Datenscutzerklärung für Webseite

Grüße Sie zusammen!

Wir haben eine Frage bezüglich unserer Datenschutzerklärung für eine Unterwebseite.
Die Webseite dient als Landingpage zur Anmeldung für eine Online-Veranstaltung (ähnlich Newsletter Anmeldung).
Diese Veranstaltung wird mit einem Kooperationspartner veranstaltet und ist von einer dritten Partei gestaltet/programmiert worden.

Nun stellt sich für uns diese Frage: Inwiefern muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?
Wir haben alle technischen Aspekte vom Programmierer Unternehmen in die Erklärung aufgenommen (verwendete Cookies, Third Partys, etc.)
Wie sieht es mit unserem Kooperationspartner der Veranstaltung aus? Muss dieser ebenfalls in der Datenschutzerklärung erwähnt werden? Falls dieser bspw. Texte oder Bilder von der Veranstaltung für seinen Content verwenden wird?

Danke für Aufklärung und Impulse
F

Folgende Frage treibt uns aktuell um:

In die Datenschutzerklärung müssen alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten. D. h., wenn der Dienstleister dies tut, dann sollte das da wohl auch genannt werden. Wenn es sich um Auftragsverarbeiter handelt, scheiben manche einfach nur: “Um den Vertrag zu erfüllen, geben wir auch Daten an Auftagsverarbeiter weiter …” - also ohne die Unternehmen alle namentlich zu nennen.
Wenn der Dienstleister die Daten für eigene Zwecke weiterverarbeiten will/soll, dann muss man nochmal genau auf die Zweckbindung bzw. Rechtsgrundlage schauen.

Ich würde hier nochmal genauer schauen.

Was macht der Dienstleister der es veranstaltet? Bekommt er Tracking Infos, Namen, Anmeldedaten der Teilnehmer?

oder…

Macht der Dienstleister nur Fotos auf der Veranstaltung um hinterher zu berichten? Sprich er hat mit der Anmeldung über die Website nix zu tun?

Im ersten Fall würde ich den Dienstleister in der DSE nennen da es einen Zusammenhang mit der Website gibt.

Im zweiten Fall besteht kein Zweckzusammenhang mit der Website - nix destro trotz liegt eine Verarbeitung vor… hier macht es ggf Sinn eine weitere DSE zu haben bzw. Einwilligung in die Fotoaufnahmen (oder man nutzt hier die Ausnahmen des KUG). Aber das Thema ist dann ein Thema von Recht am eigenen Bild und ja auch hier muss Transparenz herschen aber es ist nicht der Zweck der Anmeldeseite.

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Ich würde es dreiteilig gliedern:

  1. DSE für die Webseite, enthält alle Angaben zum Seitenbetreiber
  2. DSE zur Anmeldung zur Veranstaltung (Videokonferenzsystem, Teilnehmerlisten etc)
  3. Foto- und Verwertungsrechte (Daten bei Nachbereitung der VA), bei Onlineveranstaltung sind Fotorechte eher weniger relevant, bei Präsenzveranstaltungen mit geplanter Verwertung zur ÖA z. B. wie unter https://www.hanabi-pirna.de/fotorechte.html)