Auskunftsrecht - Herkunft der Daten

Hallo,

bezüglich der Herkunft der Daten halten sich die verantworlichen Stellen leider immer sehr bedeckt und rücken nicht so wirklich mit der Sprache raus, wo sie die Daten her haben. Teilweise gab es dabei in der Vergangenheit nach alten Recht bis 2018 (BDSG) auch nur allgemeine Angabe wie z.B aus öffentlichen Quellen oder aber auch das ein Anspruch auf die Bekanntgabe der Herkunft der Daten nicht besteht.

Der Auskunftanspruch der betroffenen Person soll im DSGVO weitreichender sein als beim alten BDSG.
Müssen verantworlichen Stellen genauere Auskünfte zur Herkunft der Daten erteilen?

Konkret geht es hier um eine Auskunftei. Hier habe ich gegenüber der Auskunftei meinen Auskunftanspruch gemäß DSGVO geltend gemacht.
Die Auskunft wurde erteilt und enthält auch mehrere falsche Daten die dort zu meiner Person gespeichert sind.
In der Auskunft gibt es leider keinerlei Infos zur Herkunft der Daten. Die falschen Daten können auch nicht von mir selbst erhoben worden sein.

Ich befürchte, dass wenn ich dort jetzt nachhake die Auskunftei wieder rumeiern wird und sich weiter bedeckt hält wo die Daten ursprünglich her sind.
Welche Möglichkeit hätte ich an die Ursprungsquelle der Daten zu kommen?

Danke und Gruß Stingray.

Hier hat der EuGH kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eugh-c15421-dsgvo-recht-auf-auskunft-von-empfaengerdaten/. Das Urteil selbst ist hier zu finden: https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-154/21

Na, 1.: Nachhaken!

Die Auskunftei muss sowieso über die Herkunft informieren, wenn sie Daten nicht direkt bei der Betroffenen Person erhebt (Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO).

Bei einem Antrag auf Auskunft in solchen Fällen “alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten” (Art. 15 Abs. 1 lit. g DSGVO). Wegen ihrer Rechenschaftspflicht aus Art. 5 müsste sie die Herkunft “verfügbar” haben.

Für die Berichtigung falscher Daten soll sie mal den Grundsatz der Richtigkeit lesen und versuchen, den einzuhalten.

D., der in der Praxis nicht immer erkennen kann, woher Daten stammen. Die sind halt da.

Da ging’s um Empfänger, nicht um den Detailgrad bei Angabe der Herkunft.

Sorry, da hatte ich zu schnell gelesen. Um aber auf die Herkunft der Daten zurück zukommen: Da kann ich Ihnen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. g DSGVO nur zustimmen.

Hatte ich jetzt jüngst auch ein interessantes Erlebnis. Aus diversen Gründen nahm eine große deutsche Wirtschaftsauskunftei Kontakt zu mir auf, wir sollten doch unsere Firmendaten und Bilanzen bei denen hinterlegen. In der Anlage war ein vorausgefülltes Formular mit ein paar persönlichen Adressdaten. Interessant war: meine persönliche Anschrift war eine richtig alte Anschrift (>10 Jahre alt) und zwischen zeitlich zweimal umgezogen.
Nun ja, telefonieren wir also mal. Abgesehen davon, dass keinerlei Identifikation am Telefon erfolgte, konnten wir sehr ungezwungen über sämtliche personenbezogenen Daten sprechen. Auf mein Frage, woher denn nun meine private Anschrift in den Unterlagen stammt, sagte man mir, dass ich bei einem Tochterunternehmen (für private Bonität) der Aukunftei im Jahre 2014 (sic!) eine Auskunft eingeholt hatte und die Daten von da übernommen wurden. Mehr muss ich dazu ja wohl nicht sagen. Hab das Gespräch dann freundlich beendet. Auch hier wird wohl mal eine Auskunft nach Art. 15 fällig.

Richtig! Und bitte hartnäckig bleiben. Im Konfliktfall eine Meldung bei der DSA machen… es sind noch zu viele gedankenlose Verarbeiter unterwegs.