So etwas ist nach meiner Erfahrung selten und sehr ärgerlich.
Zu 1:
Die Geschäftsführung wollte diese Vorfälle jedoch weder der Aufsichtsbehörde melden noch die Betroffenen informieren. Über diese Angelegenheit entstand ein Konflikt zwischen mir und der GF, mit dem Ergebnis, dass ich abgemahnt wurde. Es wurde mir unter Kündigungsandrohung ein Verbot ausgesprochen, zukünftig eigenständig ohne vorherige jeweilige Einzelgenehmigung der GF mit “Personen” zu kommunizieren.
Wichtig für den DSB zu wissen: Er ist nicht für die EInhaltung des Datenschutzes zuständig. Er ist zuständig, dass der Verantwortliche über seine Pflichten informiert ist.
[Das sollte er nachweisen können (dokumentieren, dokumentieren, dokumentieren).]
Von daher ist ein Bestehen das DSB auf einer bestimmten Handlungsweisen des Verantwortlichen nicht so vorgesehen. Der DSB ist in seinem Handeln unabhängig und muss deutlich und auch hartnäckig auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinwirken, er sollte es aber nicht soweit treiben, dass der Vertreter des Verantwortlichen richtig “sauer” wird, da das eine weitere Zusammenarbeit behindert und deshalb “kontraproduktiv” ist.
Von daher kann - soweit das “Hinwirken auf eine Handlung des Verantwortlichen” objektiv den Rahmen des “beratenden Aufgabenbereichs” des DSB überschritten hat - eine Abmahnung u.U. gerechtfertigt sein.
Empfehlung: Eine Stellungnahme des Mitarbeiters muss bei einer Abmahnung zur Personalakte genommen werden, wenn dieser es wünscht. Eine solche Stellungnahme, in der die Intention des DSB und die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Verantwortlichen klar erkennbar sind, wäre sehr sinnvoll.
Das Verbot mit Einzelpersonen zu kommunizieren:
Wenn dies dokumentiert ist, ist es ein Verstoss gegen Art. 38 Abs. i.V.m Art. 39 Abs. 1.; darauf sollte man (schriftlich) hinweisen und eine Rücknahme des Verbots empfehlen.
Der benannte DSB ist nicht kündbar, wenn es sich um eine Pflichtbenennung handelt und er seine Aufgaben nachweislich (dokumentieren, doku….) wahrnimmt.
Auch eine “Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses” KANN bei einem DSB keinen Kündigungsgrund darstellen. (Hier sollte der Anwalt einmal einschlägige Urteile zur Kündigung von DSB lesen.)
Trotzdem ist eine Anfrage/Meldung bei der Aufsicht nicht unbedingt ratsam, da es nicht zum gewünschten Ergebnis führen wird und auch die Treuepflicht des Arbeitnehmers verletzt. (Es gibt als Arbeitnehmer, auch als DSB, so etwas wie eine Loyalitätspflicht.) So sehr man als DSB auch gerne die Welt besser machen möchte: Der Verantwortliche entscheidet und wir müssen (das dokumentieren und) leider damit leben.
Die einzige Genugtuung, die man ggf. hat, ist das Wissen, dass wenn es zu einer Prüfung der Aufsicht (z.B. wegen einer Betroffenenbeschwerde) kommt und man als DSB gefragt wird, “… und was haben Sie dazu beraten?”, man seinen “RMA-Ordner” (RMA =Rette meinen Arsch) auf den Tisch legen kann, denn als DSB bin ich unabhängig, nicht parteipflichtig und zur Auskunft gegenüber der Behörde verpflichtet.
Also meine Empfehlung:
- Beruhigen und verstehen, dass es nicht dii Aufgabe des DSB ist dafür Sorge zu tragen, dass es richtig gemacht wird, sondern nur NACHWEISLICH sicher zu stellen, dass der Entscheider weiss, wie es richtig gemacht wird. ER trägt die Verantwortung.
- Mail/Brief oder Protokolleintrag zum Thema “Kommunikationsverbot”, dabei SACHLICH klar stellen, dass Sie Ihre Aufgaben als DSB so nicht mehr wahrnehmen können, etc. und das die Weisung ein klarer Verstoss gegen die Vorgaben der DSGVO (oder auch KDG, wenn kirchlich) darstellt. (Auch klar machen, dass Sie ihr Amt NICHT niederlegen.)
Dies ggf. auch zur Stellungnahme für die Abmahnung hinzufügen.
Gruß, von einem, der 2018 wegen eines Zerwürfnisses mit der GF über die Anwendungspflicht der DSGVO seiner Kündigung zuvor kam, indem er Mitarbeiter bei einem Datenschutzbüro wurde.
(DAS war eine gute Entscheidung und ein witziges Personalgespräch. Noch besser war das spätere Übergabegespräch mit der GF und dem neuen externen DSB dort, dem ich bei jeder Frage zur Bestandsaufnahme Dokumente (Ausdrucke von Mails, Protokolle) vorlegen konnte, dass die GF die erforderlichen Maßnahmen abgelehnt/blockiert hatte und der GF dämmerte, dass die DSGVO vielleicht doch umgesetzt werden muss …. ich bin aus dem Grinsen nicht rausgekommen)