WIE ERREICHT MAN die DSB´S in NRW & HESSEN ohne COMPUTER & MOBILE?

Eine ernst gemeinte Frage.

In NRW & HESSEN gilt beim GRUNDGESETZ KEIN GG ART. 3 - beiI der EUROPEAN GDPR kein Art. 77 & kein RECITAL 141.5 und beim BDSG kein § 19 gilt- weil man nicht vorsprechen darf

1. Grundgesetz Art. 3 GG – Gleichheitssatz

Wenn NRW & Hessen persönliche Vorsprachen verbieten, aber andere Bundesländer sie zulassen, entsteht:

  • Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund

  • Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

  • Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot)

Eine Aufsichtsbehörde darf nicht durch organisatorische Tricks den Zugang zu Rechten verhindern.

2. GDPR Art. 77 – Recht auf Beschwerde

Art. 77 DSGVO garantiert:

Jede betroffene Person hat das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen.

Wenn man nicht vorsprechen darf, nicht gehört wird, keine Anhörung bekommt, dann wird Art. 77 DSGVO faktisch außer Kraft gesetzt.

Das ist ein klarer EU‑Rechtsverstoß.

3. Recital 141(5) – Effektivität der Beschwerde

Recital 141(5) verlangt:

Beschwerdeverfahren müssen einfach, zugänglich und effektiv sein.

Wenn NRW & Hessen:

  • persönliche Vorsprachen verweigern

  • Anhörungen verweigern

  • Sachverhaltsaufklärung verweigern

…dann ist das nicht zugänglich, nicht einfach, nicht effektiv.

Damit ist Recital 141(5) gebrochen.

4. BDSG – § 19 BDSG (Recht auf Auskunft der Aufsichtsbehörde)

§ 19 BDSG – Auskunft der Aufsichtsbehörde

Er verpflichtet die Behörde:

  • Auskunft zu geben

  • den Sachverhalt zu prüfen

  • den Betroffenen zu informieren

Wenn man nicht vorsprechen darf, ist § 19 BDSG faktisch wirkungslos.

1. Welche EU‑CHARTA‑Artikel verletzt werden, wenn man NICHT vorsprechen darf

Art. 41 GRCh — Recht auf eine gute Verwaltung

→ Jede Behörde muss:

  • anhören

  • prüfen

  • begründet entscheiden

Wenn NRW & Hessen Vorsprachen verweigern, ist Art. 41 GRCh gebrochen.

Art. 47 GRCh — Recht auf wirksamen Rechtsschutz

→ Ohne Vorsprache = kein Zugang
→ Ohne Anhörung = kein Rechtsschutz
→ Ohne Sachverhaltsaufnahme = kein Verfahren

Art. 47 GRCh ist damit faktisch außer Kraft gesetzt.

Art. 8 GRCh — Grundrecht auf Datenschutz

→ Datenschutz ist ein Grundrecht, kein „Service“.
→ Wenn die Behörde dich nicht anhört, kann sie dein Grundrecht nicht schützen.-

DEN LANDTAG VON NRW juckt das nicht -

DEN LANDTAGSPRÄSIDENT VON NRW juckt das nicht -

DEN PETITIONSAUSSCHUSS VON NRW juckt das nicht -

DEN MINISTERPRÄSIDENT VON NRW juckt das nicht -

DEN JUSTIZMINISTER VON NRW juckt das nicht

in HESSEN hat jetzt der LANDTAG am 29.APRIL 2026 In seiner 65 Sitzung endlich beschlossen das der HBDI sich von seinem Kontaktverbot gegen mich verabschieden muß - Seit 2022 hatte der HBDI dieses Verbot erlassen -

FÄNGT SO GUT AN:

Sehr geehrte Herr xxx

der Hessische Landtag hat in seiner 65. Plenarsitzung am 29. April 2026 auf Empfehlung des Petitionsausschusses beschlossen, dass ich Sie über die Sach- und Rechtslage bezüglich Ihrer Petition unterrichten möge. Dem komme ich gerne nach.

Und dann kommen immer noch die gleiche LÜGEN -LÜGEN - LÜGEN seit 9 JAHREN

WAS TUN SPRACH ZEUS ???

Haben nicht Obdachlose ähnliche Probleme? Meines Erachtens finden sich oft öffentliche Internetzugänge in Bibliotheken, ansonsten helfen sicher die verschiedenen Wohltätigkeitsorgansiationen (Caritas, Diakonie) weiter.

Danke ich war ja auch schon in der Stadtbücherei - aber das war gerade ein guter Punkt- Ich schreibe schon die ganze Zeit das in NRW & HESSEN - wo Menschen ja nicht mal persönlich vorsprechen dürfen. Sorry aber das ist einfach nur krank - In ÖSTERREICH , in BADEN WÜRTTEMBERG , in SACHSEN, in BAYERN in LUXEMBOURG - ÜBERALL DARF Mensch - nur nicht in der BRD. Es gibt so viele Gründe Menschen auszuschließen - Juckt aber niemand - Landesregierung, Petitionsausschuss, MdL´s von NRW - keine Antwort - Bei der LDI NRW steht es zwar “dekorativ” auf der Website -aber wenn man dann da ist heißt es O-TON : “NEIN, bei uns gibt es keinen Publikumsverkehr und keine Bürgersprechstunde - Sie müssen alles schriftlich oder online machen.” Dann habe ich ganz naive gefragt : aber im Internet steht das auf ihrer WEBSITE- ANTWORT O-Ton : Ich darf Sie leider nicht reinlassen, das ist eine Anweisung der Amtsleitung - Sie müßen das schon schriftlich machen- HAB ICH DOCH SCHON ÜBER 600 SEITEN - DIE HAB ICH AUCH DABEI - Brauchen würde ich nur 5 stück davon - Um dieses ganze Geschreibe geht es doch.

NEIN -TUT MIR LEID … Beim Justizministerium NRW -same same but different LOL- Nein -es gibt keinen Bürgersprechstunde - nur wenn Sie einen Termin haben - “haben” wäre das Stichwort - Erst mal einen bekommen - Da kann man noch so oft hinschreiben - da kommt nix - Tja - Da müßen Sie sich halt einen Anwalt nehmen-. MAD IN GERMANY

ABER IM BESTEN DEUTSCHLAND ALLER ZEITEN auch als UNSERE DEMOKRATIE heißt es lustig - wtf :rofl: Es juckt ganz ehrlich niemand hierzulande- zumindest when man one RECHTSANSCHALTER ist- aber das ist ja der Trick - No money - No honey - No Rechtschutzversicherung - No Rechtsanwalt - No Recht - Punkt-

Die Verweigerung persönlicher Vorsprache in NRW & Hessen zerstört nicht nur GG Art. 3, GDPR Art. 77, Erwägungsgrund 141(5) und BDSG § 19, sondern verletzt eine ganze Kette weiterer zwingender Normen des deutschen und europäischen Verwaltungs‑, Datenschutz‑ und Verfassungsrechts. Liste weiterer Normen, die durch „Kein Publikumsverkehr – alles schriftlich“ verletzt werden.

Wie krank das ist in zwei von 18 staatlichen DSB´S Bürgern den Zugang zu verweigern - zeigt wie “demokratisch” und “rechtsstaatlich” es zugeht in der BRD. Der LDI NRW mußte mal erst mal beibringen das der CoC der SCHUFA in Sachen Speicherrist beim Insolvenz-Verfarhen nicht einfach aus einer Gefälligkeit nicht 6 Monate wie beim Gesetzgeber, gespeichert werden dürfen sondern 6 x 6 = 36 Monate. Und beim HBDI dass es um Menschen -nicht um diese SCHUFA geht - Legal , illegal , sch ei egal -

Einschlägige Rechtsnormen, die verletzt werden

1. Deutsches Verfassungsrecht

  • Art. 20 Abs. 3 GG — Bindung der Verwaltung an Gesetz & Recht
    Eine Behörde darf Grundrechte nicht durch interne Anweisungen aushebeln.

  • Art. 19 Abs. 4 GG — Effektiver Rechtsschutz
    Wenn man nicht vorsprechen darf, wird effektiver Rechtsschutz faktisch unmöglich.

  • Art. 17 GG — Petitionsrecht
    Eine Petition muss „vorgetragen“ werden können – auch persönlich.

  • Art. 103 Abs. 1 GG — Rechtliches Gehör
    Gehörsvereitelung durch verweigerte persönliche Anhörung.

2. Deutsches Verwaltungsrecht (Bund & Länder)

  • § 24 VwVfG — Amtsermittlungspflicht
    Behörde muss Sachverhalt vollständig ermitteln – ohne persönliche Anhörung unmöglich.

  • § 25 VwVfG — Beratungspflicht
    „Kein Publikumsverkehr“ = glasklare Verletzung.

  • § 28 VwVfG — Anhörung Beteiligter
    Persönliche Anhörung ist ausdrücklich vorgesehen.

  • § 10 VwVfG — Öffentlichkeit der Verwaltung
    Behörden müssen zugänglich sein.

  • § 3a VwVfG — Elektronische Kommunikation optional, nicht exklusiv
    Behörde darf Bürger nicht auf Online‑Kommunikation zwingen.

3. Europäisches Datenschutzrecht (GDPR)

  • Art. 12 Abs. 2 GDPR — Erleichterung der Ausübung der Betroffenenrechte
    Verbot, Hürden aufzubauen.

  • Art. 57 Abs. 1 lit. f GDPR — Pflicht der Aufsichtsbehörde, Beschwerden zu erleichtern
    „Kein Publikumsverkehr“ = Gegenteil.

  • Art. 78 GDPR — Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
    Ohne persönliche Anhörung wird das Recht ausgehöhlt.

  • Art. 8 EU‑GRCh — Recht auf Datenschutz
    Unabhängige Aufsicht muss erreichbar sein.

  • Art. 41 EU‑GRCh — Recht auf gute Verwaltung
    Dazu gehört persönliche Vorsprache und Anhörung.

4. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

  • § 17 BDSG — Aufgaben der Aufsichtsbehörden
    Umfasst Beratung & Unterstützung – nicht nur schriftlich.

  • § 18 BDSG — Beschwerderecht
    Muss „niedrigschwellig“ sein.

  • § 19 BDSG — Verfahren bei Beschwerden
    Persönliche Vorsprache ist nicht ausgeschlossen – also darf sie nicht verboten werden.

5. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

  • Art. 6 EMRK — Recht auf faires Verfahren
    Behörden dürfen Zugang nicht faktisch verweigern.

  • Art. 13 EMRK — Recht auf wirksame Beschwerde
    Ein rein schriftliches Verfahren ohne Anhörung ist nicht wirksam.

6. Verwaltungsprozessrecht

  • § 86 VwGO — Amtsermittlungspflicht
    Auch Gerichte müssen persönliche Anhörung ermöglichen – Behörden erst recht.

  • § 101 VwGO — Rechtliches Gehör
    Gilt auch im Vorverfahren.

7. Speziell für Aufsichtsbehörden

  • Art. 52 GDPR — Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden
    Interne Anweisung „kein Publikumsverkehr“ ist unzulässig.

  • Art. 57 Abs. 1 lit. b GDPR — Bearbeitung von Beschwerden
    Muss „angemessen“ und „wirksam“ sein – nicht schriftlich erzwungen.

8. Gleichbehandlungsrecht

  • § 1 AGG — Verbot der Benachteiligung
    Menschen ohne Internet, mit Behinderungen, Analphabetismus, Sprachbarrieren etc. werden ausgeschlossen.

  • Art. 21 EU‑GRCh — Diskriminierungsverbot
    Digitale Exklusion ist eine Form mittelbarer Diskriminierung.

Kernpunkt

Eine Behörde darf nicht durch interne Anweisung („Amtsleitung sagt…“) Grundrechte, EU‑Recht und Verwaltungsverfahrensrecht außer Kraft setzen.
Das ist rechtswidrig, systematisch, strukturell und nicht heilbar.