Abfrage eines bereits benannten DSB

Hallo,

Unternehmen, welche durch die Bestimmungen von DSGVO/BDGS einer Benennungspflicht unterliegen, müssten den DSB ja bei der zuständigen Aufsichtsbehörde mit entsprechenden Kontaktdaten melden.
Gibt es eine Abfragemöglichkeit, welches Unternehmen mit welchen Kontaktdaten diese Meldung durchgeführt hat?

VG
Thomas

Am besten einfach mal probieren. :slight_smile:

Und bitte hier mitteilen, ob das ging oder nicht, weil das vielleicht für andere auch interessant wäre.

bei keiner Aufsichtsbehörde gibt es solche eine Abfragemöglichkeit für Dritte, zumindest keine, die man direkt auffindet.
Deshalb frage ich ich ja hier :wink:

Eine Funktion dafür zu programmieren, macht vermutlich wenig Sinn, weil es den Aufwand nicht rechtfertigt. Generell findet man ja auf jeder Unternehmenswebseite eine Datenschutzerklärung mit entsprechenden Kontaktinformationen. Manchmal steht da dann zwar kein Name - aber den erfährt man ja ohnehin im Rahmen der Antwort, wenn man eine Anfrage stellt.

Meine Frage hat einen bestimmten Hintergrund. Wie es aussieht geht das so aber wohl nicht.
Vielen Dank!

Meines Wissens hat vor längerer Zeit (ich glaube 2019 oder 2020) jemand versucht, über das Informationsfreiheitsgesetz an derlei “Auskunft” (Daten) zu kommen - wahrscheinlich um rasch abgleichen zu können, welche Unternehmen empfänglich für ein Angebot eines externen DSB sein könnten. Die Anfrage ist jedoch nicht mit Auskunft/ Daten belohnt worden.

Beim BfDI kann man einen solchen Antrag auf das IFG des Bundes stützen.
Bei den LfDIs kommt es darauf an, ob das entsprechende Bundesland ein IFG oder etwas ähnliches hat.
Nach dem IFG des Bundes wäre wohl ein Drittbeteiligten-Verfahren durchzuführen, da es sich um pbD handelt. Ggf. findet die jeweilige Aufsichtsbehörde noch eine andere “Hintertür”.

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Mir fällt dazu dann noch eine Möglichkeit ein:
(Voraussetzung ist eine Benennungspflicht des Verantwortlichen.)

Man schreibt (oder lässt anschreiben) das Unternehmen, das ja wohl keine DSB-Kontaktdaten veröffentlicht hat, an und bittet um die Kontaktdaten des benannten DSB, den man nach Art. 38 (5) DSGVO unter Wahrung der Verschwiegenheit kontaktieren möchte an.

Gibt es keine oder eine unbefriediegende Antwort, nutzt man das Beschwerdeformualr der zuständigen Aufsicht mit einer Beschwerde wegen Verstoss gegen Art. 37 (7) DSGVO und bittet um weitere Informationen zur Bearbeitung.