Auskunft verlangt -> Anforderung einer Ausweiskopie

Hallo,

ich habe heute eine Antwort von dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Statistik erhalten, die mich tatsächlich etwas irritiert hat.
Zuvor hatte ich für mein gewerbliche genutztes Grundstück eine Aufforderung zur Gebäude- und Wohnungzählung erhalten, obwohl auf dem Grundstück keine Wohnung und kein Wohnraum existiert.

Dies veranlaßte mich wieder dazu (wie schon 2012) die verantwortliche Stelle in meiner Funktion als Einzelunternehmer unter anderem zur Auskunft gemäß DSGVO aufzufordern. Die Aufforderung zur Gebäude- und Wohnungzählung wurde der Auskunftsaufforderung als Kopie mitgesendet. Zudem habe ich in der Auskunftsaufforderung bezug auf die damilige Korrespondenz genommen und nannte das damalige Aktenzeichen sowie nametlich den Sachbearbeiter, der den Vorgang damals bearbeitet hatte.

Jetzt wir von mir die Zusendung einer Kopie meines Personalausweises mit verweis auf Art. 12 Abs.6 DSGVO verlangt. Allerdings uns das ist das kuriose, wird mir im gleichen Schreiben mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Zweifel an meiner Identität bestehen.

Ich zitiere dazu hier einmal anzugweise aus dem Schreiben den relevanten Teil:

Zitat:" Es bestehen unsererseits keine Zweifel an der Identität Ihrer Person, aber für eine weiterführende Bearbeitung Ihres Antrages auf Auskunftsersuchen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) benötige ich gemäß Artikel 12 Absatz 6 DS-GVO zusätzliche Informationen, die zur Bestätigung der Identität Ihrer Person erforderlich sind. Es sind insbesondere die aktuelle Anschrift laut Personalausweis, der Geburtsname, -ort und das Geburtsdatum.

Ich bitte Sie daher um die Zusendung einer Kopie Ihres Personalausweises (beidseitige Kopie). Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können Sie auf der Kopie schwärzen.

Diese können Sie uns gerne auf dem Postweg zukommen lassen. Anschließend wird die Kopie nach der Identitätsfeststellung datenschutzkonform vernichtet."

Ist die Anforderung einer Kopie eines Personalausweises überhaupt zulässig, wenn keine Zweifel an der Identität meiner Person bestehen? Denn Art. 12 Abs. 6 DSGVO stellt ja ausdrücklich auf begründete Zweilfel an der Identität ab. Die kann es doch aber nicht geben wenn keine Zweifel an der Identität meiner Person bestehen.

Danke.

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Das ist wohl ungeschickt formuliert. Es könnte sein, dass bestimmte Infos gegeben werden, die eine Identitätsprüfung jenseits der DSGVO verlangen (Vorlage Ausweis). Ich würde eine Kopie schicken, die neben Namen nur aktuelle Anschrift laut Personalausweis, der Geburtsname, -ort und das Geburtsdatum enthält und das per Post. Und Antwort per Post anfordern, damit es kein Geeiere zur E-Mail-Identität gibt.

Mein Auskuftsverlangen stützt sich ja nur auf die DSGVO. Was sollen da für Infos von der verantwortlichen Stelle gegeben werden die jenseits der DSGVO liegen? Die ich übrigens auch gar nicht verlangt habe.
Zumal der Mitarbeiter die Ausweiskopie auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 6 DSGVO anfordert und auch damit begründet.
Nach meiner eigenen Recherche ist eine Anforderung einer Ausweiskopie auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 6 DSGVO nur zulässig wenn es begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person gibt. Aus der Gesetzesformulierung ergibt sich, dass die pauschale Behauptung von Zweifeln nicht genügt, um einen Antrag nach den Art. 15 bis 21 DSGVO abzulehnen. Der Verantwortliche muss insofern auch seiner Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nachkommen, sodass eine Dokumentation der begründeten Zweifel angebracht ist. Die Zweifel an der Identität des Antragstellers oder der Antragstellerin sind einzelfallbezogen plausibel darzulegen.

Zu einem ähnlich gelagerten Fall gibt es auch ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2020 (1 K 90.19)
Zitat: "Rechtsgrundlage des Verfahrens über die Auskunftserteilung ist § 59 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach darf die auskunftspflichtige Behörde nur dann zusätzlich Informationen zur Bestätigung der Identität eines Antragstellers nur anfordern, wenn „begründete Zweifel“ an dessen Identität bestehen. Ohne besonderen Anlass darf die auskunftspflichtige Behörde damit keinen Identitätsnachweis von einem Antragsteller verlangen (Otto in: Sydow BDSG § 59 Rn. 22).

Besonderer Anlass oder besondere Umstände sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Anschrift des Klägers ist dem Beklagten schon seit längerem bekannt. Das Amtsgericht Tiergarten hat dem Kläger schon in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt. Außerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter Interesse an der begehrten Auskunft haben könnte und deshalb unter Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnte (vgl. Otto in: Sydow BDSG § 59 Rn. 23). Schließlich kann der Beklagte durch eine förmliche Zustellung seines Auskunftsschreibens dessen Fehlleitung unterbinden (vgl. Worms in: BeckOK DatenschutzR § 59 BDSG Rn. 12)."

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE200014775

Natürlich hast Du Recht … ich bin (meist) kein Purist und habe mit solchen Kleinigkeiten kein Problem.

Kleine Anmerkung zu “in meiner Funktion als Einzelunternehmer”: ich würde Infos als Betroffener anfordern

Hab ich auch.
Mein Eingangssatz enthält immer “…um meine Betroffenenrechte nach der DSGVO gegenüber xxx geltend zu machen…”

Die Anforderung einer Ausweiskopie ist schon eine gewisse Hürde beim Auskunftsersuchen. Insbesondere dann wenn keine zweifel an der Identität bestehen hat das immer so ein Geschmäckle. Häufig soll sie den Antragsteller abschrecken sowie von dem Wunsch abbringen, die ihm zustehenden Betroffenenrechte geltend zu machen. Ist zumindest meine Erfahrung.