Darf potentiell neuer AG bei altem AG nach Sachstand fragen?

Hallo,

wie ist die aktuelle Rechtslage bzgl. o. g.?

Ich fand bisher folgende Urteile, werde aber aus diesen abschließend nicht ganz schlau:

https://www.datenschutz-notizen.de/duerfen-potentielle-arbeitgeber-im-bewerbungsverfahren-fruehere-arbeitgeber-des-bewerbers-anrufen-5817681/#:~:text=

https://www.karriereakademie.de/anruf-darf-der-neue-arbeitgeber-sich-beim-alten-erkundigen

https://openjur.de/u/116190.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Hamburg&Datum=16.08.1984&Aktenzeichen=2%20Sa%20144/83

https://www.dr-datenschutz.de/was-darf-der-neue-arbeitgeber-beim-alten-nachfragen/

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/datenschutz-bei-bewerbungen-42-datenerhebung-bei-ehemaligen-arbeitgebern_idesk_PI42323_HI14489393.html

https://www.aktiv-online.de/ratgeber/auskuenfte-ueber-bewerber-was-duerfen-ex-arbeitgeber-17658

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272066&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Was ist mit:

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
§ 28 Abs. 8 S. 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

?

Mein Ergebnis: Anrufen ja, aber fragen (unzulässige Datenerhebung) oder antworten (unzulässige Datenweitergabe) aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht.

Korrekt?

Danke.

Grüße

Ich würde es so sagen: Anrufen ja, aber der alte AG darf eigentlich keine Informationen geben, weil das eine Weitergabe personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage wäre. Vielleicht gibt es Szenarien, wo man mit “berechtigtem Interesse” arbeiten kann, wenn man den neuen AG vor bestimmten Eigenschaften des Mitarbeiters warnt. Dann wäre aber noch zu diskutieren, ob die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

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Welche Rechtssprechungen sind aktuell mit welchem Ergebnis?

Hinweis:
Datenschutz gilt für Daten u.A. nur, wenn Sie in Dateisystemen verarbeitet werden.
Damit sind dann normal Gespräche raus.

Aber:
§ 26 Abs. 7 BDSG für Daten von Beschäftigten (Bewerber gehören dazu):
Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Antworten dürfte der alte AG mE nur, wenn der ehemaliger Mitarbeiter eine Einwilligung erteilt hat.
So etwas soll wohl in manchen Branchen üblich sein.