in einer Hausarztpraxis eines MVZ mit dem Schwerpunkt Diabetologie will man nun die gängigsten Messsysteme bedienen können.
Es gibt eine Reihe von System unterschiedlicher Hersteller, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren:
Ein Sensor am Körper sendet kontinuierlich aktuelle Blutzuckerwerte an ein Endgeräte. Endgeräte sind entweder ein Smartphone mit spezieller App oder ein Lesegerät des Herstellers. Über diese Geräte werden die Werte in die Cloud des Anbieters hochgeladen. Die hochgeladenen Daten können durch den Patient für einen Arzt freigegeben werden.
Damit der Arzt/die Praxis die Daten einsehen kann, ist eine Benutzerberechtigung in der Cloud des Anbieters erforderlich.
Der Patient hat sich nach Verordnung des Blutzuckermesssystems und nach einer Beratung für ein bestimmtes System entschieden. Es kommt zu einem Vertrag zwischen Anbieter und Patient.
Es gibt jetzt eine kleinere Patientengruppe, aus irgendwelchen Gründen die Daten nicht in die Cloud hochladen können (oder wollen). Diese Patienten kommen mir ihrem Lesegerät zum Arzt. Die Werte durch eine lokal installierte Software ausgelesen werden und auf Wunsch des Patienten durch die Praxis in die Cloud des Anbieters geladen werden.
Auch wenn die System der unterschiedlichen Hersteller untereinander nicht kompatibel sind, haben die Hersteller eines gemeinsam. Sie gehen alle davon aus, dass das Hochladen der Blutzuckerwerte auf Wunsch des Patienten eine Auftragsverarbeitung unter Verantwortung der Praxis ist und legen einen entsprechenden AV-Vertrag vor.
Es mag sein, dass eine inhabergeführte Arztpraxis hierbei kein Problem erkennt und ein einfach unterschrieben wird was man vorlegt.
Ich sehe als DSB jedenfalls in dem Vorgang keine Auftragsverarbeitung in Verantwortung des MVZ.
Hat jemand als (externer) DSB hierbei vielleicht schon einschlägige Erfahrung, die er mir mitteilen könnte?
Die Blutzuckermesssysteme sind verordnungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen, sogen. DiGA. Das bedeutet, dass ein Diabetologe solch ein System unter bestimmten Voraussetzungen verordnen kann und und die Krankenkasse für die Kosten aufkommt. Unter den am Markt befindlichen Messystemen mit Zulassung als DiGA muss der Patient sich eines auswählen.
Mit dem Betreiber des ausgewählten Systems und dem Patienten kommt es zu einem Vertrag wegen Bereitstellung von App, Messpads, Lesegerät usw. Die Betreiber der Messsystem haben die Cloudsystem eingerichtet in die der Patient die Messdaten hoch laden kann.
Betreiber der Cloud ist individuelle Systemanbieter. Damit hat die Praxis nichts zu tun. Die Systemanbieter bieten den Praxen kostengünstig bzw. teilweise sogar kostenfrei Praxiszugänge an, die erst mal leer sind. Der Patient muss selbst die Praxis berechtigen, dass die Daten einsehbar werden.
Mach das aber mal einem Unternehmen im US-amerikanischen Wurzeln klar….
Die Produktbetreuer der deutschen Niederlassung(en) haben von Datenschutz meist keine Ahnung und schieben Arztpraxen das unter, was man ihnen vorgibt.
Das ist ein Punkt, der bei digitalen Diabetes-Systemen oft missverstanden wird. Die Arztpraxis speichert die Daten normalerweise nicht selbst, sondern bekommt nur einen vom Patienten freigegebenen Zugriff. Es ist ähnlich wie ein zeitlich begrenzter Schlüssel zum Einsehen der Werte. Die Trennung zwischen Anbieter, Cloud und Praxis ist für Datenschutz und Verantwortlichkeiten wichtig.
Vielen Dank für die Bestätigung meiner Einschätzung.
Die Standard-Situation ist in der Regel die, dass der Patient nach Auswahl eines Systems einen Vertrag mit dem Anbieter macht und den behandelnden Arzt eine Freigabe auf die erfassten Daten in der Cloud erteilt.
Ein geringer Teil von Patienten nutzt aus unterschiedlichen Gründe das Hochladen in die Cloud nicht und kommt mit einem separaten Gerät zum Arzt, welches dann vor Ort in der Praxis ausgelesen wird.
Selbst wenn der Arzt die Daten auf Wunsch des Patienten in die Cloud des Anbieters überträgt, ist das allenfalls eine Dienstleistung für den Patienten, aber in keinem Fall eine Auftragsverarbeitung in Verantwortung des Arztes.
Leider stellt sich einer der Anbieter der betroffen Praxis quer.