Das alte BDSG räumte dem Betroffenen schutzwürdige Interessen ein, die einer Benachrichtigung entgegenstehen konnten (§35 Abs.7 BDSG aF). Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Der Verantwortliche ist zur Mitteilung verpflichtet und ein Unterlassen sanktionsbewehrt (Art.83 Abs.5 lit.b). Diese Regelung kann nicht durch die Beteiligten geändert werden.
Ein Verantwortlicher ist ebenso zur Berichtigung unrichtiger Daten verpflichtet (Art.5 Abs.1 lit.d). Theoretisch findet also eine permanente und vom Auskunfts- / Widerspruchsrecht unabhängige Aufwertung durch Berichtigung statt. Empfänger als eigenständige Verantwortliche sind gleichermaßen dem Art.19 verpflichtet. Das ermöglicht die Weiterverfolgung der Datenherkunft, sofern die Unterrichtung über diese Empfänger verlangt wird. In dieser Kette ist der jeweilige Empfänger nachfolgend der Verantwortliche (außer Auftragsverarbeiter), der auf Verlangen wiederum über seine Empfänger unterrichtet. Eine unrechtmäßige Verarbeitung beim Verantwortlichen (zB als Folge eines Widerspruchs), hat nur bedingt Auswirkungen beim Empfänger, denn die Nichtverarbeitung betrifft den Verantwortlichen: Art.21 Abs.1 Satz 2: “Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr…”. Empfänger sind im Fall einer rechtmäßigen Verarbeitung nicht verpflichtet, die Daten zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken. Sie können Verarbeitungen zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen auch weiterhin durchführen (zB Direktwerbung).
Das Auskunftsrecht kann auch bei gelöschten Adressdaten wahrgenommen werden. Andere Daten, deren Verarbeitung rechtmäßig stattfindet, sind hiervon nicht betroffen. Gehören zu diesen anderen Daten aber auch Adressdaten, können diese natürlich nicht gelöscht werden. An Stelle dessen träte eine Einschränkung für den Zweck der Direktwerbung (Art.21 Abs.3).
Die Datenschutzkonferenz stellt im Beschluss vom 11.06.2018 fest: Kreditinstitut, das Daten an Auskunftei übermittelt, hat nachträgliche Änderungen mitzuteilen, “solange die ursprünglich übermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert sind”. https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180611_dskb_verarbeitung_positivdaten.pdf
In der Kommentarliteratur wird auf eine datensparsame Mitteilung verwiesen (Datenminimierung, Art.5 Abs.1 lit.c), die den Umfang der mitgeteilten Daten an den Empfänger auf das Erforderliche beschränkt (Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art.19 Rn.11; folgend Dix in Simits/Hornung/Spiecker, Art.19 Rn.14). Nach meiner Ansicht sind bei einer Löschung nur die Daten notwendig, die eine Identifizierung der Person ermöglichen; bei einer Einschränkung müsste außerdem der Zweck angegeben werden (Adresshandel, Direktwerbung). Darauf könnte man den Verantwortlichen hinweisen. Eine Berichtigung der ursprünglich übermittelten Daten, wie sie die DSK fordert, enthielte den kompletten Datensatz und würde die Aufwertung ermöglichen.