Benachrichtigung nach Art 34 an den meldenden Betroffenen?

Sachverhalt: Die Betroffenen haben dem Verantwortlichen gemeldet, dass der an diese zurückgeschickte USB-Stick mit vertraulichen pbD, nicht angekommen ist.

Ist in einem solchen Fall eine Information der Betroffenen nach Art 34 DSGVO erforderlich?
M.E. nein. Die Benachrichtigung heißt Benachrichtung und nicht “Meldung” (Art 33) oder “Information” (Art 13,14), weil sie der Warnung dient, damit Vorkehrungen getroffen werden können.
Hier ist das nicht mehr nötig und würde wohl als unnötiger Formalismus auf Unternehmen und erst recht auf Behörden (!) zurückfallen; jedenfalls seitens dies nicht einklagender Betroffener, die nicht auf Schmerzensgeld aus sind.

Das LG Essen hat am 23.9.2021 Az. 6 O 190-21 entschieden, dass auch nach einer Verlustmeldung des Betroffenen selbst dieser nach Art 34 formell zu benachrichtigten ist - aus erzieherischen Gründen.

Was meinen Sie?

Ich verstehe den Gedanken des Gerichtes (Erziehung des Verantwortlichen) und finde den Gedanken auch sinnvoll.

Die DSGVO sieht auch nicht vor das auf die Benachrichtigung verzichtet werden kann wenn der Betroffene die Info schon hat. - Also auch da ist das Gericht DSGVO konform.

Aber grundsätzlich stimme ich dir zu sinnvoll ist eine Benachrichtigung nicht wenn man das schon weiß. Nur das kann man allgemein nicht wissen und nur im Einzelfall prüfen.

Daher ich halte die Benachrichtigung für richtig allgemein gesehen. Im Einzelfall muss die allgemeine Meldung natürlich nicht immer passen (aber das haben wir im Datenschutz ja öfter)

Erzieherische Gründe kann ich aus Rn.56 der Entscheidung nicht erlesen. Auf den ersten Blick scheint es unsinnig. Aber die Benachrichtigung enthält mehr als nur die Information, die ein Betroffener dem Verantwortlichen bereits gegeben hat (zB USB-Stick weg): Kontaktdaten DSB / Anlaufstelle, wahrscheinliche Folgen, ergriffene / vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung und Abmilderung nachteiliger Auswirkungen. Die Benachrichtigung entspricht bis auf Art.33 Abs.3 lit.a der Meldung an die ASB (im Englischen “Notification” und “Communication”).

Außerdem kann man in der formalen Benachrichtigung (zusätzlich zu den vorgeschriebenen Elementen) die Info unterbringen, die Aufsichtsbehörde benachrichtigt zu haben.

D., der daraus für… sagen wir mal 68,7 % der Fälle beruhigende Effekte erwartet, die ein Hochkochen vermeiden können. (In z. B. 3,48 % das Gegenteil, dass man die Betroffenen auf die Idee bringt, sich dort zu beschweren.)

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