Aufbewahrung Robinsonliste / Unsubscribe

Hallo zusammen. Wir sprechen unsere Kunde auf Grundlage von § 7 Abs. 3 UWG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO - also ohne Einwilligung - via Email werblich an. FYI: das machen wir, weil wir die Ausnahmen aus § 7 Abs. 3 UWG erfüllen.

Nun kommen hier und da Widersprüche rein. Da es keine Opt-In-Einwilligungsliste gibt, werden diese in einer Robinson-/ Unsubscribeliste dokumentiert, damit gewährleistet ist, dass niemand der widersprochen hat werblich kontaktiert wird.

Aber: wie lange müssen bzw. dürfen solche Listen aufbewahrt werden?

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Hallo Theoretisch ewig. So lange der Zweck noch besteht; und das wäre ja weiterhin der Fall.

Wenn man eine Adresse z. B. 3 Jahre nach der Aufnahme löschen würde, beschwert sich 5 Tage später jemand, trotz Widerspruchs Werbung erhalten zu haben.

Herausnehmen, wenn die Kundenbeziehung endet? Aber solche Kunden könnten irgendwann erneut aufgenommen werden, und der Widerspruch gilt dann immer noch, auch dafür. (Ist ja wieder dieselbe Person, dieselbe Konstellation, dieselbe Rechtsgrundlage für Werbung.)

D., der nur bei einer ausdrücklich gewünschten Komplettlöschung die Möglichkeit sieht, das mit zu löschen. Oder mit etwas Mut… sagen wir 10 Jahre nach dem letzten Kontakt (Kauf /Widerspruch).

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