Muss ich bei einer Auskunftsanfrage eines Schauspielers das ganze Rohmaterial des Filmprojektes herausgeben? Ich finde das irgendwie absurd - lasse mich aber gern belehren.
Spannende Frage…
Gem. Art. 15 muss eine Kopie der verarbeiteten Daten zur Verfügung stellen. Dazu würde ich dann auch das “Rohmaterial” zählen, auch wenn es “nur” archiviert ist.
Und wie mache ich das mit den Rechten Dritter? Wobei mir schon klar ist, dass ein Filmprojekt ja dazu dient, irgendwann jemand gezeigt zu werden. Aber die ungeschnittenen Teile könnten die Rechte Dritter berühren. Da könnte man m.E. durchaus auf praktische Grenzen hinweisen und z.B. Einsicht unter Begleitung anbieten.
Außerdem hatte der EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Az.: C-487/21) ja gesagt, dass der Betroffene lediglich einen Anspruch auf Überlassung einer “Kopie seiner personenbezogenen Daten” hat. „Im Übrigen bezieht sich […] der Begriff ,Kopie‘ nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält".
Im genannten EuGH-Urteil C-487/21 wird grundsätzlich die Kopie auf einzelne Inhalte bezogen, wie bei den Inhalten von Datenfeldern. Der Umfang der Kopie wird aber erweitert, wenn dies erforderlich ist, um die Daten und den Kontext zu verstehen und ggf. deren Nutzung zur Wahrnehmung von Rechten nach der DSGVO zu gewährleisten. In dem Fall könnte auch die Überlassung von Dokumenten als Kopie erforderlich werden.
Rdnr: 45 im Urteil: “…wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind.”
Im Film sind wohl oft auch die Rechte Dritter zu beachten, die ebenfalls auf den bewegten Bildern abgelichtet und auf der Audiospur aufgenommen sind.
Ich würde hier die Frage sehen, ob die Relevanz der einzelnen Szenen / Aufnahmen für die Wahrnehmung von Betroffenenrechten gegeben ist oder ob nicht ein Sammelbegriff (Bildaufnahmen) gewählt werden kann.
Der Knackpunkt bei dieser Frage scheint mir das Bildmaterial zu sein, denn alle anderen Informationsplichten nach Art. 13 lassen sich ohne das Bildmaterial beantworten. In der Regel hat ja der Darsteller kein Urheberrecht an den Bildaufnahmen, zudem Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte an seinem Bild an den Produzenten vertraglich übertragen. Es gibt Verträge, in denen der Darsteller das Recht hat, die Filmaufnahmen für eigene nichtkommerzielle Zwecke zu verwenden. In vorliegenden Fall scheint es eine solche Vereinbarung offenbar nicht zu geben. Art. 15 bietet hier aber m.E. keinen Ersatz, weil wegen der fehlenden Urheber- und Nutzungsrechte der Darsteller eine Kopie des Filmmaterials zwar bei sich archivieren, aber in keiner sonstigen Weise nutzen dürfte. Hier stellt sich auch die Frage des Missbrauchs des Auskunftsanspruchs, da es möglicherweise dem Darsteller um etwas anderes geht als nur den Erhalt der in Art. 15 (1) aufgezählten Informationen. Man könnte alternativ mit Art. 15 (3) argumentieren, dass zwar ein Anspruch auf einzelne Szenenfotos besteht, ganze Filmsequenzen („weitere Kopien“, da sich der Informationsgehalt der Einzelbilder einer Bildfolge nicht unterscheidt) jedoch entgeltpflichtig wären.