Darf potentiell neuer AG bei altem AG nach Sachstand fragen?

Hallo,

wie ist die aktuelle Rechtslage bzgl. o. g.?

Ich fand bisher folgende Urteile, werde aber aus diesen abschließend nicht ganz schlau:

https://www.datenschutz-notizen.de/duerfen-potentielle-arbeitgeber-im-bewerbungsverfahren-fruehere-arbeitgeber-des-bewerbers-anrufen-5817681/#:~:text=

https://www.karriereakademie.de/anruf-darf-der-neue-arbeitgeber-sich-beim-alten-erkundigen

https://openjur.de/u/116190.html
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Hamburg&Datum=16.08.1984&Aktenzeichen=2%20Sa%20144/83

https://www.dr-datenschutz.de/was-darf-der-neue-arbeitgeber-beim-alten-nachfragen/

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/datenschutz-bei-bewerbungen-42-datenerhebung-bei-ehemaligen-arbeitgebern_idesk_PI42323_HI14489393.html

https://www.aktiv-online.de/ratgeber/auskuenfte-ueber-bewerber-was-duerfen-ex-arbeitgeber-17658

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=272066&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Was ist mit:

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
§ 28 Abs. 8 S. 2 BDSG
§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG

?

Mein Ergebnis: Anrufen ja, aber fragen (unzulässige Datenerhebung) oder antworten (unzulässige Datenweitergabe) aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht.

Korrekt?

Danke.

Grüße

Ich würde es so sagen: Anrufen ja, aber der alte AG darf eigentlich keine Informationen geben, weil das eine Weitergabe personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage wäre. Vielleicht gibt es Szenarien, wo man mit “berechtigtem Interesse” arbeiten kann, wenn man den neuen AG vor bestimmten Eigenschaften des Mitarbeiters warnt. Dann wäre aber noch zu diskutieren, ob die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

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Welche Rechtssprechungen sind aktuell mit welchem Ergebnis?

Hinweis:
Datenschutz gilt für Daten u.A. nur, wenn Sie in Dateisystemen verarbeitet werden.
Damit sind dann normal Gespräche raus.

Aber:
§ 26 Abs. 7 BDSG für Daten von Beschäftigten (Bewerber gehören dazu):
Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

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Antworten dürfte der alte AG mE nur, wenn der ehemaliger Mitarbeiter eine Einwilligung erteilt hat.
So etwas soll wohl in manchen Branchen üblich sein.

Guten Morgen,

das kann man pauschal nicht so beantworten, handelt es sich um einen Beamten, dann ist dies schon möglich, Rechtsgrundlage hierfür findet man im Beamtengesetz des jeweiligen Bundeslandes. Hier bei uns in ST wäre das § 88 Absatz 1 LBG LSA (Artikel 88 DSGVO i.V.m. § 26 DSAG LSA). Und das geht dann auch ohne Einwilligung des Bewerbers. Nach dem DSAG LSA sind für alle nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden einer öffentlichen Stelle entsprechend die Regelung anzuwenden, heißt: die Datenübermittlung wäre hier für alle Berufsgruppen gerechtfertigt.

Kurz gesagt: Ohne Einwilligung des Bewerbers – nein.

  • Kontaktaufnahme mit ehemaligen Arbeitgebern im Recruiting grundsätzlich nur mit vorheriger Einwilligung des Bewerbers zulässig (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Achtung: Die Freiwilligkeit der Einwilligung (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) kann im Bewerbungsverhältnis kritisch sein, da ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis gesehen werden kann.

Warum das berechtigte Interesse unzulässig sein dürfte:

  • Berechtigtes Interesse des neuen Arbeitgebers: Er möchte sich ein Bild von Qualifikation und Eignung des Bewerbers machen.
  • Interesse des Bewerbers: Schutz seiner Reputation und seiner aktuellen beruflichen Position, Vermeidung von Nachteilen durch Bekanntwerden der Bewerbung.

Abwägung:

  • Das Interesse des Bewerbers an Geheimhaltung ist hier sehr hoch.
  • Eine solche Kontaktaufnahme geschieht meist ohne Wissen des Bewerbers und könnte schwerwiegende Folgen haben (z. B. Kündigung).
  • Das Interesse des Bewerbers überwiegt regelmäßig. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO scheidet als Rechtsgrundlage aus.