Sind (religiöse) Körperschaften des öffentlichen Rechts dem IFG verpflichtet?

Sehr geehrte Damen und Herren,
es fehlt mir leider das juristische Verständnis um aus den entsprechenden Gesetzen im Bezug auf Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG) die notwendigen Informationen zu beziehen.

Daher meine Fragen:

  • Sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und hier im besonderen religiöse Körperschaften dem IFG verpflichtet?
  • Falls ja, aus welchen Paragraphen leitet sich diese Verpflichtung ab?

Vielen Dank für jede Form der Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,
mzumquadrat

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Sehr spannende Frage. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Informationen leitet sich aus dem passenden Informationsfreiheitsgesetz ab. Es gibt dieses Gesetz auf Bundesebene, aber auch auf Länderebene.

Das BundesIFG sagt folgendes:

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Ich glaube nicht dass eine Kirche öffentlich-rechtliche Aufgaben für eine Behörde übernimmt oder als Bundesorgan bzw. -einrichtung zu betrachten ist.

Da ich jetzt nicht alle LänderIFGs kenne nehme ich mal dem IFG NRW an, dieses sagt:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(4) Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.

Es könnte sein dass da die Kirche einer Gemeinde drunter fällt. Aber da bin ich mir auch nicht sicher. Das sollten aber die einschlägigen Gesetzestexte sein.

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Ich hätte da eine Vermutung - ohne gesichertes Wissen:
Die Kirche als solche und als ganzes nimmt keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr, aber sie übernimmt welche im Rahmen von Kinderbetreuung, Gesundheits- und Sozialwesen etc. Im Bezug hierauf könnte ich mir das Recht des Bundeslands als wirksam vorstellen. Dabei hätte ich eine Argumentation im Kopf wie z.B. aus dem Urteil von 2009 des FG Hamburg ab Randnr. 72 https://openjur.de/u/592702.html
Da ich kein Jurist bin, ist das alles völlig unqualifiziert und wild gemutmaßt - zumal ich nicht weiß, welche Bedeutung ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg hat.

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Vielen Dank für den Hinweis. Aber Obacht :warning:: Ab Rn. 72 findet sich der Parteivortrag (~ Sachverhalt). Die Urteilsbegründung geht ab Rn. 90 los.

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Vielen Dank schonmal für die Beiträge. Ich werde die genannten Dokumente und Gesetzesauszüge nochmal lesen. Vielleicht bin ich ja dann am Ende ein Stück schlauer. :slight_smile:

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@BfDI-Stein Ist dem BfDI diese Frage eventuell schon einmal untergekommen? Sollten Sie die Antwort aus dem Ärmel schütteln können, wäre ich an einer kurzen Einschätzung interessiert. :pray:

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Habe das hier auf die Schnelle von unserem Fachreferat bekommen. Bitte immer daran denken, dass wir hier keine Rechtsberatung leisten können und solche Antworten keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtskraft haben:

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) gibt jedem einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegen “Behörden des Bundes” (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG). Dies gilt auch für “sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen” (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 IFG).

Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. dazu Art. 86 f. Grundgesetz) können nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nach dem IFG informationszugangsverpflichtet sein. Es ist aber auch entscheidend, dass Bundesunmittelbarkeit d.h. eine Zuordnung zum Bund vorliegt. Das gilt z.B. für die Bundesagentur für Arbeit.

Kirchen unterliegen nicht dem IFG.
Art. 140 GG lässt unter anderem Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) weitergelten. Dieser garantiert den Kirchen Selbständigkeit und Unabhängigkeit vom Staat, insbesondere die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten (vgl. Art. 137 Abs. 3 WRV). Kirchen sind keine staatlichen Behörden. Kirchen sind zwar regelmäßig (nicht-staatliche) Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 137 Abs. 5 WRV). Es fehlt aber an einer Zuordnung zum Bund sowie an der Vornahme (staatlicher) öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben.

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Vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Jetzt ist die Situation für mich deutlich klarer geworden.
Müssen Themen hier geschlossen werden oder soll der Titel editiert werden?

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Wir lassen das Thema erstmal offen. Vielleicht gibt es ja noch weitere Kommentare oder Diskussionsbeiträge. Wie wir ja schon an anderen Stellen erwähnt haben - bei der inhaltlichen Moderation müssen wir uns noch ein wenig finden.

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Etwas off-topic, aber ja, ich finde das schließen von Themen auch nicht sehr gut. Es kann ja immer noch in Zukunft eine aktualisierte/neuere Information dazu kommen.

Aber es gibt bei Discourse eine Funktion (evt. ist nes auch ein Plugin, ich bin mir nicht sicher), dass man Themen als “gelöst” markieren kann mit einem Klick (nur der OP kann das). Das würde ich hier wohl empfehlen anzuschalten, @it-team. Das hilft sicherlich die Ordnung zu bewahren ohne auf irgendwelche manuellen Bearbeitungen zu vertrauen.

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