Anonymisierung und Rechtmäßigkeit

Wenn ich es richtig verstehe, bedarf die Anonymisierung von personenbezogenen Daten einer Rechtsgrundlage. Fehlt eine Rechtsgrundlage bezüglich der ursprünglichen Verarbeitung der Daten, dann ist auch eine Anonymisierung rechtswidrig, d.h. die Anonymisierung kann die ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht heilen (unabhängig von der Frage, wie ich bei einem anonymisierten Datensatz erkennen kann, ob die Ausgangsdaten rechtmäßig oder rechtswidrig verarbeitet wurden) und die anonymisierten Daten sind zu vernichten.
Wie aber ist der Fall, wenn eine Nutzungsänderung nicht die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 4 DSGVO erfüllt, also der ursprünglich Zweck rechtmäßig, die Zweckänderung aber rechtswidrig war? Gelten die ursprünglichen Nutzungsbegrenzungen (z.B. legitimer Zweck) auch für den anonymisierten Datensatz und die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden? Oder ist das egal, weil anonymisierte Daten ja nicht von der DSGVO geschützt werden, zumal das Kriterium aus Art. 6 Abs. 4 DSGVO, dass die Nutzungsänderung keinerlei Folgen für die betroffenen Personen (weil anonym) hat, erfüllt wäre?
Aber könnte ich mit dem Argument nicht auch die Nutzung von anonymisierten Daten, die von Anfang an rechtswidrig verarbeitet wurden, erlauben?

Ich denke die Nutzung der anonymisierten Daten wäre legal - die Anonymisierung selbst aber rechtswirdrig. Und man möchte ja wohl nicht dauerhaft eine rechtswidrige Anonymisierung laufen lassen, nur um die anonymisierten Daten dann legal nutzen zu können.

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Die Nutzung von Daten, die zwar anonymisiert wurden, bei denen aber vorher die Rechtsgrundlage als unzulässig erachtet wurde, wird bereits durch den BfDI thematisiert.
Infos dazu hier: https://www.bvdnet.de/menschen-daten-sensationen-rudis-bericht-aus-dem-datenzirkus-ergaenzt-um-franks-zugabe-kw-19-2022/#5.5 und hier https://www.bvdnet.de/menschen-daten-sensationen-rudis-bericht-aus-dem-datenzirkus-ergaenzt-um-franks-zugabe-kw-25-2021/#1.5

Der BfDI bemängelt die Verwendung anonymisierter Daten für eine Studie, bei der er Mängel hinsichtlich Information betroffener Personen und Vertretung von Minderjährigen bei der Einwilligung feststellte. Er untersagte die Verwendung - das Verfahren vor dem VG Köln ist noch offen.