Nennt mich jetzt naiv, aber aus meiner Sicht ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung / der Dienstleistung die Übermittlung bestimmter Datensätze an Dritte vertragsinhärent, ja gerade zu prägend für das Beschäftigungsverhältnis zwischen AN / Betroffenem und AG / Dienstleister. Das heißt die Weitergabe verkehrsüblicher oder für den Auftragnehmer rechtlich zwingender personenbezogener Daten von den eingesetzten Mitarbeitern werden alleine aus der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO in Form des Arbeitsvertrags rechtfertigt. Lediglich für unübliche Datenteile (hierzu könnten die angesprochenen Mitarbeiterfotos gehören) wäre das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eine Einwilligung des Betroffenen notwendig.
Man braucht ja auch keine gesonderte Rechtsgrundlage, wenn euer Mitarbeiter signiert mit seinem Namen eine E-Mail an jemand Drittes schickt.