Betriebskrankenkasse - BKK

Ich hätte mal ein Thema, welche gerade in meinem Umfeld heftig diskutiert wird.
Ist eine firmeneigene Betriebskrankenkasse (BKK) ein sog. Dritter im datenschutzrechtlichen Sinne.

Können Beschäftigtendaten (ausschließlich Name, Vorname, Adresse) von neuen Beschäftigten zur Kontaktaufnahme an die BKK weitergeleitet werden, damit diese mit dem potentiellen neunen “Kunden” Kontakt aufnehmen können.
Sonst keine weitere Verpflichtung, nur Kontaktaufnahme und Vorstellung des Angebots.

Würde eine ausführliche Information der neuen Beschäftigten (im Einstellungsprozess) mit Widerspruchslösung bei der Weitergabe dieser Informationen eine Möglichkeit darstellen?
Natürlich könnte auch eine Einwilligung nach Art. 7 erfolgen.

Ich wäre an Euren Meinungen, Ansichten, Erfahrungen interessiert.
Vielen Dank.

Eine KK ist Dritter, falls der Beschäftigte dort nicht schon versichert ist.

Es gibt nur die Einwilligungslösung, eine “Widerspruchslösung” kennt Art 6 DS-GVO nicht.

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selbst eine Werbeveranstaltung für eine BKK kann ein fettes Complianceproblem werden. Lasst da mal eine andere KK Wind davon bekommen, dass eine einzige KK Werbung für sich in einem Betrieb machen darf, andere Mitkonkurrenten jedoch nicht.

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Die firmeneigene BKK dürfte eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, oder?

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Gesetzliche Krankenkasse sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit eine juristische Person des öffentlichen Recht. Gesetzliche Krankenkassen setzen öffentliche Aufgaben um - analog von Behörden. Sie sind damit gegenüber dem Arbeitgeber eigenständig und gelten datenschutzrechtlicher als “Dritter”. Grundsätzlich kann jede gesetzliche Krankenkasse frei gewählt werden. Manche Krankenkassen sind aber an bestimmte Kriterien gebunden, z.B.: an den Wohn- oder Beschäftigungsort oder die Betriebszugehörigkeit.
Die freie Wahl der Krankenkasse durch den Arbeitnehmer ergibt sich aus §§ 173-175 SGB V. Der Arbeitgeber kann sachlich über das Krankenkassenwahlrecht informieren, aber er darf keinen Druck auf die Beschäftigten ausüben. Hat der neue Beschäftigte keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse selbst auswählen und hat den Beschäftigten darüber zu informieren.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der neuen Beschäftigten mit deren Einwilligung ist schwierig, da eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses grundsätzlich nicht den Grundsatz der Freiwilligkeit erfüllt (Ausnahmemöglichkeit: Der Beschäftigte hätte durch die Einwilligung einen materiellen Vorteil.).

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich tendiere - wie auch die anderen Antwortgeber - in ähnlicher Richtung.
Auch wenn die Gegenseite da vermutlich anderer Auffassung sein könnte.