Allgemeine Rechtsfragen

Hier können grundsätzliche Fragen zum datenschutzrecht diskutiert werden.

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Hallo,

meine allgemeine Frage:

Kann eine Datenverarbeitung rechtmäßig sein, wenn der Verantwortliche keinen Datenschutzbeauftragten benannt hat, obwohl er dazu verpflichtet wäre?

Freundlichen Gruß

Frank Werner

Hallo,

eine zweite Frage: Wie stehen die Auskunftsansprüche der Absätze 1 und 2 der Artikel 13 und 14 zueinander? Wann müssen die Angaben in Absatz 1 gemacht werden und wann die in Absatz 2?

Freundliche Grüße

Frank Werner

Hallo Frank,
ja, das kann sie. Der Begriff nach Art 4 DSGVO ist sehr weit. Datenerhebungen, Datenübermittlungen etc. können dem Gesetz entsprechen, auch wenn es keinen DSB gibt, obwohl es einen geben sollte.
(Ist das eine Textfrage…?)
Gruß
iDSB

Die Rechtmäßigkeit normiert Art.6 (Datenschutz-Grundverordnung – Datenschutz-Wiki). Die Nichtbenennung dürfte ein Verstoß sein, den die Aufsichtsbehörden ahnden.

Art.13 Abs.1: “zum Zeitpunkt der Erhebung” bei der betroffenen Person
Art.13 Abs.2: “zum Zeitpunkt der Erhebung” bei der betroffenen Person
Art.14: Abs.1: “innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet” (siehe Erwägungsgrund 61, Datenschutz-Grundverordnung – Datenschutz-Wiki)
Art.14: Abs.2: “innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet”

Die Erhebung im Art.13 ist im Prinzip die Erfassung (das Abfragen, Aufnehmen von Daten) und anschließende Speicherung (ob mit oder ohne Ordnung). Bei Art.14 wird Verarbeitung auf Speicherung / Offenlegung eingegrenzt (Erwägungsgrund 62).

Fazit: Bei Art.13 Abs.1 und 2, wenn man die Daten direkt bei der Person abfragt, erfasst. Bei Art.14 Abs.1 und 2 in angemessener Frist, sobald man die Daten im eigenen System speichert.

Wenn wir lediglich über die “Rechtmäßigkeit” des Art. 6 DSGVO sprechen lautet die Antwort: Ja. Im Übrigen: die Benennung eines DSB ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 37 DSGVO eine organisatorische Pflicht, deren Verletzung auf anderen Wegen zu einem Problem für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter werden kann.

Danke sehr.

Warum wurden die Angaben wohl auf zwei Artikel verteilt?

Der Begriff der Datenverarbeitung ist in Art. 13 und Art. 14 DSGVO identisch.

Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflichten für Fälle, in denen Daten beim Betroffenen erhoben werden.
Art. 14 DSGVO regelt die Pflicht zur Information, wenn die Daten über den Betroffenen bei einer anderen Person erhoben werden.
In Erwägungsgrund 62 werden allgemein die Ausnahmen von der Informationspflicht erläutert.

Der jeweilige Abs. 1 bestimmt die Mindestinformationen. Der jeweilige Abs. 2 leitet die folgende Bestimmung ein mit Zusätzlich (…). Hier besteht ein dogmatischer Streit, ob diese Informationen immer zur Verfügung gestellt werden müssen oder nur wenn sie notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Antwort: Falls das mal der Fall sein sollte, dann vermutlich aufgrund der Klammertechnik

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Sorry, die Frage sollte lauten, warum die Angaben wohl auf zwei Absätze verteilt wurden.

Ja, stimmt. Aber wenn keine Erhebung stattfindet, dann bleibt nur Speicherung oder Offenlegung - meint: der Empfänger speichert, der Sender legt offen.