Als geeignete Garantie beschreibt Art. 89 die Pseudonymisierung. Die Erforderlichkeit kann sich aus dem Studiendesign ergeben.
Um all das in Gänze zu beurteilen, dazu fehlt es uns allen an konkreten Informationen. Diese Erörterung ist aber auch nicht Sinn dieses Forums. Eine wirklich eindeutige und verbindliche Aussage kann nur die Aufsichtsbehörde und/oder ein Fachanwalt unter Bezugnahme aller Originalunterlagen treffen.
Datenschutzrechtlich ungeklärt und umstritten ist die Frage, inwieweit Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung ausgetauscht werden dürfen.
Die Einwilligung ist in besonderem Maße Ausdruck informationeller Selbstbestimmung. Der Betroffene erklärt in Ausübung seines Bestimmungsrechts, wer welche Daten über ihn zu welchem Zweck wie verarbeiten darf. Um dieses Bestimmungsrecht zu wahren, steht es dem Betroffenen frei, seine Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Ein solcher Widerruf ist gemäß der Regelung im Grunde jederzeit möglich, auch wenn dadurch die Interessen des
Verantwortlichen, etwa eines Forschenden, beeinträchtigt werden. Art. 7 DSGVO lässt für eine Interessenabwägung keinen Raum.
Suggeriert der Verantwortliche dem Betroffenen, es sei dessen Entscheidung, ob eine Verarbeitung erfolgt oder nicht, und missachtet er danach diese Entscheidung, so verhält sich der Verantwortliche widersprüchlich und treuwidrig, was für die Unzulässigkeit eines Wechsels spricht. Der Verantwortliche muss sich grundsätzlich auf eine Rechtsgrundlage festlegen. Zudem ist nach Ansicht der Art.-29-Arbeitsgruppe der in Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO geregelte Fall nicht auf einen Wechsel der Rechtsgrundlage anzuwenden, sondern auf die Verarbeitung zu unterschiedlichen Zwecken auf der Grundlage von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen.
Eine Lösung des Konfliktes zwischen den Erwartungshaltungen des Betroffenen und eines forschenden Verantwortlichen kann darin liegen, dass ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass für den Fall eines Einwilligungswiderrufs der Rückgriff auf eine andere Rechtsgrundlage möglich ist. Dieses Hinweiserfordernis ergibt sich auch aus Art. 13 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach die Betroffenen über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren sind. Zwar ändert sich hier nicht der Zweck, wohl aber die Rechtsgrundlage.
Weichert, Thilo, Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen medizinischer Forschung: Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und national geltender Gesetze, S. 100, 101