Bikeleasing - Auftragsverarbeitung und wenn ja, wer mit wem?

Hallo,

ich bin etwas verwirrt mit einem Dreiecksvertragsverhältnis. Vielleicht hat jemand von Euch Erfahrung damit und kann für mich etwas Licht ins Wirwarr bringen…
Ein Unternehmen bietet Bike-Leasing an. Das bedeutet, es hat mit einem Leasing-Unternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen, mit dem es beabsichtigt, seinen Mitarbeitern Fahrräder und Pedelcs zur Verfügung zu stellen (Rahmenvertrag regelt nur, wie die Einzel-Leasingverträge zustande kommen).
Der Mitarbeiter sucht sich ein Fahrrad aus (in einem Laden seiner Wahl) und sendet eine entsprechende Anfrage an den Leasing-Service. Wird die Anfrage angenommen, sendet der Leasing-Service den Einzel-Leasing-Vertrag an das Unternehmen. Der Einzel-Leasing-Vertrag wird dann zwischen der Leasing-Firma und dem Unternehmen, jedoch mit den Daten (Name, Adresse, Telefon, Mailadresse, Personalnummer) des Mitarbeiters erstellt. Nutzung des Leasinggegenstandes geschieht dann durch den Mitarbeiter.
Muss ein Datenschutzbeauftrager hier noch irgendwas berücksichtigen?
Handelt es sich um Auftragsverarbeitung und wenn ja, wer mit wem?

Vielleicht hat noch jemand schon hierüber nachgedacht…?

Tara

Hallo,

eine Auftragsverarbeitung entfällt.
(xyz-)rad ist selbst eine verantwortliche Stelle, steht in keinem Weisungsverhältnis zum Arbeitgeber, verarbeitet personenbezogene Daten zum Zwecke der Vorbereitung, Anbahnung und Durchführung von Verträgen.
Jeder Mitarbeiter gibt seine Daten eigenständig in das Portal ein und stimmt der Datenschutzerklärung mit (xyz-)rad zu.

Nobbi

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Manchmal ist es sogar noch komplexer, wenn der (xyz-)rad-Anbieter im Hintergrund noch einen Leasing-Geber mit einschaltet. Dann sind es schon 4 Parteien, die die Daten austauschen …
Aber AV ist es nicht - da stimme ich Nobbi zu. Ist ähnlich wie beim Dienstreise-Buchen mit dem Reisebüro.

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Vielen Dank, mich hatte besonders dieser Hinweis aufmerksam gemacht:
(Quelle: www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/dienstfahrrad-im-leasingmodell.html)
Da steht: “Der AG ist berechtigt, dem LG die notwendigen, persönlichen Daten zu übermitteln. Hierfür ist eine AV nach Art. 28 DSGVO notwendig!”
Aber Eure Erklärung gefällt mir besser :slight_smile:

AVV wäre nur, wenn der Arbeitgeber die Daten an den Radanbieter übermittelt. In der Regel ist es aber heute so, dass Mitarbeiter selbst einen Account anlegen und alles relevante übermitteln und aulösen, indem sie bei dem Anbieter ein Konto anlegen.

Diese Übermittlung bedeutet aber nicht das eine Auftragsverarbeitung vorliegt.

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