Hallo zusammen,
ich bin bei meiner Foren-Suche nicht wirklich fündig geworden.
Bei der Prüfung eines AVV bin ich über folgende Formulierung gestolpert (Hervorhebung durch mich):
Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich
unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der
Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und
Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt.
Bedeutet dies, dass der AN, wenn er zB bzgl. der Telekommunikation auf ZOOM, Teams etc. wechselt, den AG nicht benachrichtigen muss?
Wie sieht es denn dann aus, wenn über diese Telekommunikation Daten in die USA übertragen werden (und das DPF keinen Bestand haben sollte)?
Genügt es, wenn im AVV weiter vereinbart ist:
Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen
angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Herzlichen Dank für Eure Einschätzungen und Meinungen.
Viele Grüße
DE