Für ein Contentmanagementsystem (CMS) einer App werden Text-Administratoren (CMS-Nutzer) administrativ eingerichtet. Das CMS wird als Software-as-a-Service (SaaS) Anwendung für einen Arbeitgeber bei einer Medienagentur Online genutzt. Für die CMS-Nutzer gehört es zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben die Inhalte der App über das CMS zu pflegen.
Nun hat sich die Frage gestellt, ob die personenbezogenen Daten der CMS-Nutzer im CMS bereits eine Auftragsverarbeitung für den Arbeitgeber der Text-Administratoren als Auftraggeber auslösen.
In meiner bisherigen Einschätzung liegt keine Auftragsverarbeitung vor.
Im Zentrum der Betrachung müssen die Daten im CMS stehen. Sind die personenbezogen, ist es eine AV.
Nur die Zugangskennungen sind noch keine eigene Datenverarbeitung und können somit keine AV begründen.