Datenschutz und wissenschaftliche Befragungen

Ich habe heute eine E-Mail mit folgenden Inhalt erhalten: “(…) Da ich selbst wissenschaftliche Umfragen durchführe, interessiert es mich sehr, wie Sie die ethische Genehmigung und die DSGVO-Genehmigung erhalten haben, mir eine E-Mail zu senden, da Sie mich nicht kennen und ich Ihnen keine Einwilligung zum Versand einer E-Mail erteilt habe. Mein Professor hat mir gesagt, dass es mir nicht gestattet ist, Personen zu kontaktieren, die ich nicht bereits kenne. Zumindest sollte in der ersten E-Mail allgemein gefragt werden, ob jemand Informationen zu einer wissenschaftlichen Studie erhalten möchte. (…)” Was sagt das über die Tätigkeit von Datenschutzbeauftragten an deutschen Hochschulen aus?

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Dass es den Leuten den Leuten zu wenig verständlich erklärt wird?

D., bei dem sie oft auch nur verstehen was sie verstehen wollen bzw. was ihre Erwartungen bestätigt.

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Die Reaktion der Person („Ich darf niemanden kontaktieren, den ich nicht kenne“) zeigt kein DSGVO‑Problem, sondern ein massives Missverständnis, das an deutschen Hochschulen leider weit verbreitet ist: Viele Datenschutzbeauftragte beraten Forschung nicht rechtskonform, sondern aus Angst, Unsicherheit oder Übervorsicht oder schlicht weil sie keine Ahnung haben!

Die DSGVO erlaubt wissenschaftliche Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung, wenn ein berechtigtes Interesse oder öffentliche Aufgabe vorliegt.
Das ist Standard in der EU‑Forschungspraxis. Wenn jemand glaubt, er dürfe „nur Personen kontaktieren, die er bereits kennt“, zeigt das:

  • fehlende Schulung = fehlendes Wissen

  • fehlende Beratung durch den Datenschutzbeauftragten = weil er/sie/es keine Ahnung hat

  • fehlende Kenntnis der Rechtsgrundlagen für Forschung

Viele Datenschutzbeauftragte kennen diese Unterscheidung nicht oder ignorieren sie. Das ist ein strukturelles Problem in Deutschland und kein Einzelfall. Also wird einfach irgend etwas vom Stapel gelassen - Die DSGVO unterscheidet klar zwischen:

  • Werbung (strenger)

  • Wissenschaftlicher Forschung (privilegiert, Art. 89 DSGVO)

Art. 89 DSGVO Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken - & Passende Paragraphen des BDSG : § 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken§ 28 BDSGDatenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken

Da steht alles drin ,-) https://dsgvo-gesetz.de/art-89-dsgvo/

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