Danke für die Einschätzungen. Erst einmal habe ich mich offenbar oben geirrt, als ich davon schrieb, dass Mitteilungen nach Art. 19 auch durch andere Gründe als die Intervention des Betroffenen ausgelöst worden sein könnten. Art. 16-18 erfordern ja immer ein Verlangen des Betroffenen. Dadurch kann das quasi-automatische Auslösen von Mitteilungen nach Art. 19 (ohne Einfluss des Betroffenen darauf) aus meiner Sicht doch problematisch für den Betroffenen sein, wenn an Form, Zeitpunkt oder Inhalt der Mitteilung diese Rechtsgrundlage erkennbar ist. Ist dem Empfänger aber unbekannt, ob es sich um eine Mitteilung auf Grundlage von Art. 19 oder auf einer anderen Rechtsgrundlage handelt, ist das Problem entschärft.
Wenn der durch den Verantwortlichen über eine Einschränkung informierte Empfänger (Dritte) die Rechtsgrundlage der Mitteilung nicht erfährt, kann er aber einen Widerspruch des Betroffenen nicht berücksichtigen. Für den Empfänger (Dritten), der eine Mitteilung nach Art. 19 erhalten hat und daraufhin auch bei sich Daten berichtigt, sperrt oder löscht, entsteht keine Mitteilungspflicht aus Art. 19, seinerseits Vierte (weitere Empfänger) zu informieren. So habe ich es jetzt jedenfalls verstanden. Denn die Berichtigung, Sperrung oder Löschung erfolgt ja in dem Fall nicht nach Art. 16-18 auf Verlangen des Betroffenen. Die Mitteilungskaskaden, denen ich nach meinen Widersprüchen nach Art. 21(2) begegnet bin, ließen sich also über die erste Stufe hinaus nicht mit Art. 19 rechtfertigen. Möglicherweise gab es andere Rechtsgrundlagen, vielleicht den Art. 6 (1) f), in eine damit verbundene Interessenabwägung beim Dritten hätte mein Widerspruch dann keinen Eingang finden können.
Ich dachte erst, die Nichtverarbeitung für Zwecke der Direktwerbung nach einem Widerspruch gem. Art 21 (2) ist ein Spezialfall einer Einschränkung gem. Art. 18. Aber, wie mir jetzt aufgefallen ist, ist in Art. 18 nicht von Zwecken die Rede. Kann es überhaupt eine Einschränkung nach Art. 18 für bestimmte Zwecke (mit den in Art. 18 (2) genannten Ausnahmen) geben, es sich also bei einer Nichtverarbeitung nach Art. 21(2) um eine Einschränkung im Sinn des Art. 18 handeln? Jedenfalls nehme ich mit, dass vorerst der Zusammenhang zwischen der Nichtverarbeitung nach Art. 21(2) und einer Mitteilungspflicht nach Art. 19 i.V.m. Art 18 nicht ganz geklärt ist, der Widerspruch gegen den Zweck beim Verantwortlichen und verschiedene Interessen von Verantwortlichem und Empfänger sprechen gegen die Mitteilungspflicht.
Zur Frage der Mitteilung nach einer Löschung: Wenn sich der Verantwortliche bei einer Mitteilung an Empfänger nicht auf Art. 19 als Rechtsgrundlage berufen kann (wenn eine Löschung war nicht verlangt worden war), sondern auf seine berechtigten Interessen oder die des Empfängers, hätte aber doch der Widerspruch des Betroffenen gegen solche Mitteilungen Gewicht. Wenn ich also mein Recht nach 21(2) wahrnehme und zugleich jeder Übermittlung meiner Adressdaten / Mitteilung an Dritte widerspreche, wenn der Verantwortliche daraufhin die Datenverarbeitung für die Direktwerbung einstellt und später - nach einiger Zeit, ohne dass ich es verlangt habe - die Daten löscht, dürften die Interessen des Verantwortlichen und Empfängers an einer Löschmitteilung kaum schwerer wiegen?