im Zusammenhang mit der Entsendung von Monteuren, Inbetriebnehmer u. Ä. stellt sich für mich die Frage inwieweit die Einsatzleitung den Impfstatus der Betroffenen abfragen und verwalten darf.
Die Verantwortliche stelle ist “Nicht Öffentlich”.
Der Impfstatus hat Auswirkungen bei den Quarantänebestimmungen im Zielland als auch bei der Rückreise nach Deutschland.
Hat jemand mit einer solchen Situation Erfahrung. Wie geht man an dieses Thema heran?
NRW und Sachsen haben seit dieser Woche eine dies bzgl. Abfrage bei Rückkehrern an den Arbeitsplatz, nach 5 Tagen Abwesenheit. Dort wird jeweils nur der Status abgefragt und soll nach den Empfehlungen des Landesbeauftragte in NRW auch nicht gespeichert werden. In der FAQ von Sachsen das selbe.
Hallo und vielen Dank für die freundlichen und hilfsbereiten und nützlichen Antworten.
Dennoch stellt sich für mich die Situation schwieriger dar und ich weiß nicht ob die Aufsichtsbehörden bei der Abgabe ihrer Beurteilungen die Situation weiträumig genug betrachten.
Mir geht es nicht, um eine Verarbeitung des Impfstatus aus dem Grund der Gesundheitsfürsorge für die betroffenen Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter der Verantwortlichen Stelle. Dies ist sehr wichtig, aber nicht Bestandteil der Fragestellung:
Mir geht es darum, ob ich zur Durchführung einer Montageeinsatzplanung den Impfstatus der Betroffenen (reisende Monteure) verarbeiten darf.
Hier geht es darum
*Planung (und auch Verhinderung) von Quarantänezeiten bei der Wiedereinreise nach Deutschland
*Planung (und auch Verhinderung) von Quarantänezeiten bei der Einreise im Einsatzland.
In den Zeiten der Quarantäne kann der Mitarbeiter ja seine Arbeitsleistung nicht anbieten.
Für mich wäre daher eine Verarbeitung zum Zwecke des Beschäftigtenverhältnis daher nicht absurd und in jedem Fall prüfungsrelevant.
Hierzu wäre ich gerne an Meinungen interessiert.
Das ist, aus der Stellungnahme von RLP zu entnehmen, von den Regelungen des Einsatzgebietes abhängig. Ich meine, die Verarbeitung wäre nach der CoronaEinreiseV nicht erforderlich. Für die Einreise nach Dtl. gilt:
Nachweispflicht umfasst Testnachweis, Genesenen-/Impfnachweis nicht ausreichend (§5 CoronaEinreiseV).
Einreise aus Virusvariantengebiet: Impfstatus für Quarantänepflicht irrelevant (§4 CoronaEinreiseV)
Einreise aus Hochrisikogebiet: Impstatus irrelevant, weil zudem ein Genesenen-/Testnachweis erbracht werden kann (§4 CoronaEinreiseV)