Art 15 DSGVO Auskunftserteilung durch DSB - wie unterzeichnen?

Hallo zusammen,

wenn der DSB die Auskunftsgesuche beantworten soll, wie unterzeichnet er dann am sinnvollsten?

Einfach als DSB oder handelt er in diesem Falle “i.A.”

Hat es Auswirkungen, wenn der interne DSB in seiner beratenden Funktion über datenschutzrechtliche Belange Syndikus-RA ist?

Danke schon mal und viele Grüße
dedsb

Ich glaube, das ist eine Stilfrage.

Wenn man das zeichnet, dann übernimmt man nach meinem Verständnis im INNENVERHÄLTNIS die Verantwortung dafür. (Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
Deshalb handhabe ich es so, dass ich dies den Verantwortlichen - nicht zuletzt um mal wieder klar zu machen, dass er verantwortlich ist - unterschreiben lasse, auch wenn ich die Antwort zusammengetragen habe.

Für schädlich halte ich es aber auch nicht, wenn ich es unterschreiben würde, dann allerdings ohne das i.A. und in der Funktion des DSB.

Der DSB hat selbst nur ganze wenige personenbezogene Daten. Etwa bei Beteiligung an einer DSFA, Datenschutzvorfall, oder wenn er/sie von Betroffenen kontaktiert wurde. Die sollte er/sie beauskunften können. Für alles andere kann/soll/darf nur der Verantwortliche die Auskunft erteilen.

Oder ganz plakativ: deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass die Rolle des DSB nicht verstanden wird, als wenn der DSB ein Auskunftsbegehren unterschreibt. Ausgenommen vielleicht nur die hohle Floskel, dass der Datenschutz im Betrieb sehr ernst genommen wird.

Kollegiale Grüße

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Hat nur eine Organisationseinheit Daten, stelle ich den Vordruck zur Verfügung und sie unterschreiben ihn selbst.
Ich unterschreibe dann selbst und ohne i.A., wenn die Auskunft Daten mehrerer Organisationseinheiten betrifft. Dann erfolgt die Ablage auch bei mir. Das sehe ich als Ausfluss der Aufgabenzuweisung, die über Art 39 hinaus ja möglich ist. Weitere Gedanken habe ich mir nicht gemacht. Nachteile oder Rückfragen gab es bisher nicht.

Auskunftspflichtig ist der/die Verantwortliche.
Der/die DSB kann mit unterzeichnen, mit dem Hinweis, dass er /sie eingebunden war. Aber erforderlich wäre es nicht.

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Danke für Eure Antworten.
Spannend, dass es doch so unterschiedlich gehandhabt wird.

Hallo,
hier noch etwas dazu: Verpflichtet zur Beantwortung wird gem. Art. 15 DS-GVO nur die in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO genannte Stelle. Der Verantwortliche ist aber nicht verpflichtet, Art. 15 DS-GVO selbst zu erfüllen. Er kann die Erfüllung natürlich auch durch einen Stellvertreter vornehmen, wie z.B. den DSB. Aus der Antwort sollte dann aber auch hervorgehen, dass in Stellvertretung gehandelt wird.
Schönen Gruß

Als DSB unterschreibe ich weder “i.A.” noch “i.V.” für das Unternehmen

Die Frage ist etwas älter, aber mir ist dieses gerade über den Monitor gelaufen:
“Oftmals wird der/dem benannten Datenschutzbeauftragten (im Folgenden DSB) pauschal die
Bearbeitung der Auskunftsansprüche übertragen. Dies ist jedoch nicht zulässig und auch nicht
mit der DSGVO und der gesetzlichen Stellung des/der DSB zu vereinen. Es gehört ausdrücklich
nicht zu den Aufgaben eines/r benannten DSB, Auskunftsersuchen zu beantworten.”

“Denn es gehört zu den Aufgaben des/der DSB, dass betroffene Personen ihn/sie bzgl. der
Wahrnehmung ihrer Betroffenenrechte zu Rate ziehen können, vgl. Art. 38 Abs. 4 DSGVO.
Soweit er/sie das Auskunftsersuchen inhaltlich bearbeitet, führt dies jedoch zu einer
„Befangenheitssituation“, die regelmäßig zu einer Beeinträchtigung in seiner/ihrer
Überwachungsfunktion und Stellung nach der DSGVO zu führen geeignet ist.”
Quelle: https://www.datenschutz.sachsen.de/download/Handlungsleitfaden_fuer_Kommunen_und_Verwaltungen_zur_Auskunftserteilung_nach_Artikel_15_DSGVO.pdf

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