Alle (paar) Jahre wieder

Jaja, die Zertififizierung sicherer Lieferanten in der Lieferkette (AEO) treibt die Unternehmen regelmäßig in den Wahnsinn. Nicht, oder nicht primär, weil die Zollanforderungen sehr viel Arbeit(erInnen) :thinking: binded, sondern da der Zoll immer noch gerne die Steuer ID verantwortlicher MitarbeiterInnen im Unternehmen in Erfahrung bringen möchte.

Da haben wir, noch lange vor DSGVO im Jahre 2013 das Screening der MA nach den Terrorlisten bearbeitet und genehmigt, dann kam die Frage nach der Steuer ID. Schließlich darf nach Verordnung, der verantwortlichen Person, in den letzten 3 Jahren keine Verwerfungen in steuerlichen Belangen nachgewiesen worden sein.

Nun hat in Kurzform jedes Unternehmen beim Landesdatenschutz angefragt, ob die Übermittlung der Steuer ID an den Zoll erlaubt sei, dann haben die Landesdatenschützer auf den Bundesdatenschützer*Innen :confused: verwiesen. Die Bundesdatenschützer wollten das mit dem Bundesministerium für äh, Innereien und/oder Finanzen klären und, äh und, und uuund? Nobody knows.

However. Wir baten unser Zollamt um Aufschub und haben die Bewilligung bekommen. Zuletzt geprüft in 2017. Der Zusatz “wird nachgereicht nach Klärung” hat also schon ca. 4 Jahre Bestand. Numehr werden wir wieder geprüft und ich frage hier im Forum nach dem “Und”.

Hat irgendjemand eine Ahnung, wie hier der aktuelle Stand ist?
Hat je ein Bundesbauftragter oder seine Vorgänger*Inn, diesen Punkt abschließend rechtssicher geklärt?

Die Übermittlung der Namen und Adressdaten der zuständigen Entscheider im Unternehmen, kann ich mit dem betrieblichem Interesse an der Teilhabe in der Lieferkette, mit gutem Gewissen absegnen. Einzig der Ruf nach der Steuer ID unserer MA bleibt wieder als unbewilligt vom bDSB argumentativ zu untermauern.

Ungern würde ich mit wehenden Fahnen meine GF stürmen um die Rechte der MA zu schützen, wenn zwischenzeitlich diese Datenübermittlung legitimiert wurde. Das wär ja peinlich.

Für Informationen diesbezüglich sehr dankbar,

Dataparanoia

Bereits vor drei Jahren hat der EuGH in einem Urteil (Rs. C-496/17) die Fragen nach Steuer-ID und zuständigem Finanzamt durch die Zollbehörden für grundsätzlich zulässig erachtet, aber den betroffenen Personenkreis eingeschränkt auf die Person(en), die für das Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über dessen Leitung ausübt. Weiterhin ist die für die Zollangelegenheiten zuständige Person maßgeblich.

Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, Abteilungsleiter anderer Ressorts als der Zollabteilung, Leiter der Buchhaltung und Zollsachbearbeiter sind nicht länger erfasst. Damit ich klar sehe: Fragt der Zoll die dennoch ab?