Aufsichtsbehörde verweist mich für Beschwerde an andere Aufsichtsbehörde

Ich habe privat bei der sächsischen Aufsichtsbehörde (wohne in Sachsen) eine Beschwerde gegen ein Hamburger Unternehmen eingereicht, welches einer Beauskunftungsanfrage aufgrund mehrfach unerlaubter Belästigung mit Newslettern überhaupt nicht nachgekommen ist. Heute kam ein Brief der sächs. AB, dass sie nach § 40 Abs. 2 BDSG keine örtliche Zuständigkeit hat und ich in Hamburg erneut eine Beschwerde einreichen soll.

Ich habe mich mit den Kapiteln 6 und 7 der DSGVO leider bisher nicht sehr intensiv beschäftigt, glaubte aber, dass ich nach Art. 77 Art. 1 DSGVO bei “einer” AB Beschwerde einlegen kann (also egal welcher) und nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO mit Hamburg zusammenarbeiten muss!?

Bin ich im Recht oder Unrecht? Welche Möglichkeiten habe ich (außer in HH eine Beschwerde einzulegen)?

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Wie öde … ich würde ihnen antworten (per Mail mit Aktenzeichen):
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/BeschwerdeBeiDatenschutzbehoereden.html

Aber anstatt lange zu diskutieren würde ich’s halt nochmals nach Hamburg schicken

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Normalerweise leitet die Behörde das an die zuständige Behörde weiter, jedenfalls ist das bei mir so geschehen. Wahrscheinlich war die sächsische Aufsichtsbehörde zu faul dazu oder sah sich nicht in der Pflicht? Blöd, aber was willst du dagegen machen? Die schnellste Lösung wäre wohl, nochmal die Beschwerde in Hamburg einzureichen.

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Der Wortlaut des BfDI in dem Link weicht eigentlich vom Wortlaut der DSGVO ab. In Art. 13 Abs. (2) lit. d) heißt es wortwörtlich: … das Bestehen eines Beschwerderechtes bei einer Aufsichtsbehörde;

In der Praxis ist das wohl nur eine Wortklauberei, so dass das Einreichen der Beschwerde in Hamburg wohl, der effizientere Weg für den Beschwerdeführer ist.

Ich kenne es auch so, dass die verschiedenen Aufsichten Vorgänge an die zuständige Aufsicht weiterleiten, wenn sie selbst nicht zuständig sind.

Grundsätzlich kann nach nach Artikel 77 DSGVO eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthaltsorts, des Arbeitsplatzes oder am Ort des mutmaßlichen Verstoßes erhoben werden.
Da es in Deutschland nunmal mehrere Aufsichtsbehörden gibt, ist man als Beschwerdeführer nicht verpflichtet, aufwändig zu recherchieren, welche nun konkret zuständig ist
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist es jedoch sinnvoll, sich direkt an die Aufsichtsbehörde zu wenden, die für das jeweilige Unternehmen/Verantwortlichen zuständig ist, wenn man dies weiß.

Also dann einfach ein mieser Move der sächsischen AB.

Vielleicht mies, vielleicht irrtümlich, vielleicht uneinheitlich organisiert.

D., der nichts Genaues weiß. Nur dass die andere Behörde zuständig ist, und jetzt etwas über den eigentlichen Fall erfahren sollte.

In der PRAXIS ist es eben keine Wortklauberei :slight_smile:

Auch wenn Germanien die technische Neuzeit bislang noch nicht erreicht hat - weil sie es nämlich gar nicht will.
In Art. 77 DSGVO heißt es nämlich : ( Das wichtigste Wort “RECHT” hatten Sie leider übergangen…

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

](https://dsgvo-gesetz.de/art-77-dsgvo/)

Nun einfach mal ein Vergleich in der real existierenden digitalen Welt :slight_smile:

Kunde bemerkt das irgend jemand im www seine DATEN der Kreditkarte gestohlen hat und hat gerade angefangen beim Online Händler xyz zu kaufen. Auf dem Hääändi des Betroffenen macht es : PLING : Zahlung erfolgt. Wie soll der Kunde nach der kleingeistigen, kleinstaatlichen Denke verfahren:

a.) Er ruft bei der Hotline seiner Kreditkarte an wo er erfährt : Weil er gerade vom Festnetz aus BAYERN anruft aber die Zentrale seiner Kreditkarte in Berlin sitz muss er warten bis er wieder in Berlin ist um die Sperre seiner Karte zu veranlassen ?

b.) Er wird von der Zentrale seiner Kreditkarte in Berlin darauf hingewiesen das die Zahlung in China erfolgte und er sich deshalb erst mit einer Beschwerde an den Händler in China wenden muß.

c.) Er ruft bei der Hotline seiner Kreditkarte an, meldet sich mit seinem persönlichen Kennwort. Die Zentrale der Kreditkarte reagiert sofort - blockt die Karte -und fordert elektronisch im gleichen Moment die falsche Zahlung in China zurück : Binnen weniger Minuten macht es PLING auf seinem Häääändiiii : Zahlung storniert- Zahlung rückgeführt- Kreditkarte geblockt- mit dem freundlichen Hinweis : Bitte setzen Sie sich zwecks Neuausstellung einer Ersatzkarte mit der Zentrale der Kreditkarte in Verbindung.

Wenn es im Rest der Welt in der die DSGVO das ONE- STOP- SCHOPP Prinzip gibt - und es im Rest der Welt der DSGVO heißt : [

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

](https://dsgvo-gesetz.de/art-77-dsgvo/)
Dann bedeutet es auch bei EINER Aufsichtsbehörde

sonst müßte für die Deutsche Variante der DSGVO nämlich da stehen:

Recht auf Beschwerde bei einer DER Aufsichtsbehörde N
oder
Recht auf Beschwerde bei DEN Aufsichtsbehörde N

Hier zum Vergleich die Version ENGLISH

Art. 77 GDPR Right to lodge A complaint with A supervisory authority.

I am CANADIAN and proud to say that the BLUE PRINT for the European GDPR originates from Canada .
PIPEDA
Personal Information Protection and Electronic Documents Act

The Personal Information Protection and Electronic Documents Act is a Canadian law relating to data privacy. It governs how private sector organizations collect, use and disclose personal information in the course of commercial business. Wikipedia

Originally published: April 13, 2000

Im GRUNDGESETZ gibt es übrigens auch wunderbare Beispiele…

Habt Ihr keine anderen Sorgen?