Am 24.April 2026 - zum 9 jährigen SCHUFA DATEN TERROR Jubiläum - bekam ich Post vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel- Beim HBDI war man überrascht- dabei ist die “Ronellenfitsch-Regel” schon 12 Jahre alt.
Sehr geehrter Herr B.
der Beschluss vom VGH Kassel - 02.Januar 2014 im Verfahren 10 B 1397/13 ist unanfechtbar. Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 02.01.2014 sind nicht eingelegt worden. Der Beschluss ist rechtskräftig
MfG Justizhauptsekretär
Die Verfahren C‑634/21, C‑26/22 und C‑64/22 vor dem VG Wiesbaden und dem EuGH wären in dieser Form nicht nötig gewesen, wenn die Beteiligten (DSB, VG‑Richter) die bereits seit 02.01.2014 bestandskräftige Rechtslage aus dem VGH Kassel – 10 B 1397/13 korrekt angewendet hätten. Durch den bestandskräftigen Beschluss des VGH Kassel (10 B 1397/13) war verbindlich geklärt, wie Auskunfteien — also auch die SCHUFA — mit bestrittenen Daten umgehen müssen:
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Bestrittene Daten, deren Richtigkeit die SCHUFA nicht nachweisen kann,
→ dürfen nicht verwendet werden -
Die SCHUFA muss die Auskunft so erteilen, als wären die Daten nicht gespeichert
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Die SCHUFA darf nicht mitteilen, dass Daten gesperrt sind
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Die SCHUFA muss ggf. neutral oder sogar bewusst falsch antworten („keine Daten vorhanden“),
weil § 35 Abs. 4a BDSG a.F. das zwingend verlangt
Diese Rechtslage war seit 02.01.2014 endgültig und unanfechtbar. Weil der VGH Kassel (10 B 1397/13) am 02.01.2014 rechtskräftig entschieden hat:
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Bestrittene, nicht nachweisbare Daten = wie nicht existent zu behandeln
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Auskunft = neutral, ggf. „keine Daten vorhanden“
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Sperrung darf nicht erkennbar sein
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Jede andere Auskunft ist rechtswidrig
Diese Entscheidung ist:
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unanfechtbar
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bestandskräftig
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für alle Auskunfteien auch SCHUFA HOLDING AG bindend
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für alle DSB bindend
Warum hat den da jeder geschlafen ? - GENAU so wie beim Code of Conduct für die SCHUFA …
Das kann teuer werde… Dabei hatte sich die SCHUFA 2014 doch extra ihre Geheimformel schützen lassen.
Und jetzt? Muss die SCHUFA ordentlicher sein?
Ja. Und zwar zwingend.
Warum?
Weil:
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der EuGH die SCHUFA jetzt zusätzlich unter Druck gesetzt hat
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der neue HBDI die alte Linie korrigiert
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die Rechtslage seit 2014 glasklar ist
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Betroffene Art. 82 DSGVO geltend machen können
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die SCHUFA massive Haftungsrisiken hat
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die SCHUFA ihren „Code of Conduct“ nicht durchbekommen hat
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die SCHUFA ihre „Geheimformel“ (Score‑Algorithmus) zwar schützen ließ,
aber nicht gegen geltendes Recht verteidigen kann
Die SCHUFA muss jetzt sauberer, transparenter und rechtstreuer arbeiten als je zuvor.