Abfrage Impfstatus bei Besuchern eines Unternehmens

Hallo,
ich finde leider nur Informationen zur Impfabfrage von Beschäftigten. In den meisten Unternehmen gibt es jedoch auch Besucher, also z.B. ein Dienstleister, der eine Schulung hält, Kunden, die sich die Produktion ansehen, Geschäftspartner oder ähnliches.
Wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Unternehmen am Empfang bestätigen lässt, ob der Besucher geimpft, genesen oder getestet ist (Corona) und sich den entsprechenden Nachweis vorlegen lässt.
Ist dies nach dem Infektionsschutzgesetz möglich oder was muss vorliegen, um dies möglich zu machen (Einwilligungserklärung) ?
Es handelt sich nicht um ein Industrieunternehmen (kein Krankenhaus oder Kindertagesstätte).
Ich bedanke mich bereits im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Tara

Die 3G-Regel des Bundes ist ja am 23. August bundesweit in Kraft getreten. Gilt für das Unternehmen keine 2G oder 3G-Regel, so darf kein Impfstatus abgefragt werden. Aktuell ist die Abfrage nur möglich bei:

  • Schulen und Kitas
  • Gastronomiebesuche (Restaurants, Cafés, Bars, etc.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetikstudio, Tattoostudio, etc.)
  • Sport (Fitnessstudio, Schwimmbäder, Sporthallen)
  • Kultur (Kinos, Museen, Theater, Oper, etc.)
  • Veranstaltungen und Konzerte, Clubbesuche
  • Besuch von Krankenhäusern, Pflegeheimen, Reha- und Behinderteneinrichtungen
  • Übernachtungen in Hotels und Pensionen
  • Auslandsflüge

Hierzu auch:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/mittelstand-impfstatus-abfrage-101.html

Allerdings gibt es hier schon wieder Ausnahmen, so dürfen Lehrer in Thüringen ihren
Impfstatus für sich behalten.

Im Grunde gibt es also nicht wirklich eine klare Regelung und schon garnicht bundesweit.

Man kann natürlich auch vom Betroffenen eine Einwilligungserklärung zur Abfrage des Impfstatus bekommen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten muss dann aber DSGVO-konform dokumentiert werden.

Eine Abfrage ist nicht einwilligungspflichtig. Entweder weist die Person den Impfnachweis vor oder sie tut es nicht. Gleichermaßen kann sie den Abfragenden nach der Grundlage der Nachweispflicht fragen. Eine Verarbeitung von pb Daten im Sinne der DSGVO findet bei einer bloßen Abfrage nicht statt.

@Tara, was sagt denn die Verordnung des Bundeslandes? Wenn ich mich recht entsinne, gibt es bei Schulungen gewisse Auflagen.

Danke für die Antwort.
Ich befinde mich in NRW.
“Schulung” war nur ein Beispiel.
Wie sieht es z.B. aus, wenn ein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Mit der Einwilligung wäre das so eine Sache mit der Freiwilligkeit (“Unterschreibe, dass Du freiwillig deinen Impfstatus angibst. Falls Du den nicht angibst, erhältst Du allerdings keinen Zutritt zum Werksgelände.”) Das ist nicht wirklich freiwillig dann…
Darf die HR-Mitarbeiterin, die ihn befragen wird, denn überhaupt einen Nachweis verlangen? Darf Sie z.B. mit CovCheck den QR-Code scannen?
Tara

LDI NRW stellt eine FAQ zur Verfügung, das dürfte alles beantworten:
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Personalwesen/Inhalt/Corona/Corona.html

Vielen Dank, das hilft mir schon weiter.
Gruß
Tara