Wow – ich bin hier wirklich sehr unangenehm berührt!
Die Einschätzung, dass es sich um eine Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO handelt und dass es sich nicht um eine Auftragsverarbeitung handelt, teile ich.
Was mich selbst bei dieser Konstellation interessiert: Auf welche Rechtsgrundlage stützt der Arbeitgeber denn hier die Datenweitergabe? Da @Rundfunk die Einwilligung nicht explizit erwähnt hat, fürchte ich, der Betrieb stützt sich auf ein „berechtigtes Interesse“.
Der Fall ist (leider) durchaus praxisnah - anders würde er mir mehrere Monate nach Veröffentlichung des Beitrags keine Reaktion entlocken. (In Wirklichkeit bin ich bei der Lektüre spontan im Geiste durchgegangen, ob das nicht vielleicht ini einem der Betriebe passiert, die ich betreue.)
Bei Geschenken des Betriebs zu festgelegten Anlässen habe ich prinzipiell keine Schwierigkeiten: Berechtigtes Interesse (Wertschätzung, freundliches Betriebsklima schaffen usw.) passt für mich, wenn auch bei der Umsetzung ein möglichst datenschutzfreundlicher Weg gewählt wird (z.B. Geschenk an den Arbeitsplatz liefern und nicht nach Hause, sofern beide Optionen bestehen u.a.)
Aber einfach das Foto von Beschäftigten für den Oblatendruck nach außen geben? Das hat eine andere Qualität. Das eigene Gesicht der betroffenen Person auf dem Kuchenpräsent greift massiver in die Privatsphäre ein als die üblichen Blumensträuße, Weinflaschen, Bildbände oder Obstkörbe.
Wenn ich davon ausgehe, dass es Betriebe gibt, in denen die Praxis zur Übergabe anlassbezogener Geschenke ggf. nicht schriftlich geregelt oder zumindest nicht allgemein kommuniziert ist, kann es Beschäftigten passieren, dass sie aus allen Wolken fallen. Wie sollen die Beschenkten denn dann noch ihr Widerspruchsrecht ausüben?
Außerdem sind sie meiner Meinung nach – vor vollendete Tatsachen gestellt – im Betrieb einem sozialen Druck ausgesetzt, jetzt „gefälligst nicht so undankbar zu sein“.
Unter unglücklichen Umständen haben sie noch einen „datenschutz-unsensiblen“ Betriebsrat, der ins gleiche Horn stößt (oder gar keine Interessenvertretung). Das halte ich für entmutigend.
Es ist eben nicht nur ein Kuchen, sondern es geht auch um den Umgang mit Persönlichkeitsrechten.
In einer Atmosphäre, in der es mit den Kolleg:innen super läuft, kann man sogar einen personalisierten Kuchen weiterverschenken, wenn man ungern Lebensmittel vernichtet. Wenn man selbstbewusst ist bzw. genügend andere Jobangebote hat, kann man sich auch beschweren – oder man hat Vorgesetzte, die eine andere Meinung akzeptieren.
Falls der/die Jubilar/in allerdings eine schwächere Position im Betrieb hat, kann es aber schnell etwas unfair werden.
Wegen der Interventionsmöglichkeit fände ich Kuchen mit Bild nur mit Einwilligung fair gegenüber den betroffenen Beschäftigten.