einwilligung nachweisbar. Dann gings zum Anwalt, usw… Verfahren läuft noch.
Wäre es denkbar, das Risiko der Haftung für den Makler zu verlagern, wenn man bei einem Drohnenpiloten lediglich ein Werbevideo beauftragt ohne jeglichen Personenbezug und dieser dann nicht als Auftragsverarbeiter, sondern als Verantwortlicher eingesetzt wird? Der Pilot hat dann die komplette künstlerische Freiheit und agiert nicht aus Weisung, müsste aber dann auch alle gesetzlichen Pflichten einhalten. Sicherlich wäre der Aufwand nur verschoben, aber denkbar?
Gruß
Allein durch die (zweckgebundene) Beauftragung, da der Makler ja nicht von irgendwo irgendein Video, sondern ein Luftbildaufnahme von einer gewissen Immobilie will bestimmt dieser über Zweck, Gegenstand und Mittel zumindest teilweise.
Den Behörden ist da auch egal wie man es nennt, auch die Erwägungsgründe erwähnen wenn ich mich richtig erinnere, dass nicht die Benennung, sondern das tatsächliche Verhältnis für die Bewertung entscheidend ist.
Da wird m. E. keine Behörde/Gericht eine wirkliche Auslagerung drin sehen. Der Makler bekommt ja letztendlich das Video zum Überarbeiten und Veröffentlichen.
Die Informationspflicht und Einwilligungseinholung obliegt denk ich mal beiden gemeinsam (Makler vorab, Drohnenpilot akut vor Ort, aber nur in dem Umfang der dann sich spontan ergibt).
Vielen Dank Alex für die schnelle Antwort. Der Auftragsgegenstand wäre ja die Erstellung eines Werbevideos ohne Personenbezug von einer Immobilie eines Eigentümers. Da keine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden soll, kann sich auch keine AV oder GemV ergeben.
Wie der Pilot das macht mit Bewohnern und Anwohnern, ist seine Sache. Das löst das Problem insgesamt zwar nicht, dass Drohnenflüge über bewohnten Gebieten kaum gesetzeskonform möglich sind, aber der Makler ist aus meiner Sicht dann aus der Haftung.
Analog vielleicht zu einem Detektiv bei einer Observierungs/Überwachungs/Ausforschungstätigkeit (siehe FAQ Angrenzung LDA Bayern) oder einem Schulfotografen (siehe https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb42/uld-42-taetigkeitsbericht-2024.pdf Seite 75) . Am Ende kauft der Makler ein Werbevideo für den Eigentümer ohne Personenbezug (Mieter Nachbarn) zu und kann dies für Marketingzwecke nutzen.
Noch besser wäre, wenn der Eigentümer direkt mit dem Drohnenpiloten den Vertrag schließt. Der Makler erhält dann die Rechte, das Werbevideo weltweit für Maklertätigkeiten zu veröffentlichen.
Das Ziel, was ich erreichen möchte, ist dass der Makler am Ende das Eigentum optimal vermarkten kann, aber nicht in die Haftung kommt. Andere Ideen?
Die Idee sollte bei entsprechend klarer vertraglicher Formulierung funktionieren.
Wie schon gesagt löst das rein praktisch nichts, da die meisten Drohnenpiloten vermutlich nicht gleichzeitig auch Datenschutzprofis sind, aber solange tatsächlich kein Personenbezug als Inhalt gewünscht ist, sehe ich keine Gründe, warum dieses Konstrukt - fachmännisch umgesetzt - nicht funktionieren sollte.
Ich bleibe dabei, dass dies m. E. schwer umzusetzen ist.
Personenbezug hat man bei Immobilien ggfs. dann schon, wenn durch ein Fenster in die Wohnung reingefilmt wird, entsprechend kann - je nach Art der Aufnahme - nur mit Einwilligung und vorheriger Information verfahren werden.
Ja man kann sicherlich versuchen die Informationspflicht und Einwilligungseinholung der Pilotin zuzuschieben, aber was ist, wenn diese keine Einwilligung oder einen Widerspruch erhält? Dann hat sie bereits Arbeit gehabt und darf dennoch keine Aufnahme starten. Das wird sie ja - wenn sie ein wenig Erfahrung hat - kaum ohne Bezahlung machen.
Das heißt eine Beauftragung sollte idealerweise erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass eine Einwilligung vorliegt, sodass auch hier die Maklerin oder Eigentümerin die sinnvolleren Anlaufstellen sind um unnötige Kosten zu vermeiden.
Auch bin ich der Meinung, dass man nie ganz ohne Haftungsrisiko rauskommt. Was wenn eine Person auf dem Video zu sehen ist? Dann sollte erst nachgefragt werden ob eine Einwilligung vorliegt, weil wenn dies ohne Einwilligung veröffentlicht wird und diese dann klagt, dann kann man vielleicht im Innenverhältnis die Drohnenpilotin in Anspruch nehmen, aber gegenüber der betroffenen Person bleibt die Maklerin die das Video veröffentlicht hat die Ansprechpartnerin und auch die Behörde würde sich zunächst an diese wenden.
Wenn die Eigentümer selber die Drohnenpilotin beauftragen sehe ich da deutlich weniger Probleme, zumal diese auch ggfs. leichter mit den Nachbarn ins Gespräch kommen können um einen Zeitraum zu klären indem sich keinen Personen draußen aufhalten die nicht im Video enthalten sein wollen. Aber auch hier sollte die Maklerin vor Veröffentlichung sicherstellen, dass pbD Daten nur mit Einwilligung vorliegen, zumal eine entsprechende Bearbeitung vor Veröffentlichung kein Hexenwerk sein sollte.
Habt Dank für Eure Zeit und Eure Anregungen.
Ich gebe das einmal weiter an den Makler. Insgesamt schwierig, wenn der Mieter nicht will. Ist ja freiwillig.
Euch ein schönes Wochenende!
Gruß
Mal ganz am Rande: wenn doch Personenbezug vorliegt, stellt die Einwilligung so ziemlich die schlechteste Grundlage dar. Dann sollte es ein Model Release Vertrag sein, welche im professionellen Bereich üblich sind. Dann hat man auch die Sicherheit, das Material wie vorgesehen nutzen zu können.
Ja, das stimmt wohl, der Vertrag stellt grundsätzlich im Bereich von Foto- und Videoaufnahmen eine robustere Rechtsgrundlage dar. Ob man mit den betroffenen Mietern / Eigentümern einen Vertrag schließen kann, die sowieso kein Interesse daran haben, wäre zu klären - durch Einwurf von kleinen Münzen könnte man in der Tat etwas erreichen. Insgesamt schwierig, insbesondere, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Nachbareigentum auf den Aufnahmen zu sehen ist und es einfach nicht gewollt ist.