Dienstrechtliche Beurteilungen eines DSBs

Meine Frage zielt primär auf den öffentlichen Bereich. Beschäftigte in Behörden werden ja regelmäßig dienstrechtlich beurteilt. Wie sieht das denn für einen Datenschutzbeauftragten aus, wenn er z.B. hauptamtlicher DSB (also 100% der Tätigkeit) ist.
Inwieweit kollidiert da die Beurteilung mit Art. 38 Abs. 3, also der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des DSB?

Wenn ich meine Aufgaben nur so ausübe, dass mich der Dienstherr mit “gut” beurteilt, damit ich ein berufliches Fortkommen habe, so ist das indirekt schon eine Art Anweisung zur Ausübung der Aufgaben.

Oder ist das der Grund, warum mir in einer DSB-Schulung mal gesagt wurde, dass mit der Übernahme der Aufgabe eines DSB das Ende der Karriereleiter erreicht ist?

Mich würde hier die Einstellung der Aufsichtsbehörde oder von Beamtenrechtlern interessieren.

Hallo UHEDY,
die gleiche Erfahrung muss ich leider auch machen. Ich kann Dich nur auf das “Info 4 / Die Datenschutzbeauftragten in Behörden und Betrieben”, Stand Dez. 2020, verweisen - dort heißt es ab Seite 21:
"2.3 Benachteiligungsverbot
Neben dem Kündigungsschutz und dem besonderen Abberufungsschutz hinsichtlich seiner Benennung (vgl. 2.1) wird die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten auch durch ein generelles Benachteiligungsverbot geschützt (Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO, § 6 Abs. 3 S. 3
BDSG).

Stellung und Befugnisse
Das Verbot, den Datenschutzbeauftragten wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben zu benachteiligen, ist weit gefasst. Unterhalb der Schwelle
des Abberufungs- und Kündigungsschutzes sind damit alle denkbaren
Benachteiligungen, sei es bei dem beruflichen Fortkommen, bei Fortbildungen, in finanzieller Hinsicht oder in sonstiger Weise gemeint.
Ein Problem bei der praktischen Durchsetzung des Benachteiligungsverbotes liegt darin, dass die Benachteiligung „wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben erfolgen muss“. Der Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung muss also nachgewiesen werden können.
Zudem empfiehlt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) den öffentlichen Stellen des Bundes im
Hinblick auf die Unabhängigkeit der Datenschutzbeauftragten und des
bestehenden Drohpotentials schlechter Beurteilungen wie bei den Mitgliedern von Personalräten eine fiktive Laufbahnnachzeichnung. Laufbahnrechtliche Vorschriften stehen diesem Vorgehen nicht entgegen."

Vielleicht hilft Dir das ja weiter!
Ich habe auf der Internetseite des BfDI unter dem Themenbereich “Der BfDI” > Dokumente > Kontrollberichte > Kontrolle Jobcenter noch einige Kontrollberichte gefunden - Kontrollgegenstand war die Stellung der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten (bDSB). Auf den Themenbereich “Beurteilung” der ja für Beamte entscheidend ist, wurde aber nicht eingegangen - aber es ist doch einiges Interessantes in den Kontrollberichten enthalten.

Behördliche Datenschutzbeauftragte werden nicht dienstlich beurteilt, weil dies eine Kontrolle der Arbeitstätigkeit des DSB darstellen würde (vgl. etwa § 49 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV), die Art. 38 Abs. 2 DSGVO gerade verhindern will. Gut für den Datenschutz, schlecht für den zu 100% freigestellten Beamten. Denn er kann damit seine weitere Karriere vergessen, sofern er nicht bereits im Endamt angekommen ist. Denn Beförderungen erfolgen aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen (§ 33 Abs. 1 BLV). Für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und für Gleichstellungsbeauftragte sieht § 33 Abs. 3 BLV vor, “die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben”. Das bedeutet, dass der DSB fiktiv die Durchschnittsnote der Beamten seines Statusamts bekommt. Damit gilt er als dienstlich beurteilt und kann aufgrunddessen auch befördert werden.

wer sollte auch eine fachliche Beurteilung durchführen können. Schließ ich ist der DSB ja der Experte…

Dann sollten sich behördliche DSB von ihrer Aufsichtsbehörde beurteilen lassen?

Ließe sich durch jährliche Prüfung aller öffentlichen Stellen machen; u. a. mit der Frage, wie DSB eingebunden sind, wie die Weiterbildung läfut, ob sie irgendwas Erkennbares beitragen (ob sie leben) oder ein Schattendasein führen (tot sind). Das würde Schwung in die Läden brigen.

D., der nicht glaubt, jetzt jemanden auf Gedanken gebracht zu haben. Schon aus Kapazitätsgründen.

Ja, schön und gut - aber ich bin nicht freigestellt, sondern habe als bestellter Datenschützer einen Dienstposten! Wir als DSB beraten unsere Verantwortlichen und Beschäftigten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und machen uns mit unseren Empfehlungen nicht gerade beliebt - ganz egal wie man die Beratung & Empfehlung verkauft und ich will meinen Kopf nicht in den Sand stecken! Als DSB durchlaufen wir den gleichen Beurteilungsritus, wie alle nicht den Interessenvertretungen angehörigen Beschäftigten - beurteilt werden wir nach den unbeliebten Arbeitsergebnissen, unserer praktischen Arbeitsweise und unserem Arbeitsverhalten als DSB (§ 49 BLV)!
Aktuell müsste ich mich auf einen anderen höherwertigen Dienstposten (DP) bewerben, weil mein DP als DSB nicht höher bewertet wird, obwohl es möglich wäre. (Benachteiligung?) Bewerbe ich mich auf den anderen höherwertigen DP, wird es aktuell als Zustimmung zu einer Abberufung gewertet - die Benennung als DSB ist somit hinfällig. Würde der DP des DSB tatsächlich höher bewertet, wird er ausgeschrieben und ich müsste mich darauf bewerben - wer wird hier wohl das Rennen machen - ein engagierter DSB der schon mal sagt, das ist aber so nicht rechtmäßig? M. E. kommt die Ausschreibung des Dienstpostens DSB einer Abberufung gleich - Artikel 38 Abs. 3 DSGVO. Die Empfehlungen des BfDI werden aktuell nicht berücksichtigt. Wie wird das bei Euch ausgelegt?

Ich sehe es ähnlich wie @RatisBo
Solange in Laufbahnverordnungen, Beurteilungsrichtlinien und Beamtengesetzen die Nicht-Beurteilung von DSBs nicht klar geregelt ist, fehlt es der Verwaltung im Allgemeinen an Bewusstsein für die Problematik.
Der Hinweis in der DSGVO, dass DSBs nicht benachteiligt werden dürfen, wird bei Beurteilungen m.E. nicht berücksichtigt.
Im Grunde wäre hierfür eine Dienstrechtsreform für diesen kleinen, aber sehr speziellen Bereich notwendig. Aber ich befürchte, da wagt sich niemand ran.