Profillöschung verwehrt

Auf jeden Fall ist gesunder Menschenverstand das A und O bei der Datenpreisgabe, da gebe ich Dir vollkommen Recht @Adelheid. Nichtsdestotrotz wird eine natürlich Person in diesem Fall durch die DSGVO geschützt. Stichwort: Marktortprinzip. In diesem Fall ist sogar die Datenschutzseite in deutsch verfasst ist - das Angebot richtet sich also sehr klar an EU-Bürger. Aber: Recht haben und bekommen, das kennen wir, sind zwei Paar Schuhe.

Meine Meinung dazu wird bei Haufe.de (hier 2) perfekt widergegeben (Zitat):

Was interpretiere ich denn in Dein von Haufe kopiertes Zitat hinein? Dort steht doch klar, dass Haufe und in der Folge auch Du, der Meinung seid, dass eine Weiterarbeitung zu anderen Zwecken, bspw. Newsletter-Versand bei nicht widerrufener Einwilligung möglich ist, auch wenn das Kundenkonto gelöscht wurde. Und ich heiße diese Interpretation nicht für gut. Dabei ist es absolut unerheblich, ob ich weiß, um welche Daten es hier konkret geht. Das eine grundsätzliche Compliance-Frage. @Domasla hat es genau auf den Punkt gebracht.

nein, die sind jeweils vom Zweck abhängig, wie alle Verarbeitungsrechte laut DSGVO.

Was sind “zweckabhängige” Löschung? Art. 12 regelt die Modalitäten. Das wäre ja noch schöner, wenn auch Beauskunftungen zweckabhängig erfolgen müssen. Das Recht auf Löschen steht dem Betroffenen grundsätzlich uneingeschränkt zu, wenn nicht Absatz 3 greift.

Für Löschungen gilt außerdem, dass die Monatsfrist zur Beantwortung des Löschantrages erst mit der zweifelsfreien Identitätsfeststellung beginnt.

Was ist denn das für ein Unfug? Natürlich ist die Identifizierung erforderlich, aber das ist sie bei allen in Anspruch genommenen Betroffenenrechten. Ein Identifikationsproblem hemmt nicht die Frist nach Art. 12, innerhalb der der Verantwortliche zu reagieren hat (unbenommen die Verlängerungsmöglichkeit nach Abs. 3). Außerdem steht im Art. 12, dass der Betroffene innerhalb eines Monats über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden muss, das ändert nichts daran, dass die Umsetzung einer Löschung unverzüglich zu erfolgen hat.

Hallo,

vielleicht verstehe ich ja etwas falsch? Nach meinem praktischen Verständnis, sind mit dem Auftrag zur Löschung des Profils sämtliche Daten mit Personenbezug zu löschen und „zu vergessen“.

Für die gesetzlichen Vorschriften (z. B. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) gilt die eingeschränkte (nur zu diesem Zweck) Verarbeitung nach §35 BDSG Abs.1 Satz 2,3: „In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 679/2016. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Hm … bei einer Zweckänderung (bzgl Daten aus einer Einwilligung) braucht man einen anderen Rechtsgrund aus Art 6 Abs 1, sonst wäre die Einwilligung ja nicht transparent gewesen.

Meist wird nur Buchstabe f bleiben, berechtigtes Interesse. Dazu gehört aber eine Abwägung. Und die kann bei Löschantrag zu den Daten nur zu Gunsten Betroffener ausfallen.

Bei nur rechtlichen Verpflichtungen eine Zweckänderung für’s Geschäft zu konstruieren, wird nicht funktionieren: die Zwecke sind nicht kompatibel.

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Bei der Zweckänderung wird es interessant :wink: Ich würde eher der anderen Auffassung folgen, dass ein bestandener Kompatibilitätstest eben keine neue Rechtsgrundlage benötigt - daher auch Kompatibilitätstest (siehe hier und hier).
Aber das wäre einen eigenen Thread wert :wink:

Man muss ihn (bei …) wiederholen. Und dann dürfte er platzen. Nix gilt ewig.