Hallo,
ich habe heute eine Antwort von dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Statistik erhalten, die mich tatsächlich etwas irritiert hat.
Zuvor hatte ich für mein gewerbliche genutztes Grundstück eine Aufforderung zur Gebäude- und Wohnungzählung erhalten, obwohl auf dem Grundstück keine Wohnung und kein Wohnraum existiert.
Dies veranlaßte mich wieder dazu (wie schon 2012) die verantwortliche Stelle in meiner Funktion als Einzelunternehmer unter anderem zur Auskunft gemäß DSGVO aufzufordern. Die Aufforderung zur Gebäude- und Wohnungzählung wurde der Auskunftsaufforderung als Kopie mitgesendet. Zudem habe ich in der Auskunftsaufforderung bezug auf die damilige Korrespondenz genommen und nannte das damalige Aktenzeichen sowie nametlich den Sachbearbeiter, der den Vorgang damals bearbeitet hatte.
Jetzt wir von mir die Zusendung einer Kopie meines Personalausweises mit verweis auf Art. 12 Abs.6 DSGVO verlangt. Allerdings uns das ist das kuriose, wird mir im gleichen Schreiben mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Zweifel an meiner Identität bestehen.
Ich zitiere dazu hier einmal anzugweise aus dem Schreiben den relevanten Teil:
Zitat:" Es bestehen unsererseits keine Zweifel an der Identität Ihrer Person, aber für eine weiterführende Bearbeitung Ihres Antrages auf Auskunftsersuchen nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) benötige ich gemäß Artikel 12 Absatz 6 DS-GVO zusätzliche Informationen, die zur Bestätigung der Identität Ihrer Person erforderlich sind. Es sind insbesondere die aktuelle Anschrift laut Personalausweis, der Geburtsname, -ort und das Geburtsdatum.
Ich bitte Sie daher um die Zusendung einer Kopie Ihres Personalausweises (beidseitige Kopie). Daten, die nicht zur Identifizierung benötigt werden, können Sie auf der Kopie schwärzen.
Diese können Sie uns gerne auf dem Postweg zukommen lassen. Anschließend wird die Kopie nach der Identitätsfeststellung datenschutzkonform vernichtet."
Ist die Anforderung einer Kopie eines Personalausweises überhaupt zulässig, wenn keine Zweifel an der Identität meiner Person bestehen? Denn Art. 12 Abs. 6 DSGVO stellt ja ausdrücklich auf begründete Zweilfel an der Identität ab. Die kann es doch aber nicht geben wenn keine Zweifel an der Identität meiner Person bestehen.
Danke.