"Datenschutzrechtliche Einheit" - woran macht sich das genau fest?

Hallo,
ich habe nochmal eine Spezialfrage (vielleicht werden es auch mehrere) zu Datenschutz im Rahmen von Asset Deals.
Wie genau definiert sich die datenschutzrechtliche Einheit?
Wenn ein Großteil eines Unternehmens verkauft wird (Asset Deal) und sich damit zwar der Investor / Eigentümer ändert, aber die Handelsregisternummer bestehen bleibt, handelt es sich dann schon um eine neue rechtliche Einheit? Eigentlich nicht, richtig ?
Wenn sich nach einiger Zeit dann noch der Name des veräußerten Unternehmensteil ändert, die Handelsregisternummer aber immer noch bestehen bleibt, was wäre nun zu beachten? Natürlich müssen Geschäftspartner informiert werden (a la “Raider heißt jetzt Twix”). Müssen neue Einwilligungen eingeholt werden? Müssen datenschutzrechtliche Verträge neu eingeholt werden oder oder reicht die Information über die Namensänderung aus ?

Würde nun ein “Rest-Teil” des Unternehmens, der nicht mit veräußert wurde, aus dieser rechtlichen Einheit herausgelöst werden - in eine andere bestehende, aber rechtlich unabhängige Einheit, was würde das bedeuten? Systeme und Daten sind dann faktisch noch nicht vollständig getrennt. Was wäre für die Trennungsphase / Übergangsphase zu beachten? Müssen zwischen diesen beiden Einheiten spezielle Verträge zum Datentransfer geschlossen werden oder reicht der allgemeine Übergangsvertrag dazu aus, dass der in der Trennungsphase notwendigen Datentransfer noch rechtlich abgedeckt wird.

Vielleicht hat auch jemand von Euch Erfahrungen mit so etwas und kann einige Tipps geben.

Ich bedanke mich schonmal im voraus.

Tara

Ich orientiere mich grundsätzlich auch an den einzelnen Unternehmen (GmbH etc.). Von daher stimme ich bei Frage 1 zu: Bei Namensänderung reicht eine Information. Neue Einwilligungen braucht man da nicht.
Und folgerichtig lautet die Antwort auf Frage 2 dann: Ja, wenn Teile herausgelöst sind, und nun in einer anderen GmbH liegen, dann liegt ein Datentransfer vor und man braucht Rechtsgrundlagen und Vereinbarungen (zur Auftragsverarbeitung oder gemeinsamen Verantwortlichkeit). Sofern es sich um Auftragsverarbeitung im Konzern handelt, könnte man ggf. das “kleine Konzernprivileg” prüfen und auf eine AVV verzichten.