Double Opt-In Telefonnummer bei Angebotserstellung (Onlineshop)

Hallo zusammen,

wir haben einen Onlineshop für medizinische Produkte. Anstatt das Produkt direkt über den Onlineshop zu verkaufen, verschicken wir zunächst ein Angebot per E-Mail (RGL Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Darüber hinaus erheben wir die Telefonnummer von den interessierten Personen.

Nachdem das Angebot an die E-Mail-Adresse verschickt wurde, rufen wir bei den kontaktierten Personen per Telefon an und fragen ob es Fragen gibt bzw. ob wir unterstützen können.

Ist es notwendig in dem Zuge jeweils einen “Double Opt-In” für Telefon und/oder E-Mail Adressen anzufordern?

Freue mich auf eure Einschätzungen.

Das ist eher Wettbewerbsrecht, ja?

Angeboten nachzutelefonieren ist Werbung. Ein double Opt-in ist nicht vorgeschrieben, sondern dient dem Anbieter als Nachweis bei einem möglichen Streit. E-Mail ist klar (auch die würde bei einem double opt-in verwendet werden), Tel aber nicht - und das kann man im Angebot erfragen. Die Firma muss selbst wissen, ob sie das Risiko gehen will. Das Nachtelefonieren kenne ich sonst eher im B2B-Geschäft, als Verbraucher will ich das nicht.

Gehört das… Nachbohren noch zur Antwort auf die Anfrage oder ist das schon darüber hinaus gehende eigenständige Werbung?

Die werbliche Kontaktaufnahme an Verbraucher geht nur mit Einwilligung (Mail, Telefon, Fax, sonstige elektronische Sachen, § 7 Abs. 2 UWG), oder mit Brief. Brief wäre außhalb UWG, dann nur Art. 6 Abs. 1 lit. b (noch als Antwort auf Anfrage durch Kunden) oder lit. f (nach Interessenabwägung) DSGVO.

Unternehmen, Behörden und andere Einrichtungen als “sonstige Marktteilnehmer” (nicht “Verbraucher”) dürfte man vorsichtig telefonisch belästigen, wenn ihre Einwilligung wenigstens anzuunehmen ist. (Aus Datenschuitzsicht dann keine richtige Einwilligung, sondern “berechtigtes Interesse”, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.)

D., der immer auch berücksichtigen würde, in welchem Zusammenhang die Interessenten /Kunden die jeweiligen Kontaktdaten angegeben haben.

Das würde m.M.n. noch zur Antwort auf die Anfrage gehören.

Euren Kommentaren zur Folge ist die Verwendung von E-Mail Adresse und Telefonnummer zunächst - unabhängig von ob Werbung oder nicht - in jedem Fall Double Opt-In pflichtig?

Nö. Einwilligung nur bei Werbung. (Bei Endverbrauchern richtig, und bei Anrufen an andere Stellen deren anzunehmende Einwilligung.) Das Double-opt-in wäre dann nur zum besseren Nachweis der zustimmenden Erklärung.

Wenn das Angebot auf eine Interessentenanfrage antwortet ist der Erlaubnistatbestand nicht Einwilligung, sondern Vertragserfüllung (geht in diesem Fall auch im Vorfeld).

Das Nachfassen kann sehr leicht als werbende Maßnahme interpretiert werden. (Einwilligung)

D., der einstellungsmäßig nicht viel Land für Hinterhertelefonieren sieht. Argumente dafür?!?

Danke. Ja, Vertragsanbahnung hätte ich ebenfalls angenommen.

Ok, Nachfassen per Telefon eben als Werbemassnahme zu sehen. Habt ihr weitere Quellen zur Lektüre?

Die Frage ist halt, wie weit das Nachtelefonieren noch zum Angebot gehört, oder ob es (ich befüchte in der Praxis) als unzumutbare Belästigung wahrnehmbar ist.

(Aus Datenschutzsicht wird es im B2B-Bereich sowieso meistens lit. f statt lit. b sein, weil der Vertrag nicht mit der betroffenen Person als Partei geschlossen wird. Aber die wettbewerbsrechtlichen “Beruhigungsfaktoren” wären dann immer noch wichtig in der Interessenabwägung für Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.)

Gibt es Argumente “für” das mehrschrittige Angebot? Mir fallen gerade keine ein.

Dann diskutieren wir mal die Umsetzbarkeit, wenn wir von “Werbung” statt Zugehörigkeit zum Angebot ausgehen:

§ 7 Abs. 2 UWG macht für Anrufe bei Nicht-Verbrauchern die Möglichkeitstür einen Spalt auf. Nach dem bereits bekundeten Interesse kann viel sicherer von der vermuteten Einwilligung ausgegangen werden als das bei Kaltakquise der Fall wäre.

Vielleicht kündigt man schon in den öffentlichen Anbieter- und Produktinformationen die Beratungsbedürftigkeit an und weist im schriftlichen Angebot auf die zu erwartende telefonische Kontaktaufnahme hin. Ist das dann “frech” im Sinne einer Belästigung?

D., der es immer noch wackeln sieht.

Wichtig ist, dass es sich hierbei um ein B2C Geschäft handelt. Also den direkten Verbraucher anspricht. Das verschärft deine Initiale Einschätzung und könnte eine Einwilligungspflicht nach sich ziehen, richtig?

Werbeanruf bei Verbrauchern: Einwilligung!

Einwilligung wettbewerbsrechtlich (§ 7 Abs. 2 u. § 7a UWG) UND datenschutzrechtlich (Art. 6 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 7 DSGVO)

Außer wenn es keine eigenständige Werbung ist, sondern zum angefragten Angebot gehört. - Argumente?!?

Einwilligung wäre sicher. Der Rest… na ja.

D., der das nicht allein beurteilen will.

1 „Gefällt mir“

Zustimmung… Es ist ein sehr schmaler Grad der hier bewandert wird… Tendiere auch eher zu Einwilligung mit Double Opt-In bei Anrufen.

Danke für die aufschlussreiche Diskussion.